Höhe der Kaution Musterklauseln

Höhe der Kaution. Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2‘000.00 ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme ab CHF 2‘000.00 bis CHF 20‘000.00 pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5‘000.00. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20‘000.00 pro Kalenderjahr, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10‘000.00 zu leisten. Der Betrieb hat der PLK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme weniger als CHF 2‘000.00 beträgt.
Höhe der Kaution. Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergü- tung gemäss Werkvertrag) geringer als Fr. 2000.– ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme ab Fr. 2000.– bis Fr. 20 000.– pro Kalenderjahr beträgt die Kaution Fr. 5000.–. Überschreitet die Auftragssumme Fr. 20 000.– pro Kalenderjahr, so ist die volle Kaution in der Höhe von Fr. 10 000.– zu leisten. Der Betrieb hat der ZPBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auf- tragssumme weniger als Fr. 2000.– beträgt. Auftragssumme ab Auftragssumme bis Kautionshöhe Fr. 2000.– Keine Kautionspflicht Fr. 2000.– Fr. 20 000.– Fr. 5000.– Fr. 20 000.– Fr. 10 000.–
Höhe der Kaution. 1 Bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, ent- spricht der Sollbetrag der Kaution dem Sollbetrag für das Gebundene Vermögen nach Artikel 77. 2 Bei Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben, ent- spricht der Betrag der Kaution: a. mindestens einem Viertel der in der Schweiz im letzten Rechnungsjahr ein- genommenen Prämien, jedoch mindestens einem Achtel des Mindestbetra- ges des Garantiefonds nach Artikel 46 für die Versicherungszweige B4, B6 und B7; b. mindestens der Hälfte der in der Schweiz im letzten Rechnungsjahr einge- nommenen Prämien, jedoch mindestens einem Achtel des Mindestbetrages des Garantiefonds nach Artikel 46 für die Versicherungszweige B1-B3, B5 und B8-B18. 3 Betreibt das Versicherungsunternehmen in der Schweiz mehrere Versicherungs- zweige, so ist für jeden derselben eine Kaution zu bestellen. In jedem Falle beträgt der Gesamtbetrag der Kaution jedoch mindestens 750'000 Franken.
Höhe der Kaution. Hinsichtlich der Höhe der Kaution begrenzt § 551 Abs. 1 BGB die Kaution auf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Die Grenze bildet also das Dreifache der Netto- bzw. Grundmiete. Hierbei ist wichtig, dass es sich dabei lediglich um die Festlegung eines Höchstbetrages handelt, von dem selbstverständlich auch nach unten abgewichen werden kann. Keinesfalls schreibt das Gesetz eine Sicherheit ausschließlich in dieser Höhe vor. Vielmehr geht es darum, „den Vermieter dazu anzuhalten, auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu entscheiden, welchen Betrag er in Ansehung des konkreten Mieters und des konkreten Mietobjektes für erforderlich hält und gegebenenfalls z. B. nur zwei Nettomieten als Sicherheit zu vereinba- ren“3. Der Vermieter sollte daher sein Sicherungsbedürfnis mit den finanziel- len Belastungen des Mieters abwägen. Gerade zu Beginn eines Mietverhält- nisses kann der Mieter erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt sein, wenn er nicht nur die erste Monatsmiete und die Kaution an den Vermieter zu leisten hat, sondern ggf. auch noch eine Maklerprovision bezahlen muss. Dieser Umstand sollte der Vermieter bei seiner Entscheidung mit berücksich- tigen. Auf keinen Fall kann die Kaution dem Vermieter eine zusätzliche Ein- nahmequelle bieten. Der in § 551 BGB festgelegte Höchstbetrag kann nicht zum Nachteil des Mieters erhöht werden. Eine Übersicherung ist nicht zulässig. Sollte daher die vertraglich vereinbarte Kautionssumme diesen Höchstbetrag übersteigen, so wäre die dahingehende vertragliche Vereinbarung wegen § 551 Abs. 4 BGB 2 Blank/Börstinghaus, Miete, § 551 Rn. 4 3 Kinne in Kinne/Schach/Xxxxxx § 551 Rn. 6 f. im Hinblick auf den die Höchstsumme übersteigenden Differenzbetrag unwirksam. Die Vereinbarung einer Kaution in der gesetzlich zulässigen Höhe bleibt dann wirksam4. Wie viele andere Regelungen im Mietrecht stellt auch § 551 Abs. 4 BGB eine sog. Mieterschutzbestimmung dar, von der zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden darf. Der Mieter ist nach § 551 Abs. 2 BGB zur Ratenzahlung der Kaution berechtigt. Wurde als Sicherheit eine Geldsumme vereinbart, so kann der Mieter diese zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen erbringen. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. In den vergangenen Jahren war es für den Vermieter häufig sehr proble- matisch die restlichen Teilbeträge der Mietkaution zu erhalten. Manche Mie- ...
Höhe der Kaution. Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als 2000 Franken ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen 2000 Franken und 20 000 Franken pro Kalenderjahr beträgt die Kaution 5000 Franken. 1 Es handelt sich um Artikel 2 des vorliegenden Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. Überschreitet die Auftragssumme 20 000 Franken, so ist die volle Kaution in der Höhe von 10 000 Franken zu leisten. Der Betrieb hat der PBK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme unter 2000 Franken liegt. Auftragswert ab Auftragswert bis Kautionshöhe Fr. 2 001.– Fr. 2 000.– Fr. 20 000.– keine Kautionspflicht Fr. 5 000.– Fr. 20 001.– Fr. 10 000.–
Höhe der Kaution. Arbeitgeber sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.00 ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme ab CHF 2'000.00 bis CHF 20'000.00 pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.00. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.00 pro Kalenderjahr, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.00 zu leisten. Der Betrieb hat der PLK den Werkvertrag vorzuweisen, sofern die Auftragssumme weniger als CHF 2'000.00 beträgt. Auftragssumme ab Auftragssumme bis Kautionshöhe CHF 2'000.00 Keine Kautionspflicht CHF 2'000.00 CHF 20'000.00 CHF 5'000.00 CHF 20'000.00 CHF 10'000.00

