Höhe der Austrittsleistung. 1. Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Austrittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 3.
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Höhe der Austrittsleistung. 1. Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Austrittsleistung entspricht ent- spricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 3.
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Höhe der Austrittsleistung. 1. 1 Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Austrittsleistung Aus- trittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden Berechnungsarten ergibt. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 3.
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Höhe der Austrittsleistung. 1. 1 Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15, 17 und 18 FZG berechnet. Die Austrittsleistung Aus- trittsleistung entspricht dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich der nachfolgenden nach- folgenden Berechnungsarten ergibt. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 3.
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