Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen". (2) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen". (3) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist. (4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen. (1) Der BHÄV ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV hierzu beauftragte Rechenzent- rum ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit. (2) Der BHÄV versendet an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzV-Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzV-Versichertenverzeichnis). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzV-Versicherten können im folgenden Abrechnungsquartal als HzV-Versicherte abgerechnet werden. (3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV seine Abrechnung der HzV-Vergütung („HzV-Abrech- nung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf des
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Samples: HZV Vergütung Und Abrechnung, HZV Vergütung Und Abrechnung Und Abschlagszahlung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung Verord- nung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG Krankenkasse und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungenSchutzimpfungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle Impfleistungen sind alle Impfleis- tungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen - Anlage 1" sind Bestandteil in der HzV-Abrechnung zu dokumentieren.
(1) Die von der Krankenkasse gemäß § 2 Abs. 7 HzV-Vertrag benannte Dienstleis- tungsgesellschaft hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen („Prüffrist“), innerhalb de- rer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in § 7 aufgeführten Abrechnungsprüfkrite- rien prüft. Ist die von der Krankenkasse gemäß § 2 Abs. 7 benannte Dienstleis- tungsgesellschaft der Auffassung, dass der ihr übermittelten Abrechnungsdatei ganz oder in Teilen keine ordnungsgemäße Abrechnung zugrunde liegt, hat sie dies innerhalb der Prüffrist der HÄVG schriftlich und begründet unter Angabe eines kon- kreten Mangels mitzuteilen („Abrechnungsrüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Abrechnungsmängel gilt nicht als Abrechnungsrüge.
a) Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist keine Abrechnungsrüge, ist die Kranken- kasse innerhalb einer Zahlungsfrist von 8 Kalendertagen („Zahlungsfrist“) zum Ausgleich des in der Abrechnungsdatei genannten Betrages verpflichtet.
b) Erfolgt innerhalb der Prüffrist eine Abrechnungsrüge, ist die Krankenkas- se hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Abrechnungsrüge betrof- fen ist (unbeanstandete Abrechnungspositionen), entsprechend lit. a) zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf der Prüffrist zu laufen. § 12 des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen bleibt unberührt (Ausgleich von Zahlun- gen).
(2) Die Krankenkasse hat die Zahlung auf das schriftlich vom Hausärzteverband be- nannte Xxxxx der HÄVG („Abrechnungskonto“) zu leisten. Eine Änderung der Kon- toverbindung wird der Hausärzteverband spätestens 10 Tage vor ihrer Wirksamkeit der Krankenkasse schriftlich mitteilen.
(3) Die Krankenkasse leistet drei monatliche Abschlagszahlungen pro Quartal im Rah- men Sinne von § 10 Abs. 3 des HzV-Vertrags abgerechnetVertrages. Die Vergütung zur Durchführung Höhe der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und ProphylaxeAbschlagszahlungen beträgt 13,50 EUR pro bei dem Hausarzt in dem jeweiligen Abrechnungsquartal einge- schriebenen HzV-Versicherten. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung Zahlung erfolgt monatlich jeweils zum
1. Kalendertag für den HzV-Vertrag geschlossen istVormonat (z. B. für Q1: 1. Februar, 1. Xxxx, 1. April; z.B. für Q2: 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, usw.).
(4) Die Dokumentation Krankenkasse kann gegenüber der Impfleistung wird analog den EBMHÄVG binnen 3 Jahren nach Erhalt der Ab- rechnungsdatei sachlich-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmenrechnerische Berichtungen geltend machen.
(1) Der Hausarzt ist verpflichtet, die gesetzliche Praxisgebühr gemäß § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) von HzV-Versicherten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in § 43 b SGB V und nach Maßgabe von § 18 BMV-Ä in ihrer jeweils geltenden Fas- sung für die BKK einzuziehen, sofern die BKK in den Teilnahmebedingungen Versi- cherte nicht auf die Praxisgebühr verzichtet hat und er hiervon Kenntnis hat. Der Hausarzt ist nicht berechtigt, die Erhebung der Praxisgebühr zu unterlassen oder einen anderen Betrag als die gesetzliche Praxisgebühr zu erheben. Die weitere Abwicklung vollzieht sich wie folgt:
a) Falls der Hausarzt im Einzelfall für HzV-Versicherte neben in der HzV nach Maßgabe dieser Anlage 3 abrechnungsfähigen Leistungen auch Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abrechnet, wird hierdurch keine zusätzliche Praxisgebühr für diese HzV-Versicherten ausgelöst. Entsprechend ist der Hausarzt verpflichtet, bei der Abrechnung dieser Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eine Befreiung zu dokumentieren.
