Honorarsatz Musterklauseln

Honorarsatz. Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 52 Absatz 1 HOAI. Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 52 Absatz 1 HOAI, zuzüglich: v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerk: v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerk:
Honorarsatz. Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 44 Absatz 1 HOAI. Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 44 Absatz 1 HOAI, zuzüglich: v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Ingenieurbauwerke: v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Ingenieurbauwerke:
Honorarsatz. Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 35 Absatz 1 HOAI vereinbart
Honorarsatz. Der Honorarsatz des Auftragnehmers bzw. der durch ihn eingesetzten Fachkraft deckt alle Personalkosten, einschließlich Personalnebenkosten, die Kosten für die fachliche Unterstützung des Einsatzes („backstop- ping"), Kommunikationskosten, Berichtskosten sowie sämtliche Gemeinkosten, Gewinn, Verzinsung, Wagnis- se etc. ab. Der Auftragnehmer hat die erbrachten Einsatzzeiten auf dem Abrechnungsformular der Auftragge- berin nachzuweisen.
Honorarsatz. Das Honorar wird kalkuliert auf Basis von Fachkrafttagen. Fachkrafttage sind volle Tage, an denen der Auftrag- nehmer oder eine oder mehrere von ihm eingesetzte Fachkräfte Leistungen für die Auftraggeberin erbringen. Reine Reisetage sind keine Fachkrafttage. Soweit vertraglich vereinbart, können im Einzelfall Fachkraftstunden abgerechnet werden. Andere Einheiten können nicht abgerechnet werden. Der Honorarsatz des Auftragnehmers bzw. der durch ihn eingesetzten Fachkräfte deckt alle Personalkosten, einschließlich Personalnebenkosten, die Kosten für die fachliche Unterstützung des Einsatzes („Backstopping"), Kommunikationskosten, Berichtskosten sowie sämtliche Gemeinkosten, Gewinn, Verzinsung, Wagnisse etc. ab. Unter „Backstopping“ werden insbesondere folgende Leistungen des Auftragnehmers verstanden: Leistungs- kontrolle, Steuerung der Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen, Sicherstellung des Informations- flusses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin, Personalverantwortung des Auftragnehmers für seine Fachkräfte, prozessorientierte fachlich-konzeptionelle Steuerung der Auftragsdurchführung und Sicherstellung der administrativen Projektabwicklung.
Honorarsatz. Als Honorarsatz wird für alle Anlagegruppen vereinbart: Zuschlag für Umbau und Modernisierung (§ 56 HOAI)   Prozent Der Zuschlag wird für folgende Teilaufgabe auf der Grundlage folgender anrechenbarer Kosten vereinbart: Teilaufgabe: anrechenbare Kosten:
Honorarsatz. Basis für die Honorarberechnung ist der Mindestsatz der Honorartafel nach § 35 Absatz 1 HOAI.
Honorarsatz. Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 52 Absatz 1 HOAI vereinbart Als Xxxxxxxxxxx wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 52 Absatz 1 HOAI vereinbart zuzüglich: x.X. xxx Xxxxxxxxx zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerk: x.X. xxx Xxxxxxxxx zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerk:
Honorarsatz. Der Honorarsatz des Auftragnehmers bzw. der durch ihn eingesetzten Fachkraft deckt alle Personalkosten, einschließlich Personalnebenkosten, die Kosten für die fachliche Unterstützung des Einsatzes („Backstopping"), Kommunikationskosten, Berichtskosten sowie sämtliche Gemeinkosten, Gewinn, Verzinsung, Wagnisse etc. ab. Unter „Backstopping“ werden insbesondere folgende Leistungen des Auftragnehmers verstanden: Leistungs- kontrolle, Steuerung der Anpassung an sich ändernde Rahmenbedingungen, Sicherstellung des Informations- flusses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin, Personalverantwortung des Auftragnehmers für seine Fachkräfte, prozessorientierte fachlich-konzeptionelle Steuerung der Auftragsdurchführung und Sicherstellung der administrativen Projektabwicklung. Der Auftragnehmer hat die erbrachten Einsatzzeiten auf dem Abrechnungsformular der Auftraggeberin nachzu- weisen.
Honorarsatz. Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 34 Abs. 1 HOAI vereinbart. Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 34 Abs. 1 HOAI vereinbart zuzüglich. [....] v. H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude [. ] [....] v. H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude [. ]