Inkrafttreten, Änderungen. Diese Vereinbarung tritt nach ihrer abschließenden Unterzeichnung in Kraft. Abwei- chungen von den in der Zielvereinbarung getroffenen Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das MBWWK.
Inkrafttreten, Änderungen. Das Datum des Inkrafttretens ist der angegebene Stand auf dem Titelblatt.
Inkrafttreten, Änderungen. 9.1 Diese Anschlussbedingungen treten Juni 2008 in Kraft und wurden am 01.06.2021 zuletzt aktualisiert. Die Stadtwerke Delmenhorst GmbH behalten sich jederzeit Änderungen dieser Anschlussbedingungen vor.
9.2 Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung wirksam und sind Bestandteil der abgeschlossenen Wasserlieferverträge.
Inkrafttreten, Änderungen. Umfang des Versicherungsschutzes
Inkrafttreten, Änderungen. Diese AVB treten per 1. Januar 2022 für Unfälle, welche sich ab diesem Datum ereignen, in Kraft.
Inkrafttreten, Änderungen. 24.1 Dieser Vertrag wird mit Rechtskraft des Beschlusses des Einwohnerrats Baden und der Ein- wohnergemeindeversammlungen der Anschlussgemeinden sowie nach Genehmigung durch die AGV per 1. April 2023 rechtswirksam.
24.2 Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen des Gemeindevertrages infolge Widerspruch zu oder aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen sind durch die Exekutiven der Vertrags- gemeinden zu genehmigen.
24.3 Anschlüsse weiterer Feuerwehrorganisationen werden durch die Exekutiven der Vertragsge- meinden genehmigt, sofern durch den Anschluss den bisherigen Vertragsgemeinden keine Mehrkosten entstehen.
Inkrafttreten, Änderungen. 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Reglement vom 1. Januar 2017 samt seinen Nachträgen.
Inkrafttreten, Änderungen. 34.1 Das vorliegende Rahmenreglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
34.2 Das Rahmenreglement kann jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks vom Stif- tungsrat geändert werden. Die wohlerworbenen Ansprüche der versicherten Personen und der Rentner werden in jedem Fall ge- wahrt. Der Stiftungsrat legt das Rahmenreglement mit den Än- derungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vor.
34.3 Die Vorsorgekommission kann den Vorsorgeplan im Rah- men des Rahmenreglements unter Vorbehalt der Zustimmung des Stiftungsrats, der Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Gesetzes jederzeit – unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte – ändern, ergänzen oder aufheben.
34.4 Änderungen des Vorsorgeplans aufgrund neuer Bestim- mungen des Rahmenreglements müssen von der zuständigen Vorsorgekommission genehmigt werden.
Inkrafttreten, Änderungen. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Zeichnungsbefugten der beiden Vertragspartner in Kraft. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. ………………………, ……………………… ………………………, ……………………… Ort Datum Ort Datum ………………………………….. ………………………………….. Rechtsverbindliche Unterschrift Rechtsverbindliche Unterschrift …… [Priv. Xxxxxx] …… [Projektträger] Anlage 1: Muster zur Erstellung eines Finanzierungsplans Anlage 2: Anforderung für die Projektabrechnung über Buchprüfer/Chartered accountant (vgl. auch Punkt IV. Projektabrechnung über Buchprüfer zu den ab 1. Januar 2016 geltenden Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben privater deutscher Xxxxxx in Entwicklungsländern aus Kapitel 2302 Titel 687 76) Anlage 3: Muster für die Aufnahme eines Abschnitts zu Kreditfonds in die Projektvereinbarung, sofern Kreditfonds Bestandteil des Projekts Projektbezeichnung: [Tragen Sie bitte in die folgende Tabelle Ihre projektspezifischen Ausgabenpositionen und Ausgabenbeträge ein.]
Inkrafttreten, Änderungen. 1 Dieser Anhang tritt mit der Unterzeichnung durch die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin Kraft und gilt mindestens bis 31.12.2012.
2 Die Unterzeichnenden können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen an diesem Anhang vornehmen. Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx 5610 Xxxxxx, …………….. Die Präsidentin: Die Vice-Präsidentin Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx-Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxx 5610 Wohlen, ……………
1 Um die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit beurteilen zu können, vereinbaren die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin das folgende Vorgehen: ▪ Einmal pro Jahr besprechen die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin die Auslastung und den Kostendeckungsgrad der Auftragnehmerin (vgl. Art. 2 dieses Anhangs). ▪ Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin vergleichen die zwei Kennzahlen (Auslastung, Kostendeckungsgrad) der Auftragnehmerin mit den gleichen Kennzahlen der anderen Spitex- Organisationen des Kantons Aargau. ▪ Die Auftragnehmerin erläutert die Entwicklung der Kosten und der Produktivität. ▪ Einmal pro Jahr werden die HW-Tarife gemeinsam überprüft und gegebenenfalls angepasst sowie der Auftraggeberin vorgelegt.