Koordination. Die Projektkoordination übernimmt die Studienleitung. Der Projektkoordinator hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeiten der einzelnen gleichberechtigten Partner sachlich und zeitlich zu koordinieren. Treten Abweichungen vom Gesamtarbeits- und Zeitplan auf, wird er die Partner und das Fördermittelmanagement des DZHK möglichst frühzeitig darauf aufmerksam machen und Maßnahmen zur Überwindung eingetretener Schwierigkeiten vorschlagen. Die DZHK-Geschäftsstelle vermittelt im Falle von Unstimmigkeiten. Xxxxxx sich Xxxxxxx nicht einhalten, ist dies unverzüglich der Projektkoordination mitzuteilen. Dieser informiert sodann die betroffenen Partner und das Fördermittelmanagement des DZHK. Der Projektkoordinator bereitet die zur Durchführung des Gesamtarbeits- und Zeitplans notwendigen Arbeitssitzungen (mindestens einmal jährlich) vor, lädt hierzu mit einer angemessenen Frist unter Beifügung der Tagesordnung ein, führt den Vorsitz bei den Arbeitssitzungen und ist für die Erstellung und den Versand der Sitzungsprotokolle verantwortlich. An den Sitzungen nehmen Vertreter aller Partner teil. Xxxxx Partner hat einen für seine Arbeiten zuständigen Ansprechpartner benannt (mit Adresse, Rufnummer und E-Mail). Änderungen werden der Projektkoordination selbständig mitgeteilt. Jeder Partner kommt in eigener Verantwortlichkeit seinen jeweiligen Berichtspflichten im Rahmen des DZHK nach.
Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Projektziele eingehalten werden.
6.1 Leistungsstufe 1 –Bauunterlage- (KBM)
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst für die Erarbeitung der Bauunterlage nach Abschnitt D RBBau alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.
6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn
6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung (KBM)
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RBBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.
6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn
6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (KBM und BU)
6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.
6.3.2 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:
6.3.3 Unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde ist durch den Auftragnehmer ein Vergleich der Ausschreibungsergebnisse
6.3.4 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn
6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung und Dokumentation (KBM und BU)
6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.
6.4.2 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.
6.4.3 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig, sachlich (schließt die fachtechnische Prüfung ein) und rechnerisch
6.4.4 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:
6.4.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen
6.4.6 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn
6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung (KBM und BU)
6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.
7.1 Die Fachlich Beteiligten werden in der Abrufvereinbarung benannt.
8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der ve...
Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele eingehalten werden. Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die nachfolgenden Grundleistungen gemäß Anlage 12 zu § 43 HOAI sowie zugehörige besonderen Leistungen.
6.1 Grundlagenermittlung, das sind:
6.1.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f der Leistungsphase 1 Bereits erbracht
6.1.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine
6.2 Vorplanung, das sind:
6.2.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j, k der Leistungsphase 2 Bereits erbracht
6.2.2 sowie folgende besondere Leistungen: Keine
6.3 Entwurfsplanung, das sind:
6.3.1 die Grundleistungen a, b, c, d, e, f, g, h, i, j der Leistungsphase 3
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit
i) Bauzeiten- und Kostenplan
j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
6.3.2 sowie folgende besondere Leistungen:
6.4 Genehmigungsplanung, das sind:
6.4.1 die Grundleistungen a, c, d, e, f der Leistungsphase 4
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befre...
Koordination. 191. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
Koordination. 8.1.1. Im Allgemeinen
Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen eingehalten werden. Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
6.1 Leistungsstufe 1 – EW-Bau/HU-Bau3/Bauunterlage-
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst
6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn 6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RBBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen.
6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn
Koordination a) Erstkoordinationspauschale 200,00 EUR als Eingangskoordination/Bestandsaufnahme kann nur abgerechnet werden, wenn keine Erstberatungspauschale nach Ziffer 3 a) in Ansatz gebracht wird.
b) Folgekoordinationspauschale 100,00 EUR
Koordination. 1 Leistungen aus Schadenversicherungen sind mit anderen schaden- ausgleichenden Leistungen nicht kumulierbar.
2 Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versiche- rungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadens- posten in die Rechte des Versicherten ein.
3 Die Bestimmung nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:
a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben;
b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;
c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.
Koordination. 8.1 Jedes Projekt wird im Rahmen dieses Vertrages einem besonderen Abkom- men unterstellt, das zwischen den Projektpartnern vereinbart wird und aus- führlich die Rechte und Pflichten aller Projektpartner enthält und definiert. Die Projektpartner tauschen während der Durchführung regelmässig ihre Ansichten aus über den technischen Fortschritt der Projekte, die unter die- sem Rahmenvertrag finanziert werden.
8.2 Die Vertragsparteien informieren einander über die Projekte, die unter diesem Rahmenvertrag durchgeführt werden. Die Schweizer Botschaft in Vietnam wird sich mit den vietnamesischen Behörden in Verbindung setzen für die Gesamtkoordination der Zusammenarbeit, die dieser Rahmenvertrag abdeckt.
8.3 Auf vietnamesischer Seite liegt die Gesamtkoordination beim Ministerium für Planung und Investition (MPI), das im Namen der Regierung der Sozia- listischen Republik Vietnam handelt.
8.4 Auf schweizerischer Seite sind das Koordinationsbüro der DEZA, die vom seco ernannten Vertreter, die Botschaft und/oder andere offiziell ernannte Vertreter, die im Namen der Schweiz handeln, für die Umsetzung dieses Rahmenvertrages zuständig.
8.5 Die Parteien evaluieren einmal im Jahr ihre Zusammenarbeit unter der Federführung des MPI.
Koordination. Die Koordination und Abstimmung zwischen den Hochwasserschutzpartnern erfolgt durch den Steuerkreis, bestehend aus allen an der Mitarbeit im Steuerkreis interessierten Partnern der Hochwasserpartnerschaft und der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. im Rahmen des Projektes „Kommunale InfoBörse Hochwasservorsorge“. Die Partner der Hochwasserschutzpartnerschaft verpflichten sich, sämtliche kostenwirksamen Entscheidungen gemeinsam im Steuerkreis vorzubereiteten.