b) Der Hausarzt dokumentiert bei der Abrechnung in der Vertragssoftware, ob die Praxisgebühr erfolgreich eingezogen wurde und einen etwaigen Befrei- ungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 BMV-Ä in der jeweiligen Fassung. Er übermit- telt die entsprechenden Informationen mit der HzV-Abrechnung an die HÄVG gemäß den Vorgaben der Tabelle unter Absatz 3 dieses § 5.
c) Der Hausarzt hat die Praxisgebühr, die ein HzV-Versicherter entrichtet hat, einzubehalten. Die HÄVG ist im Rahmen der für den BHÄV ist zur ordnungsgemäßen durchgeführten Abrechnung berechtigt und verpflichtet, den einbehaltenen Betrag der in der Vertragssoftware jeweils dokumentierten Praxisgebühr mit dem Anspruch des Hausarztes auf die HzV-Vergütung des HAUSARZTES nach Hausarztes mit schuldbefreiender Wir- kung für den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV hierzu beauftragte Rechenzent- rum ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mitHausarzt zu verrechnen.
(2) Der BHÄV versendet Soweit der Hausarzt seine Verpflichtungen gemäß § 43 b SGB V in Verbindung mit § 18 Abs. 1 bis 4 BMV-Ä in der jeweils geltenden Fassung und dem vorstehenden Absatz erfüllt hat und der HzV-Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungsauffor- derung innerhalb einer vom Hausarzt gesetzten Frist die Praxisgebühr nicht gezahlt hat, dokumentiert er dies mit Hilfe der Vertragssoftware. Kann der Hausarzt bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Abrechnung zur HzV-Vergütung für das jewei- lige Abrechnungsquartal die Praxisgebühr nicht einziehen, übermittelt der Hausarzt diese Information gemäß der Tabelle unter Absatz 3 an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25die HÄVG. Tag des letzten Monats Die Kranken- kasse erhält von der HÄVG im Quartal Rahmen der Abrechnungsdatei die Information über den Teilnahmestatus seiner Information, bei welchen HzV-Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzV-Versichertenverzeichnis)die Praxisgebühr nicht eingezogen wurde, sowie die An- gabe der vom Hausarzt gemäß dem vorstehenden Absatz 1 b) übermittelten Grün- de. Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzV-Versicherten können im folgenden Abrechnungsquartal als HzV-Versicherte abgerechnet werdenKrankenkasse übernimmt den weiteren Zahlungseinzug.
(3) Der HAUSARZT übermittelt Die Dokumentation nach dem BHÄV seine vorstehenden Absatz 1 b) erfolgt durch Angabe fol- gender Ziffern: 80030 Bei Abrechnung ist Abzug der HzVPraxisgebühr erfolgt. 80031 Befreit, da Überweisungsschein vorliegt. 80032 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da die Befreiung von allen Zuzahlungen nachgewiesen worden ist (Bescheinigung nach § 62 Abs. 1 SGB V oder vollständige Befreiung von allen Zuzahlungen nach § 65a Abs. 2 SGB V). 80033 Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits ge- zahlte Praxisgebühr aufgrund einer Erstinanspruchnahme eines Psycho- therapeuten, Erstinanspruchnahme eines Krankenhauses oder Inan- spruchnahme eines Vertreters vorgelegt und entwertet wurde. 80033N Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits ge- zahlte Praxisgebühr aufgrund einer Erstinanspruchnahme eines Leistungs- erbringers im Notfall oder im organisierten Notfalldienst vorgelegt und ent- wertet wurde. 80034 Keine erneute Erhebung der Praxisgebühr bei arztpraxisübergreifender Behandlung. 80040 Befreit, da Kassenwechsel oder DMP-Vergütung („HzV-Abrech- nung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf desEinschreibung. 80044 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die Praxisge- bühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist abgelaufen. 80045 Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung bisher die Praxisge- bühr nicht geleistet, gesetzte Frist ist nicht abgelaufen. 80091 Praxisgebühr nicht gezahlt. Versicherter unter 18 Jahre. 80092 Praxisgebühr nicht gezahlt. Vorsorgeuntersuchung / Schutzimpfung.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG Kranken- kasse und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungenSchutzimpfungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle sind alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutzimpfungen - Anlage An- lage 1" sind Bestandteil des in der HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 Abrechnung zu entnehmendokumentieren.
