Hinterlegung des Mietzinses Musterklauseln

Hinterlegung des Mietzinses. Der Mietzins kann vom Mieter bei Vorliegen eine Mangels, den er nicht selbst zu beseitigen hat, lediglich unter folgenden Voraussetzungen hinterlegt werden: - er muss dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist, welche sich unter anderem nach dem Umfang der auszuführenden Reparatur richtet, zur Behe- bung des Mangels ansetzen. Mit dieser Fristenansetzung hat er die Androhung zu verbinden, dass er nach unbenütztem Ablauf der Frist die Mietzinse, welche künftig fällig werden, bei der Schlichtungsbehörde hinterlegen wird; - die eigentliche Hinterlegung selbst hat der Mieter dem Vermieter erneut schrift- lich anzukündigen. Hinterlegte Xxxxxxxxx fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinter- legten Xxxxxxxxxx bei der Schlichtungsbehörde geltend macht. Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Xxxxxxx- se verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.
Hinterlegung des Mietzinses. Der Mietzins kann vom Mieter bei Vorliegen eines Man- gels, den er nicht selbst zu beseitigen hat, nur unter folgenden Voraussetzungen (bei der Volkswirtschafts- direktion, Abteilung Mietwesen) hinterlegt werden:
Hinterlegung des Mietzinses. 3.5.1. Der Mietzins kann vom Mieter bei Vorliegen eines Mangels, den er nicht selbst zu beseitigen hat, lediglich unter folgenden Vorausset- zungen hinterlegt werden: - er muss dem Vermieter schriftlich eine angemessene Frist, welche sich unter anderem nach dem Umfang der auszuführenden Repa- ratur richtet, zur Behebung des Mangels ansetzen. Mit dieser Fristansetzung hat er die Androhung zu verbinden, dass er nach un- benütztem Ablauf der Frist die Mietzinse, welche künftig fällig wer- den, bei der Schlichtungsbehörde hinterlegen wird; - die eigentliche Hinterlegung selbst hat der Mieter dem Vermieter erneut schriftlich anzukündigen. Hinterlegte Xxxxxxxxx fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterleg- ten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend macht. Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündet hat.
Hinterlegung des Mietzinses. 3.5.1 Der Mietzins kann vom Mieter bei Vorliegen eines Mangels, den er nicht selbst zu beseitigen hat, unter folgenden Voraussetzungen hin- terlegt werden:
Hinterlegung des Mietzinses. Der Mietzins kann vom Mieter bei Vorliegen eines Mangels, den er nicht selbst zu beseitigen hat, nur hinterlegt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Wenn er dem Vermieter im Verhältnis zum Umfang der auszuführenden Reparatur eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt hat, und • mit dieser Fristansetzung die Androhung der Hinterlegung der Mietzinse verbunden hat. • Es können nur künftig fällig werdende Mietzinse hinterlegt werden. • Die eigentliche Hinterlegung des Mietzinses ist dem Vermieter vom Mieter erneut schriftlich anzukündigen. Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, hat der Mieter, auch wenn ihm die Änderungen bewilligt worden sind, beim Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Unterhalt der vom Mieter getätigten Änderungen untersteht diesem. Die Verwendung von privaten Apparaten mit Wasseranschluss (Waschmaschinen, Tumbler, Geschirrspüler) in der Wohnung ist nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gestattet. Für Schäden, welche durch die Verwendung entstehen, ist der Mieter haftbar. Das Anschliessen von Elektro-Apparaten (Tiefkühlschränke, Kühltruhen etc.) am Allgemeinstrom ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Dafür nötige Installationen im Keller- oder Estrichabteil haben von einem Fachmann zu erfolgen. Das Anbringen von Einrichtungen und Vorrichtungen ausserhalb des Mietobjektes (z.B. Storen, Aushängeschilder, Plakate, Schaukästen, Antennen, Parabolspiegel, u. ä.) sowie die Änderung bestehender Einrichtungen und Vorrichtungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das äussere Erscheinungsbild darf nicht durch Gegenstände wie Kühlschränke, Strohmatten, Parabolspiegel etc. beeinträchtigt werden, welche die Balkonbrüstung überragen oder von aussen sichtbar sind. Gepflegte Blumenkisten dürfen nur auf der Balkoninnenseite aufgestellt werden. Pools und Whirlpools bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und dürfen nur im Erdgeschoss auf der Terrasse aufgestellt werden. Auf Balkonen sind Whirlpools oder Pools aus statischen Gründen nicht gestattet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.