Koordination Musterklauseln
Koordination. Die Projektkoordination übernimmt die Studienleitung. Der Projektkoordinator hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeiten der einzelnen gleichberechtigten Partner sachlich und zeitlich zu koordinieren. Treten Abweichungen vom Gesamtarbeits- und Zeitplan auf, wird er die Partner und das Fördermittelmanagement des DZHK möglichst frühzeitig darauf aufmerksam machen und Maßnahmen zur Überwindung eingetretener Schwierigkeiten vorschlagen. Die DZHK-Geschäftsstelle vermittelt im Falle von Unstimmigkeiten. ▇▇▇▇▇▇ sich ▇▇▇▇▇▇▇ nicht einhalten, ist dies unverzüglich der Projektkoordination mitzuteilen. Dieser informiert sodann die betroffenen Partner und das Fördermittelmanagement des DZHK. Der Projektkoordinator bereitet die zur Durchführung des Gesamtarbeits- und Zeitplans notwendigen Arbeitssitzungen (mindestens einmal jährlich) vor, lädt hierzu mit einer angemessenen Frist unter Beifügung der Tagesordnung ein, führt den Vorsitz bei den Arbeitssitzungen und ist für die Erstellung und den Versand der Sitzungsprotokolle verantwortlich. An den Sitzungen nehmen Vertreter aller Partner teil. ▇▇▇▇▇ Partner hat einen für seine Arbeiten zuständigen Ansprechpartner benannt (mit Adresse, Rufnummer und E-Mail). Änderungen werden der Projektkoordination selbständig mitgeteilt. Jeder Partner kommt in eigener Verantwortlichkeit seinen jeweiligen Berichtspflichten im Rahmen des DZHK nach.
Koordination. Der Auftragnehmer hat die Fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsge- mäß zu integrieren. Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthaltenen Teilleistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
6.1 Leistungsstufe 1 - Entwurfsunterlage –Bau- / HU -Bau- / Bauunterlage
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst
6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn
6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausfüh- rungsplanung nach Abschnitt F 3 RBBau erforderlich sind. Hierzu gehören die in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen.
6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn
6.3 Leistungsstufe 3 – Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe
6.3.1 Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Stufe gekenn- zeichneten/aufgeführten Leistungen.
6.3.2 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:
6.3.3 Der Kostenanschlag gemäß DIN 276: 2008-12 ist unverzüglich nach der ersten maßgeblichen Ausschreibungsrunde vorzulegen; er bedarf der Anerkennung durch den Auftraggeber. Die Fortschreibung ist durch den Auftragnehmer im Rahmen der Kostensteuerung und Kostenkontrolle nach § 5.3.2 vorzunehmen.
6.3.4 Die Leistungen der Leistungsstufe 3 sind erbracht, wenn unter Berücksichti- gung der Projektziele
6.4 Leistungsstufe 4 – Objektüberwachung
6.4.1 Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen.
6.4.2 Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.
6.4.3 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig,
6.4.4 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat während der Bauzeit zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden – die Ausführungszeichnungen entsprechend der tatsächlichen Ausführung zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung durch die jeweili- gen Ausführungsplanenden zu veranlassen.
