Honorararten Musterklauseln

Honorararten. Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende Definitionen: ‐ Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden (1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung hinzuweisen. ‐ Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (z.B. Bauwerksgröße) angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Einheiten zu multiplizieren. ‐ Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem Betrag angegebene Honorar.

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  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ eingesehen werden.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Bonitätsauskunft SWD ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt SWD Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ oder an die Schufa Holding AG, Massenbergstr. 9 – 13, 44787 Bochum. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft der oben genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des Kunden, kann SWD den Auftrag des Kunden zur Energielieferung ablehnen.

  • Sperre (1) Multiconnect kann die Bereitstellung von Leistungen ganz oder teilweise verweigern (Sperre), wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: a) bei Kündigung oder anderem Erlöschen des Vertrags; b) bei einer Sperr-/Abschaltungsanordnung oder einem Inkasso- und/oder Rechnungslegungsverbot der Regulierungsbehörde; c) bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von mindestens €_100,-- oder wiederholter Nichtzahlung, wenn eine gesetzte Frist von einer Woche zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist; d) bei sprunghaftem Kostenanstieg im Vergleich zu den letzten sechs Abrechnungsräumen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde gegen die ansonsten entstehenden Kosten einen Rechnungseinwand erheben würde; e) bei begründetem Verdacht, dass der Anschluss des Endnut- zers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird (§ 61 Abs. 5 deutsches TKG); f) bei Nummernmissbrauch (Ziffer 4.6.1 Absatz 5); g) im Notfall, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung der Endeinrichtung des Kunden erfordert und dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alter- native Lösung angeboten werden kann (§ 73 Abs. 6 deutsches TKG); h) oder falls aus einem anderen rechtlichen Grund eine Sperre vorzunehmen oder erlaubt ist. (2) Die Sperre wird auf die betroffenen Leistungen beschränkt, so- fern kein sachlicher Grund dagegenspricht. (3) Die Sperre darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie der Grund zur Sperre fortbesteht. (4) Multiconnect informiert den Kunden über die Sperre und deren Gründe – nach Möglichkeit vorab, ansonsten unverzüglich danach. Dies gilt nicht in den Fällen nach Absatz 1 lit. a) und lit. c) dieser Ziffer. (5) Während der Sperrzeit sind anfallende nutzungsunabhängige Gebühren weiterhin ab Fälligkeit zu bezahlen. (6) Schadensersatzansprüche des Kunden, einschließlich entgan- genem Gewinn, sind ausgeschlossen.