Leistungen des Auftragnehmers. (1) Soweit im Abruf (§ 1 Abs. 2 und 4) nichts anderes vereinbart ist, erbringt der AN im Rahmen eines Einzelauftrags regelmäßig die, im Leistungsverzeichnis Anlage 1 näher definierten, Leistungen, nach den dort näher definierten Qualitätsanforderungen in Bezug auf den, vom AG im jeweiligen Abruf, bestimmten Standort.
(2) Werbung des AN auf der Baustelle und sonstige Veröffentlichungen in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung vom AG zulässig. Der AN ist berechtigt, seine an den AG erbrachten Leistungen gegenüber anderen öffentlichen Auftraggebern als Referenz zu benennen.
(3) Der AN hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen, insbesondere über den Fertigungs- und Bautenstand, unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
(4) Der AN, seine Mitarbeiter sowie alle in seinem Auftrag an der Erbringung der jeweiligen Leistung arbeitenden Personen sind verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags bekannt gewordenen Vorgänge, Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Unbefugte weiterzugeben. Die Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn Mitarbeiter aus einem mit der Auftragsleistung befassten Unternehmen ausscheiden sowie nach Beendigung dieses Vertrages.
(5) Der AN hat den im Zuge der Errichtung der Gewerke anfallenden Xxxxxx, Bau- und Verpackungsmaterial und dergleichen arbeitstäglich zu entsorgen bzw. fachgerecht zu lagern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat der AG das Recht, die Entsorgung nach fruchtloser Mahnung auf Kosten des AN ausführen zu lassen.
(6) Zu den Pflichten des AN gehört es in Ausnahmefällen, insbesondere, wenn die Wohnung keiner der Musterwohnungen zugeordnet werden kann, im Falle des Abrufs nach Kostenschätzung auch, für eine bevorstehende Modernisierungsmaßnahme im Rahmen dieses Rahmenvertrages das erforderliche Aufmaß an den AG zu liefern, soweit der AN die letzte vorhergehende Modernisierungsmaßnahme durchgeführt hat, die mit der bevorstehenden am besten vergleichbar ist. Maßstab für die Vergleichbarkeit ist die jeweilige Musterwohnung auf deren Basis die vorherige und künftige Modernisierung beauftragt wird. Das Aufmaß erfolgt durch den AN ohne gesonderte Vergütung nach schriftlicher Aufforderung durch den AG innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist.
Leistungen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer wird nach Abschluss dieses Vertrages die Kleinkläranlage in regelmäßigen Zeitabständen warten. Die Wartungshäufigkeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Festlegung im Bescheid, den Herstellerangaben und beträgt vorliegend 2 Wartung(en) in jedem Kalenderjahr. Der Termin für die Wartung wird dem Auftraggeber angekündigt.
(2) Die Wartungen werden gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers, den Angaben in der bauaufsichtlichen Zulassung sowie den behördlichen Vorgaben aus der wasserrechtlichen Erlaubnis durchgeführt. Sofern diese Dokumente vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden können, wird die Wartung entsprechend den aktuellen für den jeweiligen Anlagentyp geltenden behördlichen Wartungsanforderungen sowie den Anforderungen aus der DIN 4261 durchgeführt.
(3) Der Auftragnehmer erstellt über das Ergebnis der Wartung einen Bericht.
(4) Der Wartungsbericht ist dem Auftraggeber unverzüglich zu übersenden. Eine Durchschrift wird der zuständigen Behörde direkt zugesandt (unter Wasserbehörde, ZWA oder Eigenbetrieb Gemeinde). Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen in Anschluss an die Wartung.
(5) Sowohl die untere Wasserbehörde als auch die Gemeinde/Stadt/Verband erhalten eine Kopie des Wartungsvertrages und werden über eine evtl. Beendigung des Vertrages informiert.
(6) Über die Wartung hinausgehende Leistungen, Reparaturen, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern diese nicht durch einen Gewährleistungsanspruch abgedeckt sind.
