Besondere Bestimmungen für Software Musterklauseln

Besondere Bestimmungen für Software. 18.1 An der gelieferten Software wird dem Kunden bloß ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Softwarekauf ist ausgeschlossen. Das Werknutzungsrecht an Anpassungen und Erweiterungen der Software verbleibt bei GROMA247; dies gilt auch sofern die Anpassungen und Erweiterungen im Auftrag des Kunden erfolgt sind. 18.2 Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für die Software oder Teile davon erfolgt ausschließlich auf Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen GROMA247 und dem Kunden. 18.3 GROMA247 ist berechtigt Beschränkungen des Nutzungsrechts an der Software (z. B. auf bestimmte Standorte, auf eine bestimme Anzahl von Anwendern, auf eine bestimmte Anzahl von Instanzen etc.) vorzusehen. 18.4 Das Werknutzungsrecht an der Software bleibt bei GROMA247. Das jeweils eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zu Dekompilierung, Veränderung oder Rückführung der Software in Einzelbestandteile. Sofern nicht explizit anders vereinbart, besteht kein Recht des Kunden auf Übertragung des Quellcodes (Source Codes) sowie zur Verwendung und Nutzung desselben. Zudem besteht sofern nicht explizit anders vereinbart kein Recht zur Sublizenzierung oder zum Weiterverkauf der ausgelieferten Software. 18.5 Sofern die Software Bibliotheken/Komponenten/Programme von Dritten enthält, stellt GROMA247 sicher, dass der Kunde diese Bibliotheken/Komponenten/Programme von Dritten in dem für die Nutzung der Software notwendigen Ausmaß auf Basis der relevanten Lizenzbedingungen verwenden darf. Es wird jedoch an diesen Softwarebestandteilen keine Sublizenz erteilt. Es gelten jeweils die Lizenzbedingungen der jeweiligen Softwarehersteller, auf die in den näheren Lizenzbestimmungen oder in der Textdatei der Software selbst verwiesen wird. 18.6 Der Auftraggeber ist für die Verwendbarkeit der Software mit der beim Auftraggeber vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung verantwortlich, sofern die Verantwortlichkeit dafür nicht explizit von GROMA247 übernommen wurde. 18.7 Weitere in Verbindung mit der Software stehende Dienstleistungen von GROMA247, wie insbesondere Softwaresupport, Wartungsdienstleistungen, die Erstellung von Updates für die Weiterentwicklung des Produkts im Hinblick auf laufende Entwicklungen im IT-Umfeld sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, sofern diese nicht explizit vereinbart worden sind. Sofern die Wartung einer Software vereinbart ist, gilt die Bereitschaft zur Wartung immer für die jeweils letzte Version der Software, nicht für Vo...
Besondere Bestimmungen für Software. 10.1. Individuell für FCC CEE erstellte Software wird, wenn sie dem vereinbarten Pflichtenheft entspricht, mittels eines schrift- lichen Abnahmeprotokolls ausdrücklich abgenommen. Allfällige durch den AN durchzuführende Nachbesserungen werden darin ebenfalls erfasst. Sollte FCC CEE binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch den AN keine Abnahme durchführen oder eine solche unberechtigt verweigern, so gilt die erstellte Software als abgenommen, sobald sie in einem kostenlosen Probebetrieb für die Dauer von mindestens vier Wochen zufriedenstellend und ohne Fehlermeldungen gelaufen ist. Im Zweifel beginnt die genannte Frist erst mit der produktiven Nutzung durch FCC CEE oder - im Fall der Weitergabe - durch den Endkunden von FCC CEE zu laufen. 10.2. Der AN verpflichtet sich, innerhalb der Gewährleistungsfrist FCC CEE alle nachfolgenden Programmversionen, welche eine Fehlerkorrektur enthalten („Updates“), kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, FCC CEE für die gelieferte Software eine Wartung und Softwarepflege für mindestens 5 Jahre ab Abnahme zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Für den Zeitraum der Gewährleistung wird das Wartungsentgelt entsprechend reduziert. 10.3. Der AN ist verpflichtet, FCC CEE rechtzeitig, spätestens mit der Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lie- ferungen und Leistungen Open Source Komponenten enthalten. Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz). 10.4. Enthalten die Lieferungen und Leistungen des AN Open-Source-Komponenten, so hat der AN die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie FCC CEE alle Rechte einzuräumen und Informationen zu über- mitteln, die FCC CEE zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Weiters hat der AN FCC CEE spätestens bei Auftragsbestätigung Folgendes zu liefern: ▪ Den Source Code der verwendeten Open-Source-Software, einschließlich Skripten und Informationen zur Generierum- gebung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen, und ▪ ein Dokument mit einer Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwend- baren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise mit angemessener Gliederung und Inhaltsverzeichnis. 10.5. Der AN informiert FCC CEE rechtzeitig...
