Impfangebot. Den Geflüchteten sollten frühzeitig alle Impfungen angeboten werden, die die Ständige Impfkommission (STIKO) für die in Deutschland lebende Bevölkerung empfiehlt. In Einrichtungen, in denen die Umsetzung der STIKO-Empfehlungen erschwert ist, weil Geflüchtete nur kurze Zeit dortbleiben und daher ggf. nur ein Impftermin möglich ist, sollte eine Priorisierung der Impfungen erfolgen. Hierzu hat das RKI eine Priorisierung vorzunehmender Impfungen erstellt (siehe Tabelle). In dem dazugehörigen Dokument „Welche Impfungen sollten Geflüchtete (z. B. aus der Ukraine) jetzt erhalten, um ihre Gesundheit zu schützen und Ausbrüche zu verhindern?“ sind weitere hilfreiche Informationen bzgl. der Durchführung und Priorisierung von Impfungen enthalten. Die Aufklärung über notwendige Impfungen sollte möglichst in der Muttersprache erfolgen. Ideal ist der Einsatz von Sprachmittlern, für die unmittelbare Aufklärung sind aber auch die Dokumente in ukrainischer Sprache geeignet, die vom RKI zur Verfügung gestellt werden: 07.04.2022 – V B 4 Quelle: „Welche Impfungen sollten Geflüchtete (z.B. aus der Ukraine) jetzt erhalten, um ihre Gesundheit zu schützen und Ausbrüche zu verhindern?“ (RKI, Stand 31.03.2022) Das o.g. Impfangebot stellt den Regelfall unter Präventionsaspekten dar. Im Rahmen infektionsepidemiologisch relevanter Zusammenhänge oder Ausbruchsgeschehen ist anlassbezogen das Erfordernis weiterer Maßnahmen (z. B. Erweiterung des Impfkanons) durch die unteren Gesundheitsbehörden zu prüfen. Im Falle einer Grundimmunisierung sind die Impflinge auf eine spätere Vervollständigung der Impfungen hinzuweisen. In Bezug auf die Masernimpfung ist zu berücksichtigen, dass der Impfplan in der Ukraine die erste Impfung mit einem Jahr und die zweite Impfung erst mit 6 Jahren vorsieht. Daher ist davon auszugehen, dass Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, nach hiesigem Verständnis nicht vollständig Masern geimpft sind. Sollte im Einzelfall ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden können, kann § 20 Abs. 9 a IfSG Anwendung finden. Hintergrund ist, dass es ukrainischen Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden soll, möglichst zeitnah nach Ankunft in Deutschland Schulen und Kindertageseinrichtungen etc. zu besuchen. 07.04.2022 – V B 4 Gleichwohl sollte der vollständige Masernimpfschutz so früh wie möglich erlangt werden. am Ärztliche Behandlungen (nach § 4 AsylbLG): Befundbogen der ärztlichen Landesregierung Nordrhein-Westfalen am □ Besonderheit: □ Kein Hinweis auf infektiöse oder akute Erkrankungen □ Erkrankung / Verdacht auf: □ Schwanger oder Schwangerschaftsverdacht: □ Landeseinrichtung □ Kommunale Einrichtung □ privat Datum: Name, Vorname Geschlecht: □ männlich □weiblich □ divers Geburtsdatum: □ □ DTaP □ □ □ □ □ □ □ Röntgen-Thorax am in Befund: □ OpB auffällig 🡺 Meldung ans Gesundheitsamt □ IFG-Test: abgenommen am in Befund: □ OpB auffällig 🡺 Meldung ans Gesundheitsamt □ Tuberkulin Hauttest: angelegt am in abgelesen in Befund: □ OpB □ auffällig 🡺 Meldung ans Gesundheitsamt □ symptomorientierte ärztliche Untersuchung (bei Kindern unter 6 Jahre wenn BCG-Impfung bekannt oder wenn der THT-Test nicht verfügbar ist) □ OpB □ Positiv oder bekannte Exposition 🡺 IGRA oder Röntgen-Thorax Anlage 8 I. Abrechnungsregelungen zwischen dem Vertragsarzt und den Kassenärztlichen Vereinigungen 1. Die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach dem Vertrag erfolgt auf der Basis einer jeweils von der Einrichtung erstellten und autorisierten Patienten-Namensliste, die dem jeweiligen Arzt als Abrechnungsgrundlage gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung dient. 2. Folgende Leistungen nach Anlage 1 werden über jeweils separate Patienten-Namenslisten erbracht und abgerechnet: a. Freiwillige Erstuntersuchung
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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Der Erstuntersuchung Ukrainischer Vertriebener, Vertrag Über Die Durchführung Der Erstuntersuchung Ukrainischer Vertriebener, Vertrag Über Die Durchführung Der Erstuntersuchung Ukrainischer Vertriebener