(7) Die Wartung ersetzt nicht die regelmäßige Kontrolle der Anlagen sowie das Führen des Betriebstagebuches durch den Auftraggeber (siehe hierzu auch wasserrechtliche Erlaubnis).
(8) Die Haftung des Betreibers aufgrund wasserrechtlicher oder sonstiger Vorschriften wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
Leistungen des Auftragnehmers. Ziffer 4 der AEB wird wie folgt ergänzt/konkretisiert
2.1. Der Auftragnehmer wird prüfbare Leistungsnach- weise über die durch ihn erbrachten Dienstleistungen führen. Bei Leistungen innerhalb von Betriebsstätten der gen-ius und/oder Betriebsstätten des Endkun- den wird der Auftragnehmer die Leistungsnachweise von gen-ius bzw. dem Endkunden regelmäßig ab- zeichnen lassen.
2.2. Die Erfassung der durch den Auftragnehmer erbrach- ten Stunden erfolgt unabhängig von der Vergütungs- art (Festpreis/Aufwand) in der durch gen-ius hier- für zur Verfügung gestellten Vorlage. Die ausgefüllte Vorlage übersendet der Auftragnehmer per E-Mail an den durch gen-ius gegenüber dem Auftragnehmer benannten Projektmanager.
2.3. Der Auftragnehmer wird gen-ius unaufgefordert über diejenigen Tatsachen bzw. ihre Änderung unver- züglich informieren, die beim Auftragnehmer eine Vermutung der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bzw. Scheinselbständigkeit begründen könnten.
Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird beauftragt, die nachfolgend vereinbarten Leistungen zu erbringen
3.1 Leistungsstufe 1: Ermitteln der Rechen- /Nutzungsrandbedingungen als Grundlage für die Entwicklung des Energiekonzeptes durch:
3.1.1 Klären der Aufgabenstellung mit dem Auftraggeber und Erläutern der Grundlagen unterschiedli- cher Nachweisverfahren zur Energiebilanzierung, Bewertungsverfahren zur Wirtschaftlichkeit, För- dermöglichkeiten im Allgemeinen sowie möglicher weiterer Leistungsbedarfe des Bauherrn
3.1.2 Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele des Auftraggebers sowie zu erreichender energe- tischer Standards und anzuwendender Nachweisverfahren einschließlich der verwendeten Berech- nungsnormen und Rechenverfahre
3.1.3 Bestandsgebäude - Aufnehmen von Gebäudedaten auf der Basis vorhandener Unterlagen (Pläne/ Dokumentationen) und einer Vor-Ort-Begehung (Sichtprüfung) - Analyse von EnergieverbrauchsdatenStrom/ Wärme) - Erstellen einer Energiebilanz des „Ist-Zustandes“ - Durchführung eines abschließenden Beratungsgesprächs - Erstellen Beratungsbericht - Erstellen eines ISFP
3.2 Leistungsstufe 2: Entwickeln eines Energiekonzeptes durch:
3.2.1 Grundlagenanalyse: Klären wesentlicher Zusammenhänge zwischen Gebäudehülle und Anlagen- technik (einschließlich Betrachtung von Alternativen, z.B. Überprüfen unterschiedlicher Dämmstan- dards in Hinblick auf Kesselgrößen, Änderung der Energieträger usw.)
3.2.2 Erstellen des Wärmeschutzkonzeptes durch:
3.2.2.1 Erstellen von Rechenmodellen, Vorbemessen und Auflisten wesentlicher Kennwerte (Wärmeschutz, Wärmeleitfähigkeit, Schichtdicke, Wärmedurchgangskoeffizient, Gesamtenergie- durchlassgrad, Automatisierungsgrad, Lichttransmissionsgrad als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen
3.2.2.2 Vordimensionieren energetisch relevanter Bauteile, Abstimmen erforderlicher Dämmmaß- nahmen, Lage und Dicke erforderlicher Dämmschichten, Auflisten der Bauteile der wärmeübertragen- den Umfassungsflächen mit Vorbemessung erforderlicher Dämmschichtdicken und Materialeigen- schaften
3.2.3 Erstellen des Dichtheitskonzeptes durch Erteilen von Hinweisen zur Umsetzung bestimmter Konstruktionsprinzipien und Festlegen des Verlaufs der Dichtheitsebene unter Anwendung von Pla- nungsbeispielen nach DIN 4108-07:2011-01 oder auch z.B. Fachveröffentlichungen des FLIB
3.2.4 Erstellen des Wärmebrückenkonzeptes durch Bestimmen geeigneter Konstruktionsansätze zur Minimierung des Einflusses von Wärmebrücken und Berücksichtigen des verbleibenden ...