6.4.5 Die Leistungen der Leistungsstufe 4 sind erbracht, wenn
6.5 Leistungsstufe 5 – Objektbetreuung und Dokumentation
6.5.1 Die Leistungsstufe 5 umfasst alle i...
Koordination. 8.1.1. Im Allgemeinen
Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen eingehalten werden. § 6 Spezifische Leistungspflichten Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
6.1 Leistungsstufe 1 – EW-Bau/HU-Bau3/Bauunterlage-
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst für die Erarbeitung der EW-Bau gemäß Abschnitt F 2 RBBau für die Erarbeitung der Bauunterlage nach Abschnitt D RBBau für die Erarbeitung der KVM-Bau gemäß Art.7 ABG 1975/RiABG3 für die Erarbeitung der HU-Bau nach Zustimmung zur KVM-Bau und unter Beachtung der Prüfbemerkung der Gaststreitkräfte gemäß Art. 7 ABG 1975/RiABG3 alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen (Vorplanung soweit noch nicht im Rahmen der ES-Bau erbracht, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) Der Auftragnehmer hat über die in Abschnitt F 2 RBBau hinaus genannten Unterlagen, folgende Pläne/Unterlagen vorzulegen: Übersichtsplan M= 1: amtlicher Lageplan mit Eintragungen M= 1: amtlicher Lageplan mit Eintragungen M= 1: Baupläne M= 1: Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden
6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn - sämtliche in der Anlage zu § 6 zur Leistungsstufe 1 gekennzeichneten/aufgeführten Leistungen erbracht sind, - die endgültige Lösung der Planungsaufgabe in einer Weise erarbeitet ist, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen nachweislich eingehalten werden können, - auf ihrer Grundlage die Ausführung geplant werden kann und - der Auftragnehmer die für die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen erforderlichen Unterlagen genehmigungs- und zustimmungsfähig übergeben hat. - die Prüfbemerkungen (Review Comments) des Auftraggebers und der Gaststreitkräfte vollständig eingearbeitet und die Leistungen freigabefähig sind3. 6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RBBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe ...
Koordination. 191. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
Koordination a) Erstkoordinationspauschale 200,00 EUR als Eingangskoordination/Bestandsaufnahme kann nur abgerechnet werden, wenn keine Erstberatungspauschale nach Ziffer 3 a) in Ansatz gebracht wird.
b) Folgekoordinationspauschale 100,00 EUR
Koordination. Der Auftragnehmer hat die fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so zu koordinieren und ihre Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zu integrieren, dass die vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen eingehalten werden. Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der Anlage zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:
6.1 Leistungsstufe 1 – EW-Bau/HU-Bau3/Bauunterlage-
6.1.1 Die Leistungsstufe 1 umfasst
6.1.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 1 sind erbracht, wenn 6.2 Leistungsstufe 2 – Ausführungsplanung
6.2.1 Die Leistungsstufe 2 umfasst alle Leistungen, die zur Erstellung der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RBBau erforderlich sind. Hierzu gehören alle in der Anlage zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten / aufgeführten Leistungen.
6.2.2 Die Leistungen der Leistungsstufe 2 sind erbracht, wenn
Koordination. 8.1 Jedes Projekt wird im Rahmen dieses Vertrages einem besonderen Abkom- men unterstellt, das zwischen den Projektpartnern vereinbart wird und aus- führlich die Rechte und Pflichten aller Projektpartner enthält und definiert. Die Projektpartner tauschen während der Durchführung regelmässig ihre Ansichten aus über den technischen Fortschritt der Projekte, die unter die- sem Rahmenvertrag finanziert werden.
8.2 Die Vertragsparteien informieren einander über die Projekte, die unter diesem Rahmenvertrag durchgeführt werden. Die Schweizer Botschaft in Vietnam wird sich mit den vietnamesischen Behörden in Verbindung setzen für die Gesamtkoordination der Zusammenarbeit, die dieser Rahmenvertrag abdeckt.
8.3 Auf vietnamesischer Seite liegt die Gesamtkoordination beim Ministerium für Planung und Investition (MPI), das im Namen der Regierung der Sozia- listischen Republik Vietnam handelt.
8.4 Auf schweizerischer Seite sind das Koordinationsbüro der DEZA, die vom seco ernannten Vertreter, die Botschaft und/oder andere offiziell ernannte Vertreter, die im Namen der Schweiz handeln, für die Umsetzung dieses Rahmenvertrages zuständig.
8.5 Die Parteien evaluieren einmal im Jahr ihre Zusammenarbeit unter der Federführung des MPI.
Koordination. Die Koordination und Abstimmung zwischen den Hochwasserschutzpartnern erfolgt durch den Steuerkreis, bestehend aus allen an der Mitarbeit im Steuerkreis interessierten Partnern der Hochwasserpartnerschaft und der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. im Rahmen des Projektes „Kommunale InfoBörse Hochwasservorsorge“. Die Partner der Hochwasserschutzpartnerschaft verpflichten sich, sämtliche kostenwirksamen Entscheidungen gemeinsam im Steuerkreis vorzubereiteten.
Koordination. Sofern möglich und sinnvoll, koordiniert der Verein seine Tätigkeit mit anderen Organisationen und Volksschulen, welche Musikunterricht im weitesten Sinne anbieten oder unterstützen.