(1) Der BHÄV Hausärzteverband ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV Hausärz- teverband hierzu beauftragte Rechenzent- rum eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxx XX Xxxxxx - Xxxxxxx - Straße 2 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.00000 00000000
(2) Der BHÄV Hausärzteverband versendet an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzV-HzV- Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzV-VersichertenverzeichnisVersichertenverzeichnis im Sinne des HzV-Vertrages). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzV-Versicherten können im folgenden gelten mit Wirkung für das folgende Abrechnungsquartal zum Zwecke der Abrechnung als HzV-Versicherte abgerechnet werdenHzV- Versicherte.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV Hausärzteverband seine Abrechnung der HzV-HzV- Vergütung („HzV-Abrech- nungAbrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf desdes 5. Kalendertages des auf das jeweilige Abrechnungsquar- tal folgenden Monats (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober) („HzV- Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der HzV-Abrechnung im Rechenzentrum. Bei verspäteter Übermittlung ist der Hausärzteverband berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der Krankenkasse (vgl. § 5 dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der Hausärzteverband ist verpflichtet, die HzV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plau- sibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 7 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkriterien für den HAUSARZT zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften HzV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellt der Hausärzteverband die Abrechnungsdatei. Bei Abrech- nungsrügen der Krankenkasse überprüft der Hausärzteverband die Abrechnungsdatei er- neut. Er ist verpflichtet, den von der Abrechnungsrüge betroffenen Teil der Abrechnungs- datei zu korrigieren, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Ab- rechnung nach § 7 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Der Hausärzteverband übersendet dem HAUSARZT nach Erhalt der Zahlung von der Krankenkasse einen Abrechnungsnachweis („Abrechnungsnachweis“). Der Abrech- nungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HzV-Vergütung ge- mäß § 1 dieser Anlage 3, die Verwaltungskostenpauschale sowie zum Zeitpunkt der Er- stellung des Abrechnungsnachweises geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüf- kriterien gemäß § 7 dieser Anlage 3 berechtigte Abrechnungsrügen. Der Abrechnungs- nachweis berücksichtigt außerdem geleistete Abschlagszahlungen sowie eine nach § 10 Abs. 3 des HzV-Vertrages erfolgte Aufrechnung der Krankenkasse.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis des Hausärzteverbandes un- verzüglich nach Erhalt zu prüfen und dem Hausärzteverband etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der Krankenkasse hinaus- gehender Ansprüche des HAUSARZTES wird sich der Hausärzteverband im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Der Hausärzteverband ist zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnach- weis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstandung auf Grund- lage der Abrechnungsprüfkriterien nach § 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
(1) Zum Zwecke der Abrechnung übersendet der Hausärzteverband der Krankenkasse eine Abrechnungsdatei („Abrechnungsdatei“) als zahlungsbegründende Unterlage. Der Haus- ärzteverband bedient sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung des in § 4 dieser Anlage ge nannten Rechenzentrums (§ 295 a Abs.2 SGB V). Die Abrechnungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge für den jeweiligen HAUSARZT geprüf- ten HzV-Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 1 einschließlich der geleisteten Abschlagszah- lungen im Sinne des § 10 Abs. 3 des HzV-Vertrages aus.
(2) Die Krankenkasse hat eine Prüffrist von 20 Arbeitstagen („Krankenkassen-Prüffrist“), in- nerhalb derer sie die Abrechnungsdatei gemäß den in § 7 aufgeführten Abrechnungsprüf- kriterien prüft. Ist die Krankenkasse der Auffassung, dass der ihr übermittelten Abrech- nungsdatei ganz oder in Teilen keine ordnungsgemäße Abrechnung zugrunde liegt, hat sie dies innerhalb der Krankenkassen-Prüffrist dem Hausärzteverband schriftlich und begrün- det unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Abrechnungsrüge“). Eine unbe- gründete Mitteilung über Abrechnungsmängel gilt nicht als Abrechnungsrüge.