Leistungen des Auftragnehmers. Art und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers zum Exit Management werden die Parteien einvernehmlich im Rahmen des Änderungsverfahrens festlegen. Die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer soll in jedem Fall so erfolgen, dass Unterbrechungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes des Auftraggebers oder der Business-Partner vermieden und die rechtlichen Anforderungen beachtet werden. Insbesondere darf die ordnungsgemäße Erbringung von Services, welche der Auftraggeber oder die Business- Partner noch vom Auftragnehmer beziehen, nicht beeinträchtigt werden.
Leistungen des Auftragnehmers. 4.1 Der Auftragnehmer hat die vereinbarten Leistungen durch eigenes, qualifiziertes Personal mit der erforderlichen Sorgfalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
4.2 Wenn der Auftragnehmer beim Erbringen der vertraglichen Leistungen erkennt, dass noch Veränderungen oder Verbesserungen von Leistungsinhalt und/oder - umfang notwendig oder zweckmäßig erscheinen, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe möglicher Kostenänderungen unterrichten und die Entscheidung einholen, ob der Auftrag in geänderter oder verbesserter Form weitergeführt werden soll. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Entscheidung herbeizuführen.
4.3 Der Auftragnehmer ist für die Arbeitsplanung verantwortlich. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Statusberichte entsprechend des Arbeitsablaufes verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, über den Stand der Arbeiten jederzeit Auskunft zu verlangen und den Arbeitsablauf zu überprüfen.
4.4 Bei unbefriedigendem Arbeitsverlauf kann der Auftraggeber korrigierend in das Projekt eingreifen. Die vereinbarten Termine und die ausschließliche Verantwortung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages bleiben hiervon unberührt, es sei denn, dass ein Eingriff des Auftraggebers für die Terminverschiebung bzw. einen Mangel ursächlich ist.
Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat, wenn nach § 3 übertragen, folgende Grundleistungen aus dem Leistungs- bild "Objektplanung Gebäude" nach §§ 3, 34 und Anlage 10 Nr. 10.1 HOAI zu erbringen: *) **)
Leistungen des Auftragnehmers. 1. Die Tätigkeit des Auftragnehmers besteht - sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird - in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der vom Auftragnehmer empfohlenen oder mit dem Auftragnehmer abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
3. Der konkrete Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch den Auftragnehmer auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder entgegennimmt.
4. Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zu Grunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages seitens des Auftragnehmers Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
5. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
6. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse des Auftragnehmers gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber trägt oder diese übernimmt.
Leistungen des Auftragnehmers. 2.1 Im Rahmen des Servicevertrages bietet der Auftragnehmer dem Kunden folgende Dienstleistungen an: technische und administrative Hilfestellung bei der Eröffnung der Vermögensverwaltung, technische und administrative Hilfestellung bei der Durchführung der Vermögensverwaltung, technische und administrative Hilfestellung bei der Nutzung der growney-Plattform.
2.2 Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang anderer Unternehmen bedienen.
Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis der jeweiligen Vertrages oder der jeweiligen Auftragsbetätigung genannten Leistungen ordentlich, schnell, gewissenhaft und zuverlässig durchzuführen. Abweichungen von den Leistungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und –standart gewahrt bleibt. Bei vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Erschwernissen ist der Auftragnehmer berechtigt, Aufschläge zu verlangen und diese unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.