Herleitung Musterklauseln

Herleitung. Das ungeschriebene Fragerecht des einzelnen Abgeordneten ergibt sich aus einer Gesamtschau anderer verfassungsrechtlicher Normierungen. Als solcher ist der Anspruch auch allgemein an‐ erkannt. Denkbare Anknüpfungspunkte seiner Legitimation sind das Zitierrecht (i) oder der Status des Abgeordneten (ii). Stellt man den Informationsanspruch in den Kontext der Kontrollrechte des Parlaments, erscheint er in diesem Lichte als Konkretisierung des in den Landesverfassungen317 ebenso wie in Art. 43 Abs. 1 GG vorgesehenen Herbeirufungsrechts („Konkretisierungsthese“)318 bzw. Annex zur Kon‐ trollaufgabe des Parlaments („Kompetenzthese“).319 Diese Herleitung sieht sich freilich vor allem einem Vorwurf ausgesetzt:320 Das Zitierrecht ist als Mehrheitsrecht ausgestaltet; das allgemeine Kontrollrecht des Parlaments ist grundsätzlich dem Organ als solches zugeordnet.321 Xxxx xxx Xx‐ 000 Xxxxxx (Fn. 183), S. 218. 315 So Wünsch/Harks (Fn. 187), 443. 316 Siehe dazu Xxxxxxx (Fn. 238), Art. 89a, Rn. 20 mit einer nicht unproblematischen Offenheit für unspezifische Aus‐ nahmetatbestände. 317 Siehe etwa Art. 24 Abs. 1 BayVerf. 318 Vgl. (für den bundesverfassungsrechtlichen Kontext) die Nachweise bei Klein (Fn. 183), Art. 43, Rn. 79; Xxxxxx (Fn. 183), S. 157 Fn. 14. 319 Vgl. dazu m. w. X. Xxxxxx (Fn. 183), S. 163 f. 320 Siehe zur Kritik an der „Konkretisierungsthese“ ausführlich Xxxxxx (Fn. 183), S. 164 ff. 321 Hiervon geht im Übrigen auch die Geschäftsordnung des Bundestages in den §§ 100 bis 105 GO BT aus. Vgl. auch Xxxxxxxxxx‐Xxxxxxx (Fn. 188), S. 21: „Bei dem Fragerecht handelt es sich hingegen um ein klassisches Minderheiten‐ recht, zu dessen Ausübung es keines Mehrheitsbeschlusses im Parlament oder in einem Ausschuss bedarf.“ formationsanspruch aber dem einzelnen Abgeordneten zustehen, funktioniert er ein Kollektiv‐ recht unzulässig in ein individuelles Organrecht um.322 Überzeugender als eine Ableitung des allgemeinen Informationsrechts aus dem Zitierrecht ist sei‐ ne Deduktion aus dem Statusrecht der Abgeordneten („Statusthese“323): Die Landesverfassungen verbürgen dem Abgeordneten eine Mindestbestand an Rechten und Teilhabe am Verfassungsle‐ ben.324 Der Abgeordnete kann seine Aufgabe, das ganze Volk zu vertreten, insbesondere parla‐ mentarische Kontrolle der Exekutive als Nukleus des Parlaments auszuüben, nicht wirksam wahr‐ nehmen, wenn ihm kein Fragerecht gegenüber der Exekutive zukäme.325 Denn die Beratung politischer Grundsatzentscheidungen gehört zur Kernaufgabe des P...

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