Händler-Kaskoversicherung. soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich mitversichert – 1.1 Der Versicherungsschutz besteht für Luftfahrzeuge, die der Versicherungsnehmer ständig oder vorübergehend zu Ver- kaufszwecken selbst hält oder die er zum Wiederverkauf über- nimmt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Bodenrisiko, Überführungsflüge, Demonstrations- und Vorführungsflüge mit eigenen Piloten des Versicherungsnehmers sowie auf Probeflüge von Kaufinteressenten innerhalb Europas. Die Überlassung eines Luftfahrzeuges an Dritte zu sonstiger Nutzung ist vom Versiche- rungsschutz nicht erfasst. 1.2 Der Versicherungsschutz für jedes Luftfahrzeug beginnt mit der Übernahme durch den Versicherungsnehmer und erlischt mit der Übergabe an den Erwerber. 1.3 Als Versicherungssumme gilt der Wiederbeschaffungs- wert des Luftfahrzeugs, maximal die im Vertrag dokumentierte höchste Einzelversicherungssumme. Für Luftfahrzeuge, deren Wiederbeschaffungswert unter 20 % des Neuwertes liegt, besteht Versicherungsschutz nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer. 1.4 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jährlich eine Meldeliste der versicherten Luftfahrzeuge mit folgenden Daten zur Verfügung zu stellen: Luftfahrzeugtyp, Kennzeichen, Versicherungssumme, Datum der Übernahme und Übergabe.
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