Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung zur Leistungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische UnruhenUn- ruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die LeistungserbringungLeis- tungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögernverzögern, verhindern verhin- dern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung Verpflichtung zur LeistungserbringungLeis- tungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend übereinstimmend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber Auf- traggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 1. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische UnruhenUn- ruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die LeistungserbringungLeis- tungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögernverzögern, verhindern verhin- dern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung Verpflichtung zur LeistungserbringungLeis- tungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend übereinstimmend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat ; hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögernverzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend Vertragsparteien übereinstimmend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei Vertragspartei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat ; hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder o- der Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- Roh- stoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische politi- sche Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögernverzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer Auftrag- nehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend übereinstimmend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen Fris- ten um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei Par- tei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 8.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische UnruhenUn- ruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögernverzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung Verpflichtung zur Leistungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend übereinstimmend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat ; hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 1. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-Ener- gie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere an- dere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche wel- che die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung Ver- pflichtung zur Leistungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend überein- stimmend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche ver- bindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise teilwei- se zum Rücktritt berechtigt. Hat ; hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung Teil- leistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
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