Related to Höhe der Kaution

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Rückgabe der Mietsache 13.1. Bei seinem Auszug hat der Mieter das Apartment mit sämtlichen, auch den von ihm selbst beschaff- ten Schlüsseln (zum Begriff des „Schlüssels“ vgl. Ziff. 1.5), zurückzugeben. 13.2. Die Parteien vereinbaren eine Vorab-Abnahme, welche spätestens sechs Wochen vor Auszug des Mieters zu erfolgen hat. Der Vermieter schlägt dem Xxxxxx mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche in Textform zwei Alternativtermine vor, wobei der Mieter verpflichtet ist, einen Vorab-Ab- nahme-Termin bis spätestens drei Tage vorher zu bestätigen. Über den Vorab-Abnahme-Termin ist ein Protokoll zu erstellen. Der Mieter hat die darin aufgeführten Mängel bis zur Rückgabe des Apart- ments zu beseitigen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe zu verweigern und hat das Recht vom Mieter Schadensersatz für die verzögerte Rückgabe zu verlangen. 13.3. Die Rückgabe des Apartments erfolgt in sauberem und unbeschädigtem Zustand sowie vollständig geräumt, soweit der Mieter ihm gehörende Gegenstände eingebracht hat. 13.4. Schuldhaft vom Xxxxxx verursachte Schäden sind von diesem vor Rückgabe des Apartments zu besei- tigen. Maßgeblich für die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands ist das vom Mieter bei Über- gabe der Mietsache unterzeichnete Apartmentübergabeprotokoll. Im Hinblick auf Schäden, welche nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind, ist dem Mieter bekannt, dass ihm der Nachweis obliegt, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat. 13.5. Gibt der Mieter die Mietsache von sich aus vor Vertragsende an den Vermieter zurück, hat er keinen Anspruch auf Verringerung der Monatsmiete. 13.6. Für die Rückgabe des Apartments und der Schlüssel hat der Mieter einen Termin mit dem Community Manager zu vereinbaren. Die Rückgabe kann nur während der Öffnungszeiten des Büros des Commu- nity Managers durchgeführt werden; an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen ist das Büro ge- schlossen. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Anfertigung eines Übergabeprotokolls am Rückgabetermin. Das auszufüllende Formular des Übergabeprotokolls wird von Vermieterseite ge- stellt. 13.7. Unterlässt der Mieter die Vereinbarung des Rückgabetermins oder erscheint er nicht zu dem verein- barten Rückgabetermin, kann der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer dem Mieter gesetzten an- gemessenen Nachfrist auf Kosten des Mieters das Apartment öffnen, reinigen und neue Schlösser anbringen lassen. Das Recht des Vermieters, neue Schlösser anbringen zu lassen, entfällt, wenn der Mieter nachweisen kann, dass ein Missbrauch des/der nicht zurückgegebenen Schlüssel(s) ausgeschlossen ist. In diesem Fall findet die Rückgabe des Apartments in Abwesenheit des Mieters statt. Etwaige Schä- den werden fotografisch dokumentiert. Die Fotos werden zum Rückgabeprotokoll genommen, wel- ches dem Mieter per E-Mail übersandt wird.