Hilfe-/Erziehungsplanung Musterklauseln

Hilfe-/Erziehungsplanung. Zu den Leistungen der Hilfe- und Erziehungsplanung und Diagnostik gehören: ▪ Management der Aufnahmeanfragen und der Aufnahme ▪ Eingangsdiagnostik ▪ Leistungen der Erziehungs- und Hilfeplanung ▪ Vermittlung der Ergebnisse in Hilfeplangesprächen und Fallbesprechungen ▪ Regelmäßige und situationsbezogene Abstimmung des Erziehungsprozesses ▪ Absprachen und Informationen im Rahmen der Hilfeplanung ▪ Koordination und Umsetzung des vereinbarten Hilfekonzeptes Die Leistungen der Erziehungs- und Hilfeplanung und der Diagnostik werden mit unterschiedlichen Anteilen und spezifischen Schwerpunkten von den Mitarbeitern der Tagesgruppen und vom Psychologischen Fachdienst erbracht. Die Hilfeplanung ist der Schlüsselprozess für die pädagogische Arbeit in den Tagesgruppen und umfasst die Anfrage, das Aufnahmeverfahren, den Auftrag, das Hilfeplanverfahren, Hilfeplangespräche, Standortgespräche und den Abschluss der Hilfe. Das Hilfeplanverfahren stellt den individuellen Bedarf an Hilfe und Unterstützung fest und bestimmt notwendige und geeignete Hilfen. Dieser Bedarf wird mit allen Beteiligten auf der Grundlage des SGB VIII ausgehandelt und wird in qualitativen Zielen festgehalten. Der Hilfeplan stellt die Grundlage und die Zielsetzung der Arbeit dar. An dem Hilfeplanverfahren sind die Leitung der Kinder- und Jugendhilfe, der Leiter von Xxxxxx, der Bezugspädagoge, der junge Mensch, die Eltern, die Fachkraft des ASD, bei Bedarf der Psychologische Fachdienst und Lehrer und evtl. weitere relevante Personen für das Hilfeplangespräch beteiligt. Im Hilfeplan wird der momentane Bedarf des jungen Menschen beschrieben und daraus pädagogische Ziele und Handlungsschritte formuliert. Im Auftrag werden konkrete Schritte zur Zielentwicklung festgehalten. Ergebnisse werden in der Fortschreibung des Hilfeplans und des Auftrages eingebracht, bewertet und fortgeschrieben. Alle Schritte des Aufnahmeverfahren und Hilfeplanverfahren sind in einem Qualitätsverfahren entwickelt und standardisiert. Die Hilfeplanung basiert auf dem systemischen und lösungsorientierten Arbeitsansatz. Alle Beteiligten sind einbezogen und entsprechend schriftlich und mündlich informiert. Leistungen des Kinderschutzes nach § 8a SGB VIII sind in einer eigenen Vereinbarung mit dem Sozial- und Jugendamt Freiburg festgelegt. Alle Mitarbeiter sind durch interne Fachveranstaltungen zum Thema Kinderschutz unterrichtet. Neue Mitarbeiter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit eingewiesen. Es gibt ein standardisiertes internes Ablaufs...
Hilfe-/Erziehungsplanung. Zu den Leistungen der Hilfe- und Erziehungsplanung und Diagnostik gehören • Management der Aufnahmeanfragen und der Aufnahme in das Leistungsangebot • Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik • Leistungen der Erziehungs- und Hilfeplanung • Vermittlung der Ergebnisse in Hilfeplangesprächen und Fallbesprechungen • Regelmäßige und situationsbezogene Abstimmung des Erziehungsprozesses • Absprachen und Informationen im Rahmen der Hilfeplanung • Koordination und Umsetzung des vereinbarten Hilfekonzeptes Text Diese Leistungen werden mit unterschiedlichen Anteilen und spezifischen Schwerpunkten vom Gruppendienst und vom Fachdienst erbracht. Diese umfassen insbesondere: • Aufklärung und Unterstützung der Kinder, Jugendlichen und Familien bei der Wahrnehmung der Kinderrechte • Entwicklung und Pflege einer beteiligungsfreundlichen und grenzachtenden Einrichtungskultur. • Aufbau und Pflege eines institutionellen Beteiligungsverfahrens • Aufbau und Pflege institutioneller Beschwerdemöglichkeiten • Aufbau und Pflege eines institutionellen Schutzkonzeptes zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes • Text Diese Leistungen werden mit unterschiedlichen Anteilen und spezifischen Schwerpunkten vom Gruppendienst und vom Fachdienst erbracht. Leistungen des Kinderschutzes nach § 8a SGB VIII sind in einer eigenen Vereinbarung mit dem Jugendamt festgelegt. Die Regieleistungen umfassen
Hilfe-/Erziehungsplanung. (§ 6 Abs. 2c RV)

Related to Hilfe-/Erziehungsplanung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.