Besondere Bestimmungen für Software. 14. agrirouter
Besondere Bestimmungen für Software. 13.1 LEMKEN bietet über den Webshop Software an, die der Kunde insbesondere für die smarten Produkte nutzen kann. 13.2 Jede Software, die im Rahmen des Webshops heruntergeladen werden kann, ist das urheber- rechtlich geschützte Werk von LEMKEN und/oder seiner Lizenzgeber. Die Verwendung dieser Software ist durch die Lizenzbedingungen geregelt. Mit dem Herunterladen, Installieren und/oder der Nutzung einer solchen Software erkennt der Kunde die Lizenzbedingungen an. 13.3 Der Kunde ist verantwortlich für die richtige Verwendung und Anwendung der Software. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, die entsprechenden Systemvoraussetzungen für die Soft- ware zu schaffen. Wir möchten unsere Kunden bitten, sich vor dem Kauf des Produkts, auf dem die Software beruht, und vor Installation der Software, zu informieren, ob die entsprechenden Sys- temvoraussetzungen vorliegen. 13.4 Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherheit der Daten, die durch die Software generiert werden. LEMKEN übernimmt keine Gewähr für eine dauerhafte Speicherung dieser Daten. 13.5 Dem Kunden wird empfohlen, Updates für die Software zu installieren, sofern diese von LEMKEN angeboten werden. 13.6 Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dateien zu verändern, zusätzliche Dateien zur Software hin- zuzufügen oder – mit Ausnahme der in der Software oder der Dokumentation aufgeführten Fälle – Dateien in irgendeiner anderen Weise zu verändern. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, an der Software Veränderungen vorzunehmen und diese Dritten zugänglich zu machen oder Kopien der Software zu erstellen. 13.7 Dem Kunden ist es untersagt, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der Software führen können. Der Kunde verpflichtet sich, über die Softwarekeine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte zu erfassen, abzulegen oder die Sicherheit und Integrität der Plattform zu gefährden. Der Kunde stellt LEMKEN diesbezüglich von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei. 13.8 Der Kunde ist verpflichtet, jede missbräuchliche Nutzung der Software oder jeden sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfall im Zusammenhang mit der Software unverzüglich gegenüber LEMKEN anzuzeigen. 13.9 Soweit bei dem Einsatz der Software persönliche Daten verarbeitet werden, geschieht dies unter voller Verantwortung und Haftung des Kunden. Der Kunde sichert zu, dass er die ...
Besondere Bestimmungen für Software 

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Schlußbestimmungen (1) Der Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf Wunsch auf der Geschäftsstelle einzusehen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. ist ein bestehender Spielbe‐ rechtigungsvertrag mit der Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH. Die Mitgliedschaft im Golfclub e.V. endet automatisch mit Ablauf der Spielberechtigung auf der Golfanlage Bad Münstereifel. Die Satzung des Golfclubs e.V. ist mir bekannt. Auf dieser Grundlage beantrage ich die Mitgliedschaft als: Ordentliches Mitglied Zweitmitglied Jugendliches Mitglied Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Hiermit ermächtige ich widerruflich den Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. den von mir zu leistenden Clubbeitrag zu Lasten meines Xxxxxx mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto keine Deckung aufweist, besteht seitens des Kre‐ ditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Einzug erfolgt in der ersten Märzwoche des jeweiligen Jahres. Ihre Man‐ datsreferenznummer ist Ihre DGV‐Mitgliedsnummer. Der Einzug erfolgt durch die Volksbank Euskirchen auf das Konto Iban: XX00000000000000000000; BIC: XXXXXXX0XXX. Unsere Gläubiger‐Identifikationsnummer lautet: DE06ZZZ00000044675. Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e.V. Mitglieds Nr.4549 mit heutigem Schreiben möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub infor- mieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) und PC Xxxxx ( Mitgliederverwaltungsprogramm ) verarbeitet. