Common use of Höhe der Austrittsleistung Clause in Contracts

Höhe der Austrittsleistung. 1 Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Aus- trittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt. 2 Berechnungsart 1 (Altersguthaben, Art. 15 und 18 FZG): Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum erworbenen, reglementa- rischen Altersguthaben. 3 Berechnungsart 2 (Mindestbetrag, Art. 17 FZG): Die Austrittsleistung entspricht der Summe aus: − Eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen mit Zins. Der Zinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz, sowie − den von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen mit BVG-Zins, samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab Beitragsalter 20, höchstens aber von 100 Prozent. 4 Vom Arbeitgeber geleistete Einkaufssummen werden, wenn der Betrieb mit der versicherten Person nichts anderes vereinbart hat, beim Austritt von der Aus- trittsleistung abgezogen. Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um ein Zehntel des übernommenen Betrages. Der nicht verbrauchte Teil fällt an die Arbeitgeberbeitragsreserve des betreffenden Arbeitgebers.

Appears in 1 contract

Samples: Vorsorgereglement

Höhe der Austrittsleistung. 1 Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 15 FZG berechnet. Die Aus- trittsleistung Sie entspricht den am Austrittstag vor- handenen Guthaben auf dem höheren BetragSpar-, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibtZusatz- und Sonderkonto. 2 Berechnungsart 1 (Altersguthaben, Ist das gemäss BVG erhobene Sparguthaben oder der Mindestbetrag gemäss Art. 15 17 FZG höher als die Austrittsleistung gemäss Abs. 1, so wird der höchste dieser Beträge als Austrittsleistung ausgerichtet. Für die Berechnung des Art. 17 FZG wird für die Beiträge nach Art. 9 und 18 FZG): Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum erworbenen, reglementa- rischen AltersguthabenArt. 9a kein Zuschlag berechnet. 3 Berechnungsart 2 Nach dem Austritt bis zur Überweisung der Austrittsleistung wird diese mit dem Mindestzins gemäss BVG verzinst. Hat die Pensionskasse die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung, schuldet sie ab dem 30. Tag Verzugszins (Mindestbetrag, Art. 17 2 Abs. 4 FZG): Die Austrittsleistung entspricht der Summe aus: − Eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen mit Zins. Der Zinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz, sowie − den von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen mit BVG-Zins, samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab Beitragsalter 20, höchstens aber von 100 Prozent). 4 Vom Arbeitgeber geleistete Einkaufssummen werdenMuss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, wenn der Betrieb mit der versicherten Person nichts anderes vereinbart nachdem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, beim Austritt von so ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als diese zur Finanzierung der Aus- trittsleistung abgezogenHinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um ein Zehntel des übernommenen Betrages. Der nicht verbrauchte Teil fällt an Unterbleibt die Arbeitgeberbeitragsreserve des betreffenden ArbeitgebersRücker- stattung, so kürzt die Pensionskasse ihre Leistungen nach ihren versicherungstechnischen Grundsätzen.

Appears in 1 contract

Samples: Vorsorgereglement

Höhe der Austrittsleistung. 1 1. Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Aus- trittsleistung Austrittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 3. 2 2. Berechnungsart 1 (AltersguthabenSparkapital, Art. 15 und 18 FZG): Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum erworbenenerworbenen Sparkapital, reglementa- rischen Altersguthabeninklusive Überschusskonto. 3 3. Berechnungsart 2 (Mindestbetrag, Art. 17 FZG): Die Austrittsleistung entspricht der Summe aus: − Eingebrachten – eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen Ein- kaufssummen mit Zins, sowie – den von der versicherten Person geleis- teten Sparbeiträgen mit Zins samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab Bei- tragsalter 20, höchstens aber von 100 %. Der Zinssatz entspricht dem BVG-MindestzinssatzMindestzins- satz. 4. Berechnungsart 3 (BVG-Altersguthaben, sowie − den Art. 18 FZG): Die Austrittsleistung entspricht dem am Aus- trittsdatum erworbenen BVG-Altersguthaben. 5. Hat der Arbeitgeber die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann der entsprechende Betrag auf Verlangen des Arbeitgebers von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen mit BVG-Zins, samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab Beitragsalter 20, höchstens aber von 100 Prozent. 4 Vom Austrittsleistung abgezogen werden. Der Arbeitgeber geleistete Einkaufssummen werden, wenn hat den gewünschten Abzug der Betrieb PTV spätestens mit der versicherten Person nichts anderes vereinbart hat, beim Austritt von der Aus- trittsleistung abgezogenAustrittsmeldung mitzuteilen. Der mögliche Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um ein Zehntel des übernommenen Betrageseinen Zehntel. Der nicht verbrauchte Teil fällt an die Arbeitgeberbeitragsreserve wird dem Beitragsreservekonto des betreffenden Arbeitgebers.Arbeitgebers gutgeschrieben. [1] [1] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 24. November 2010

Appears in 1 contract

Samples: Versicherungsreglement

Höhe der Austrittsleistung. 1 1. Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Aus- trittsleistung entspricht Austrittsleistung ent- spricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 3. 2 2. Berechnungsart 1 (AltersguthabenSparkapital, Art. 15 und 18 FZG): Die Austrittsleistung entspricht dem am Austrittsdatum erworbenen, reglementa- rischen Altersguthaben.Aus- trittsdatum erworbenen Sparkapital. [1] 3 3. Berechnungsart 2 (Mindestbetrag, Art. 17 FZG): Die Austrittsleistung entspricht der Summe aus: − Eingebrachten – eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen Ein- kaufssummen mit Zins, sowie – den von der versicherten Person geleis- teten Sparbeiträgen mit Zins samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab Bei- tragsalter 20, höchstens aber von 100 %. Der Zinssatz entspricht dem BVG-MindestzinssatzMindestzins- satz. 4. Berechnungsart 3 (BVG-Altersguthaben, sowie − den Art. 18 FZG): Die Austrittsleistung entspricht dem am Aus- trittsdatum erworbenen BVG-Altersguthaben. 5. Hat der Arbeitgeber die Eintrittsleistung von Versicherten ganz oder teilweise übernommen, so kann der entsprechende Betrag auf Verlan- gen des Arbeitgebers von der versicherten Person geleisteten Sparbeiträgen mit BVG-Zins, samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab Beitragsalter 20, höchstens aber von 100 Prozent. 4 Vom Austrittsleistung abgezogen werden. Der Arbeitgeber geleistete Einkaufssummen werden, wenn hat den gewünschten Abzug der Betrieb PTV spätestens mit der versicherten Person nichts anderes vereinbart hat, beim Austritt von der Aus- trittsleistung abgezogenAustrittsmeldung mitzuteilen. Der mögliche Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um ein Zehntel des übernommenen Betrageseinen Zehntel. Der nicht verbrauchte Teil fällt an die Arbeitgeberbeitragsreserve wird dem Beitragsreservekonto des betreffenden Arbeitgebers.Arbeitgebers gutgeschrieben. [2] [1] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 25. November 2021 [2] Fassung gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 24. November 2010

Appears in 1 contract

Samples: Versicherungsreglement