Herstellung VE Verkehrsübergabe Musterklauseln

Herstellung VE Verkehrsübergabe. A1 Telekom Austria wird die Realisierung der vom PVE gewünschten VEVerkehrsübergabe und des gewünschten Bereitstellungstermins nach dem Einlangen der Angebotsaufforderung unverzüglich prüfen und dem PVE im Falle der Realisierbarkeit innerhalb von längstens zwanzig (20) Arbeitstagen ein Angebot über die nachgefragte VE-Verkehrsübergabe per E-Mail unterbreiten und den gewünschten Bereitstellungstermin entweder bestätigen oder (unter Angabe von Gründen) einen anderen Bereitstellungstermin nennen. Die genannte Frist von zehnzwanzig (20) Arbeitstagen beginnt mit dem Einlangen der Angebotsaufforderung, Angebotsaufforderung, auch wenn die vom PVE im Zuge der Angebotsaufforderung übermittelten Vertrag betreffend Virtuelle Entbündelung Version 7.12.201019.1.2011 Anhang 2 Betriebliches Handbuch übermittelten Informationen unvollständig sind. Die Frist wird jedoch bei Übermittlung einer Aufforderung von A1 Telekom Austria, die fehlenden Informationen nachzureichen, bis zum Tag der Nachreichung der fehlenden Informationen (Einlangen bei A1 Telekom Austria) gehemmt. Wird das Angebot von A1 Telekom Austria binnen 5 Arbeitstagen nach vollständigem Zugang vom PVE nicht angenommen, gilt es als abgelehnt. Im Falle einer Angebotsannahme bestellt der PVE über das Web-Frontend die Verkehrsanbindung. A1 Telekom Austria bestätigt den Zugang der Bestellung binnen einem Arbeitstag per E-Mail. Die Herstellungsfrist für die LWL-Verkehrsanbindung ist abhängig von der Art des bestehenden physischen Zugangs am HVt. Sie beträgt aber in der Regel vier (4) Wochen nach Zugang der Bestellung des PVE. Erfolgt die Nachfrage außerhalb der Projektierung einer Planungsrunde, so werden 2 Wochen zu der obigen Realisierungszeit hinzugezählt. Die maximale Bereitstellungsfrist ab Zugang der vollständigen Annahme des Angebots der A1 Telekom Austria beträgt daher 6 Wochen. Ist zur Bereitstellung der Verkehrsanbindung die Durchführung eines Bauverfahrens notwendig und kommt es dadurch zu Verzögerungen, so trifft A1 Telekom Austria keine Haftung, wenn die unverzügliche Einleitung und die ordentliche Betreibung nachgewiesen werden können. Dasselbe gilt, wenn die Bereitstellung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil notwendige Kabellegungsarbeiten aufgrund schlechter Witterung nicht fristgerecht durchgeführt werden konnten. Der PVE ist verpflichtet, den Zugang zu seinen Kollokationsräumlichkeiten zwecks Herstellung der Verkehrsanbindung zu gestatten und im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Berei...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.