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden Sie betreffende Daten an den DGV, Xxxxxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke: a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Ausweises, Datum der Gültigkeit des Ausweises, Datum der Bestellung des Ausweises sowie das Datum der Stammvorgabe b. zur Abbildung eines Regionalitätskennzeichens auf dem DGVAusweis die Entfernung zwischen einer Wohnanschrift des Ausweisin- habers und dem Clubhaus des den DGV-Ausweis ausgebenden DGV-Mitglieds c. zur Vergabe einer eindeutigen Spieleridentifikationsnummer Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Postleitzahl und Club- nummer d. zur Analyse der Einzugsgebiete von Golfplätzen die Länderkennzeichen und die Postleitzahlen der Wohnorte e. zur Weiterleitung an den Heimatclub, zur Ermittlung von Ranglisten und für statistische Auswertungen durch den DGV und die LGV die Wettspielergebnisse der Golfspieler f. zur Darstellung der Wettspielergebnisse auf xxx.xxxx.xx Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergeb- nisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde) g. zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung auf xxx.xxxx.xx DGV-Nummer, Name des Hei- matclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spielergruppe und Abschlag. Der Zugang zur Meldeliste ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist be- schränkt auf die Personen einer Spielergruppe x. zur Darstellung von Melde-, Start- und Handicaplisten sowie Wettspielergebnissen Weitergabe der in vorstehenden Buchstaben (e. und f.) genannten Daten an den Betreiber des Internetportals xxx.xxxxxx.xx (sofern der Veröffentlichung nicht vom betroffenen Golf- spieler widersprochen wurde). Der Zugang zu Handicaplisten ist beschränkt auf Personen mit identischem Heimatclub; der Zugang zu Meldelisten ist beschränkt auf die zum Turnier angemeldeten Personen; der Zugang zu Startlisten ist beschränkt auf die Personen einer Spielergruppe i. zur Weitergabe anlässlich von Gastspielerabfragen ausländischer Golfclubs, die einem EGA-Mitglied angehören (nur innerhalb der EU bzw. in Ländern mit von der EU anerkanntem angemessenem Datenschutzniveau) Vorname, Name, Titel, Geschlecht, Geburtsda- tum, Name des Heimatclubs, DGV-Nummer, Mitgliedsnummer, Stammvorgabe (inkl. Datum) sowie die Spieleridentifikationsnummer. Bei Gastspielerabfragen von DGVMitgliedern wird darüber hinaus die Altersklasse, die Funktion im Club, eine gegebenenfalls beste- hende Vorgabensperre, das Spielrecht im Club sowie das Ablaufdatum des DGV-Ausweises weitergegeben j. zur Veröffentlichung im Internet unter xxx.xxxx.xx/xxx die Vornamen, Namen, Titel, Funktionen und E-Mail-Adressen der Funktions- xxxxxx. Übermittelt das DGV-Mitglied über den Kreis der Funktionsträger des DGV-Mitglieds hinausgehende personenbezogene Daten an das DGV-Intranet, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass dafür eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Einer Verwendung der unter f. und h. genannten Daten können Sie uns gegenüber jederzeit widersprechen. Ihre vorstehend aufgeführ- ten Daten werden vom DGV spätestens ein Jahr nach Ihrem Ausscheiden aus dem GC gelöscht, es sei denn Sie treten einem anderen Golfclub bei, der ebenfalls ordentliches Mitglied mit Spielbetrieb im DGV ist. Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten an den DGV beruht auf der Datenschutz-Richtlinie des Golfclub Bad Münstereifel Stockert e. V. sowie den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, in deren Geltung Sie mit Ihrem Beitritt zum Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e. V. eingewilligt haben. Darüber hinaus verarbeitet der GC Bad Münstereifel-Stockert e.V. die folgenden personenbezogenen Daten: - Name, Vorname, Titel, Geschlecht, Name des Heimatclubs, Wettspielergebnisse und Vorgabendaten (sofern der Veröffentli- chung nicht vom betroffenen Golfspieler widersprochen wurde), - zur Erstellung von Melde- und Startlisten von Golfturnieren zur Veröffentlichung über PC-Xxxxx DGV-Nummer, Name des Heimatclubs, Mitgliedsnummer, Spieleridentifikationsnummer, Name, Vorname, Titel, Stammvorgabe, Turnier, Startzeit, Spie- lergruppe und Abschlag.