Hessen. Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Grenzänderungsvertrag) vom 19./23. Mai 1967
Hessen. Eisenbahnverkehrsunternehmen Strecken Verkehrsmittel
Hessen. 3.7.1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BildUrlG)12 (…)
(2) Eine Veranstaltung wird nicht als Bildungsveranstaltung anerkannt, (…)
Hessen. Hessisches Stiftungsgesetz
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmeten Stiftungen, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können.
(2) Unbeschadet des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen kirchliche Stiftungen nur im Einver- nehmen mit der betreffenden Kirche als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Änderungen des Stiftungszwecks.
(3) Ortskirchliche Stiftungen und Pfründestiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Bekanntma- chung der Stiftungsurkunde im Xxxxxx-Anzeiger für das Land Hessen. Die Bekanntmachung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch den sachlich zuständigen Minister veranlaßt. Entspre- chendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung und die Änderung des Stiftungs- zwecks solcher Stiftungen.
(4) Den Kirchen bleibt es überlassen, die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Stiftungsaufsicht zu regeln.
(5) Kirchenverträge bleiben unberührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf entsprechende Stiftungen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft anzuwenden. Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, vor allem darüber, ob sie eine Stiftung des bür- gerlichen oder des öffentlichen Rechts, eine Familienstiftung, eine örtliche, kirchliche oder weltan- schauliche Stiftung ist, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.
(1) Ist in der Verfassung für den Fall des Erlöschens einer Stiftung kein Anfallberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen
1. einer örtlichen Stiftung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband,
2. einer vom Landeswohlfahrtsverband Hessen verwalteten Stiftung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
3. einer kirchlichen oder weltanschaulichen Stiftung an die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Welt- anschauungsgemeinschaft,
4. aller anderen Stiftungen an das Land. Auch im Falle von Nr. 1 bis 3 finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft Anwendung.
(2) Die Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entspre- chenden Weise zu verwenden.
Hessen. 5.8 Mecklenburg-Vorpommern
Hessen. Regierungspräsidium Gießen Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0-0 00000 Xxxxxx Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 33 Abs. S Satz 3 PflBG
Hessen. Regierungspräsidium Gießen Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0-0 00000 Xxxxxx
Hessen. Das Hessische Krankenhausgesetz hat keine spezialgesetzliche Regelung bzgl. Datenverarbeitung im Auftrag, verweist in §12 Abs. 1 HKHG aber auf die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes. §4 HDSG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und gemäß §4 Abs. 2 S. 5 HDSG darf an nicht-öffentliche Stellen ein Auftrag nur vergeben werden, wenn
Hessen. 51 Xxxxxxxxx-Xxxxx
Hessen. 125 Rhein Die zum Lande gehörige Strecke 126 Main Desgleichen 127 Neckar Desgleichen 128 Lahn (siehe Bemerkung am Schluß) Gießen Landesgrenze