Hinterlegung des Quellcodes Musterklauseln

Hinterlegung des Quellcodes. Es wird gemäß Ziffer 18.2 EVB-IT System-AGB die Hinterlegung des Quellcodes* folgender Stan- dardsoftware* oder Individualsoftware* (abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB) vereinbart. Lfd. Nr. aus (4.3.1/4.4.1/4.5.1) Hinterlegungsstelle und Hinterlegungsvereinbarung Beitritt zu einer bestehenden Hinterlegungsvereinbarung gemäß 1 Nummer lfd. Nr. Hinterlegungsstelle: Anlage Nr. Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. Nummer lfd. Nr. Hinterlegungsstelle: Anlage Nr. Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. Nummer lfd. Nr. Hinterlegungsstelle: Anlage Nr. Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr.
Hinterlegung des Quellcodes. Es wird gemäß Ziffer 18.2 EVB-IT System-AGB die Hinterlegung des Quellcodes* folgender Standardsoftware* oder Individualsoftware* (abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB) vereinbart.
Hinterlegung des Quellcodes. 10.1 Sofern nicht schriftlich vereinbart wurde, dass der Lieferant nicht verpflichtet ist, die Standardsoftware im Rahmen einer Escrow- Vereinbarung zu hinterlegen (in diesem Fall gilt diese ganze Klausel nicht), hat der Lieferant auf schriftliches Verlangen von TEVA innerhalb von 14 Tagen eine vollständige Kopie des Quellcodes der Standardsoftware zusammen mit etwaigen zu- sätzlichen, von den Parteien vereinbarten Elementen (falls vor- handen), bei einem unabhängigen Treuhänder und zu für TEVA zumutbaren Bedingungen zu hinterlegen.
Hinterlegung des Quellcodes. Es wird gemäß Ziffer 18.2 EVB-IT System-AGB die Hinterlegung des Quellcodes* folgender Standard- software* oder Individualsoftware* (abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB) vereinbart. Lfd. Nr. aus (4.3.1/4.4.1/4.5.1) Hinterlegungsstelle und Hinterlegungsvereinbarung ER Beitritt zu einer bestehenden Hinterlegungsvereinbarung gemäß Nummer lfd. Nr. Hinterlegungsstelle: Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. Anlage Nr.
Hinterlegung des Quellcodes. Da der Auftraggeber auch theoretisch nicht in der Lage ist, ein angefangenes Projekt bei Leistungsstörungen auf Seiten des Auftragnehmers anderweitig fortzusetzen, wenn er nicht im Besitz der entsprechenden Softwarequellen ist, müssen alle Drohungen mit Ersatzvornahmen letztlich wirkungslos bleiben, da sie unmöglich sind. Der Auftraggeber wird in diesem Fall immer bis zu einem gewissen Grad erpressbar für den Auftragnehmer sein. Um diese Abhängigkeit zu vermeiden, bestimmt die Musterklausel, dass die Softwarequellen einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen zumindest für die Individualprogrammierungen regelmäßig auch während des Projektverlaufes auf dem jeweils neuesten Stand an den Auftraggeber zu übergeben sind. Erst der Besitz der Quellen versetzt den Auftraggeber in die Lage, halbwegs wirkungsvoll mit einem Projektabbruch und Fortsetzung durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers drohen zu können. Soweit der Auftragnehmer nicht bereit ist, dem Auftraggeber die Quellen direkt auszuhändigen, kommt als alternative Lösung die Hinterlegung bei einem Dritten in Betracht. Regelmäßig wird hierzu ein Notar oder Rechtsanwalt gewählt, der im Rahmen einer gemeinsamen Hinterlegungsvereinbarung die Softwarequellen verwahrt und bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen an den Auftraggeber herausgibt. Wesentliche Aufgabe der Hinterlegungsvereinbarung ist es dabei, für den Verwahrer die Umstände, die eine Herausgabe ermöglichen, so klar und eindeutig wie möglich zu beschreiben. Dabei ist darauf zu achten, dass insbesondere auch die Anforderungen an den Nachweis dieser Umstände exakt festgehalten werden. Problematisch an der Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt ist aber, dass es sich hierbei um eine fachunkundige Person handeln wird, die den tatsächlichen Gehalt des Datenträgers oder der Dokumentation nicht beurteilen kann. Folgerichtig führt der Notar oder Rechtsanwalt auch keine Prüfung der überlassenen Gegenstände durch, sondern bestätigt lediglich deren Empfang. Wird eine inhaltliche Prüfung gewünscht, so muss eine fachkundige Hinterlegungsstelle gewählt werden. Eine Prüfung der überlassenen Quellen auf Übereinstimmung mit der vertragsgegenständlichen Software sowie Zugehörigkeit der übergebenen Dokumentation nimmt beispielsweise die Firma Escrow Europe Deutschland GmbH vor.
Hinterlegung des Quellcodes. Es wird gemäß Ziffer 18.2 EVB-IT System-AGB die Hinterlegung der Quellcodes* der Softwarelö- sung nach Nummer 4.4.1 nebst Anpassungen und Weiterentwicklungen die zum ordnungsgemäßen Betrieb des Gesamtsystems erforderlich sind, nach Maßgabe der Anlage Nr. 4 (Hinterlegungsverein- barung) vereinbart. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unverzüglich nach Zuschlagserteilung eine Hinterlegungsverein- barung über die Quellcodes der Softwarelösung nach Nummer 4.4.1 nebst Anpassungen und Wei- terentwicklungen zum Betrieb des Gesamtsystems zu Gunsten des Auftraggebers zu schließen, wel- che den in Anlage Nr. 4 (Hinterlegungsvereinbarung) festgelegten Anforderungen genügt.
Hinterlegung des Quellcodes. Es wird gemäß Ziffer 18.2 EVB-IT System-AGB die Hinterlegung des Quellcodes* folgender Stan- dardsoftware* oder Individualsoftware* (abweichend von Ziffer 18.1 EVB-IT System-AGB) vereinbart. Lfd. Nr. aus (4.3.1/4.4.1/4.5.1) Hinterlegungsstelle und Hinterlegungsvereinbarung Beitritt zu einer bestehenden Hinterlegungsvereinbarung gemäß Nummer 4.5.1 lfd. Nr. 1 Hinterlegungsstelle: Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. 1 Anlage Nr. Nummer 4.5.1 lfd. Nr. 2 Hinterlegungsstelle: Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. 1 Anlage Nr. Nummer 4.5.1 lfd. Nr. 3 Hinterlegungsstelle: Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. 1 Anlage Nr. Nummer 4.5.1 lfd. Nr. 4 Hinterlegungsstelle: Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. 1 Anlage Nr. Nummer 4.5.1 lfd. Nr. 4 Hinterlegungsstelle: Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns Hinterlegungsvereinbarung gemäß Anlage Nr. 1 Anlage Nr.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“