Raub a) Raub liegt vor, wenn
Raub. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Raub. 3.3.1 Raub liegt vor, wenn
1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
3.3.2 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
3.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 3.3.1 verübt wurden.
Raub. Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Raub. Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
Raub. Bei Raub (siehe § 3.4) besteht Außenversicherungsschutz gemäß § 7.1, in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Raub. 3.3.1 Raub liegt vor, wenn
3.3.1.1 gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewuss- ten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb- stahl);
3.3.1.2 Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versiche- rungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
3.3.1.3 Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache, wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt, beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
3.3.2 Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
3.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versiche- rungsortes, an dem die Tathandlungen nach 3.3.1 verübt wurden.
3.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Einbruchdieb- stahl oder Beraubung durch vorsätzliche Handlungen von Hausange- stellten oder von Personen, die bei Ihnen wohnen.
Raub a) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks umfasst den Verlust von
Raub. Raub liegt vor, wenn
a) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Ar- beitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Wider- stand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu- schalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sa- chen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (z. B. durch einfacher Dieb- stahl/Trickdiebstahl);
b) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitneh- mer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegneh- men lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungs- ortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb des- jenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
c) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeit- nehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg- nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht ver- schuldeten sonstigen Ursache, wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt, beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicher- ten Sachen vorübergehend überlassen hat oder die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.
Raub a) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen heraus- gibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die inner- halb des Versicherungsortes - bei mehreren Versiche- rungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll;
cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen wegge- nommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmit- telbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder in- folge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträch- tigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.