Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche ▇▇▇▇ des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.
Gewährleistungen 9.1 Der Lieferant gewährleistet gegenüber Philips, dass alle Waren, und/oder Arbeitsergebnisse: a) sich für den beabsichtigten Verwendungszweck eignen und sie neu, markt- gängig, von guter Qualität und frei von Mängeln in Design, Material, Konstruk- tion und Herstellung sind; b) streng den Spezifikationen, genehmigten Mustern und allen weiteren, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen entsprechen; c) geliefert werden mit allen erforderlichen Lizenzen, die verfügbar und gültig sind; und die Lizenzen das Recht auf Übertragung und Unterlizenzierung bein- halten; d) ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von dinglichen Belastungen; e) alle Waren gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschrif- ten entwickelt, hergestellt und geliefert werden und alle Dienstleistungen ge- mäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erbracht wer- den, insbesondere den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, den Um- welt-, Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie den Unfallverhü- tungsvorschriften, dem Arbeitsrecht, gemäß dem Geräte- und Produktsicher- heitsgesetz, der Richtlinie 2001/95/EG und der gültigen Fassung der Nachhal- tigkeitserklärung für Lieferanten, die auf der Homepage ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇- ▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇- Sustainability-Declaration.pdf zu finden ist; mit allen für die ordnungsgemäße und sichere Nutzung erforderlichen Informationen und Anleitungen versehen sind; f) Verpackungen, Komponenten und die Waren selbst die sog. „Regulated Sub- stances List“ („RSL“), zu finden unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇-▇/▇▇▇▇▇/▇▇- vironmental-social-governance/environmental/supplier-sustainability/sub- stances-management.html einhalten; auf schriftlichen Wunsch wird die RSL an den Lieferanten versendet. Der Lieferant wird Philips alle erforderlichen An- gaben machen, damit Philips derartige gesetzliche Bestimmungen und sons- tige Vorschriften im Umgang mit den Waren und Dienstleistungen erfüllen kann. Der Lieferant willigt ein, auf Anforderung von Philips sich bei BOMcheck (▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇ ) zu registrieren und es zu nutzen, um Erklärun- gen zur Einhaltung von Vorschriften über bestimmte Stoffe, insbesondere ROHS, REACH und andere Regularien, abzugeben und damit auch die Ein- haltung der Philips RSL zu demonstrieren; anderweitige Vereinbarungen blei- ben vorbehalten; er zukünftige Änderungen an der RSL nach Benachrichtigung durch BOMcheck oder Mitteilung auf anderweitigem Wege einhalten wird; er die gültige RLS erfüllt und zukünftig aktualisierte RLS binnen drei Monaten nach Mitteilung vollständig erfüllen wird, sofern nicht anders mit Philips verein- bart. Philips kann Lieferungen zurückweisen, falls der Lieferant diese Anforde- rungen nicht einhält; und g) mit schriftlichen, detaillierten Angaben über deren Zusammensetzung und deren Eigenschaften versehen sind, um Philips in die Lage zu versetzen, diese Waren ordnungsgemäß und auf sichere Art zu transportieren, lagern, verarbei- ten, verwenden und entsorgen zu können 9.2 Die vorstehenden Gewährleistungen sind nicht erschöpfend und schließen anderweitige gesetzliche Gewährleistungen, Standardgarantien des Lieferan- ten, übliche Gewährleistungen des Lieferanten sowie andere Rechte und Ga- rantien, die Philips beanspruchen kann, nicht aus; die unter Ziffer 9.1 genann- ten Gewährleistungen gelten vielmehr ergänzend und sowohl für Philips als auch für ihre Kunden. Lieferung, Prüfung, Abnahme, Bezahlung oder Weiter- verkauf der Waren und Werke lassen die Gewährleistung unberührt. 9.3 Die Gewährleistungsfrist für Gewährleistungen nach Ziffer 9.1 beträgt 36 Monate ab Lieferung gemäß Ziffer 4.2. oder - bei abweichenden Vereinbarun- gen im Vertrag - die vereinbarte Dauer („Gewährleistungsfrist“). 9.4 Bei Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb der Gewährleis- tungsfrist beträgt die Gewährleistungsfrist für reparierte bzw. ausgetauschte Ware 24 Monate ab Lieferung, mindestens jedoch läuft sie bis zur ursprüngli- chen Gewährleistungsfrist.
Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.
Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC ▇▇▇▇- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwen- digen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag- gebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auf- traggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämt- lichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsab- -schluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.