Hundehaltungsordnung für Teckel Musterklauseln

Hundehaltungsordnung für Teckel. Die im folgendem abgedruckte Hundehaltungsordnung beruht weitgehend auf den Mindesthaltungsbedingungen des VDH und der gesetzlichen Regelung, also auf Bestimmungen, die von jedem Hundehalter zu beachten sind. Die ge- setzlichen Bestimmungen wurden im Wesentlichen auf die Haltung von Teckeln abgestimmt. Das Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBL. I, S. 1265) regelt die artgemäße Unterbringung, Haltung und Pflege von Hunden. 10.1. Wer einen Teckel hält, betreut oder zu betreuen hat, muss ihm angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte, seine Eigenart und sein Wesen berücksichtigende Unterbringung gewähren.
Hundehaltungsordnung für Teckel. Es wird auf das Tierschutzgesetz (TierSchG), die Allgemeine Tierschutzverordnung (TierSch H u V) und die Hundege- setze der jeweiligen Bundesländer verwiesen.
Hundehaltungsordnung für Teckel. Es wird auf das Tierschutzgesetz (TierSchG), die Allgemeine Tierschutzverordnung (TierSch H u V) und die Hun- degesetze der jeweiligen Bundesländer verwiesen. BZW Bundeszuchtwart DH DTK-Mitteilungsblatt „DER DACHSHUND“ DNA (DNS) Desoxyribonukleinsäure (gentragendes Polynucleotid) DTK Deutscher Teckelklub 1888 e.V. FCI Fédération Cynologique Internationale GV Geschäftsführender Vorstand GTB Gebrauchsteckelbuch K Kurzhaarteckel Kt Kaninchenteckel L Langhaarteckel LV Landesverband LZW Landeszuchtwart OZ Ordnungsziffer PRA Progressive Retina-Atrophie R Rauhhaarteckel SHLP Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose T Teckel (Standard) VDH Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. ZBA Zuchtbuchamt ZEB Zucht- und Eintragungsbestimmungen ZW Zuchtwart Zw Zwergteckel 1. Zwischen den Unterzeichneten wird folgender Vertrag geschlossen: 2. Die Dauer der Miete beträgt Monate; sie endet spätestens 3 Monate nach dem Wurf oder 5 Monate nach dem Belegen. (Die Miete ist für jeden geplanten Wurf neu zu beantragen) 3. Das Weitervermieten der Hündin durch den Mieter ist unzulässig. 4. Für die Überlassung der Hündin zu Zuchtzwecken a) ist kein Entgelt, b) ist ein Entgelt von Euro innerhalb von 4 Wochen nach dem Werfen zu leisten, c) ist/sind ein, zwei, drei Welpen nach erster - zweiter - Xxxx des Vermieters zu liefern. Sollte die gemietete Hündin keine oder nur tote Welpen zur Welt bringen, so ist für diesen Fall kein - ein - Entgelt von Euro zu leisten. 5. Nimmt die gemietete Hündin nicht auf, so hat der Mieter kein Entgelt zu bezahlen. Er kann die Erneuerung des Ver- trages für die gleiche Mietdauer gegen das schon vereinbarte Entgelt verlangen. 6. Das Deckgeld, die Ausgaben für Fütterung, Pflege und sonstigen Unterhalt, ebenso Kosten bei Erkrankungen der Hündin hat der Mieter zu bestreiten. Die von der gemieteten Hündin geworfenen Welpen gehen in das Eigentum des Mieters über, ohne das dadurch an seiner Verpflichtung zur Ablieferung von Xxxxxx an den Vermieter etwas geän- dert wird. 7. Der Mieter haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Verenden der gemieteten Hündin ist zur Feststellung der Todes- ursache ein Tierarzt auf Kosten des Mieters beizuziehen und der Eigentümer sofort zu benachrichtigen, wie dieser auch von Unfällen oder schwerer Erkrankung der Hündin in Kenntnis zu setzen ist. Der Mieter haftet als Halter der Hündin einem Dritten gegenüber für die durch diese verursachten Schäden. 8. Die Vertragsteile versichern, daß sich die gemietete Hündin vom Tage des Beleg...
Hundehaltungsordnung für Teckel. Die im folgendem abgedruckte Hundehaltungsordnung beruht weitgehend auf den Mindesthaltungsbedingungen des VDH und der gesetzlichen Regelung, also auf Bestimmungen, die von jedem Hundehalter zu beachten sind. Die ge- setzlichen Bestimmungen wurden im Wesentlichen auf die Haltung von Teckeln abgestimmt. Das Tierschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Verordnung über das Halten von Hun- den im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBL. I, S. 1265) regelt die artgemäße Unterbringung, Haltung und Pflege von Hunden. 9.1 Wer einen Teckel hält, betreut oder zu betreuen hat, muss ihm angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte, seine Eigenart und sein Wesen berücksichtigende Unterbringung gewähren. 9.2 Der Hundehalter darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis seines Teckels und den unmittelbaren Kontakt mit ihm nicht dauernd und nicht so einschränken, dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden, besonders in seinen Entwicklungsphasen, zugefügt werden. 9.3 Anbindehaltung wird in jeder Haltungs- und Unterbringungsform als nicht artgerecht angesehen. Das gleiche gilt für die Haltung in Hundetransportboxen.

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  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Einhaltung von Gesetzen 14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetz- lichen Bestimmungen einzuhalten. Die betrifft insbesonde- re Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell- rechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschrif- ten. 14.2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm geliefer- ten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Euro- päischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Kon- formität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Doku- mente nachzuweisen. 14.3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unterneh- men, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 14 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Geheimhaltung, Datenschutz 9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. 9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. 9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. 9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen. 9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Xxxxxx, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 7.1 Der Subunternehmer hat die Pflicht, bei der Auftragsdurchführung das Datengeheimnis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu wahren. Er erklärt sich bereit, auf die Anfrage der Gesellschaft hin eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. 7.2 Beide Parteien haben die Pflicht, die bei der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen dieses Vertrages zu verwenden und darüber hinaus streng geheim zu halten. Dies gilt nicht, soweit es sich um allgemein bekanntes Wissen handelt. 7.3 Die o. g. Geheimhaltungspflicht gilt darüber hinaus auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, soweit der Subunternehmer und seine Mitarbeiter während der Projektdurchführung darüber Kenntnis erlangen. 7.4 Der Subunternehmer hat die Pflicht, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Kunden und dessen Mitarbeitern, Stillschweigen über das vereinbarte Honorar und den Inhalt dieses Vertrages zu wahren. 7.5 Die Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 7.6 Alle Unterlagen, die der Subunternehmer von der stratandnet GmbH oder dem Kunden erhalten hat oder die bei der Vertragsdurchführung erstellt wurden, sind nach Aufforderung durch die stratandnet GmbH, spätestens jedoch bei Vertragsende- umgehend zurückzugeben. Dies gilt auch für kopierte Dokumente und Speicherungen auf Datenträgern. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 7.7 Der Subunternehmer stellt die stratandnet GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Ziffer 7 frei. 7.8 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen muss der Subunternehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro, bei Dauerverstößen für jeden Monat erneut, zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, auf welchen die Vertragsstrafe angerechnet wird, wird hiervon nicht angetastet. 7.9 Der Subunternehmer hat die Pflicht, seine Mitarbeiter durch schriftliche Vereinbarung zur Einhaltung der o. g. Geheimhaltungsvereinbarung und der Grundsätze des Datenschutzes zu verpflichten.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.