Common use of Holzaufbereitung und Holzlagerung Clause in Contracts

Holzaufbereitung und Holzlagerung. Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Eventuelle Schäden sind vom Käufer / von der Käuferin in einer ihm/ihr gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der/die Waldbesitzende berechtigt, sie auf Kosten des Käufers / der Käuferin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Aufgearbeitetes Holz darf bis zur von der verkaufenden Stelle genannten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. Anstehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Brennholz an Verbraucher

Holzaufbereitung und Holzlagerung. Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Auf den Bestand und die Verjüngung ist Rücksicht zu nehmen. Eventuelle Schäden sind vom Käufer / von der Käuferin in einer ihm/ihr gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der/die Waldbesitzende berechtigt, sie auf Kosten des Käufers / der Käuferin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Aufgearbeitetes Holz darf bis zur von der verkaufenden Stelle genannten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. Anstehenden An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Flächenlosen

Holzaufbereitung und Holzlagerung. Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführendurchzufüh- ren. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Auf den Bestand und die Verjüngung ist Rücksicht zu nehmen. Eventuelle Schäden sind vom Käufer / von der Käuferin in einer ihm/ihr gesetzten ihm gesetzten, angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der/die Waldbesitzende der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers / der Käuferin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Aufgearbeitetes Holz darf bis zur von in der verkaufenden Stelle genannten Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhaltenein- zuhalten. Anstehenden An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung Abde- ckung des Holzes ist nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Holzaufbereitung und Holzlagerung. Der Abtransport des Holzes ist bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Eventuelle Schäden sind vom Käufer / von der Käuferin in einer ihm/ihr gesetzten angemessenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der/die Waldbesitzende berechtigt, sie auf Kosten des Käufers / der Käuferin zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Aufgearbeitetes Holz darf bis zur von der verkaufenden Stelle genannten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. Anstehenden An stehenden Bäumen darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Brennholz