a) Erfolgt innerhalb der Krankenkassen-Prüffrist keine Abrechnungsrüge, ist die Kran- kenkasse innerhalb einer Zahlungsfrist von acht Kalendertagen („Zahlungsfrist“) zum Ausgleich des in der Abrechnungsdatei genannten Betrages verpflichtet.
b) Erfolgt innerhalb der Krankenkassen-Prüffrist eine Abrechnungsrüge, ist die Kranken- kasse hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Abrechnungsrüge betroffen ist (un- beanstandete Abrechnungspositionen), entsprechend lit. a) zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf der Prüffrist zu laufen. § 12 des HzV-Vertrages bleibt unberührt (Ausgleich von Überzahlungen).
(3) Die Krankenkasse hat die Zahlung auf das schriftlich vom Hausärzteverband benannte Konto der HÄVG („Abrechnungskonto“) zu leisten. Eine Änderung der Kontoverbindung wird der Hausärzteverband spätestens zehn Tage vor ihrer Wirksamkeit der Krankenkasse schriftlich mitteilen.
(4) Die Krankenkasse leistet drei monatliche Abschlagszahlungen im Quartal im Sinne von § 10 Abs. 3 des HzV-Vertrages. Die monatliche Abschlagszahlung beträgt 13,00 EUR pro bei dem XXXXXXXX in dem jeweiligen Abrechnungsquartal eingeschriebenen HzV- Versichertem. Die Zahlung erfolgt monatlich jeweils zum 1. Kalendertag für den Vormonat (z. B. für Q1: 1. Februar, 1. Xxxx, 1. April; z. B. für Q2: 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli usw.).
(5) Die Krankenkasse kann gegenüber dem HAUSARZT binnen 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnungsdatei sachlich-rechnerische Berichtigungen geltend machen.
(1) Der Hausärzteverband ist berechtigt und verpflichtet, die HzV-Vergütung von der Kranken- kasse entgegenzunehmen und zu Abrechnungszwecken getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu verwalten; er bedient sich insoweit der HÄVG als Erfüllungsgehilfe und Zahl- stelle. Der Hausärzteverband prüft den Betrag der von der Krankenkasse erhaltenen Zah- lungen (§ 5 dieser Anlage 3) sowie die Einhaltung der Zahlungsfrist wiederum nach Maß- gabe des § 5 dieser Anlage 3.
(2) Die Hausärzteverband ist berechtigt und gegenüber dem Hausärzteverband verpflichtet, die von der Krankenkasse erhaltene Zahlung an den HAUSARZT zum Zwecke der Hono- rarauszahlung nach § 12 des HzV-Vertrages gemäß den Vorgaben der Anlage 3 weiter- zuleiten; § 14 des HzV-Vertrages bleibt unberührt. Der Hausärzteverband ist verpflichtet, Zahlungen der Krankenkasse in angemessen kurzer Frist nach Erhalt unter Berücksichti- gung der Frist der erforderlichen Prüfung des Betrages auf Übereinstimmung mit dem Rechnungsbrief weiterzuleiten, Abschlagszahlungen spätestens zum 15. Kalendertag des jeweiligen Monats.
(3) Die Krankenkasse zahlt die HzV-Vergütung mit befreiender Wirkung an die HÄVG. In Höhe der jeweiligen Zahlung an die HÄVG tritt Erfüllung gegenüber dem HAUSARZT ein (§ 362 BGB). Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Abrechnungskorrektur nach §§ 11, 11a des HzV-Vertrages.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG Krankenkasse und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung Durchfüh-rung von Schutzimp- fungenSchutzimpfungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle sind alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutzimpfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzVin der HZV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 Abrechnung zu entnehmendokumentieren.
(1) Der BHÄV Hausärzteverband ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzVHZV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 einschließlich der Übermittlung der Ab- rechnung über die vom HAUSARZT eingezogene Praxisgebühr nach vorstehendem § 4 verpflichtet. Das von dem BHÄV vom Hausärzteverband hierzu beauftragte Rechenzent- rum eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und Hausärzteverband dem HAUSARZT und der Krankenkasse spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.
(2) Der BHÄV Hausärzteverband versendet an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzV-HZV- Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzVHZV-VersichertenverzeichnisVersichertenverzeichnis im Sinne des HZV-Vertrages). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzVHZV-Versicherten können im folgenden gelten mit Wirkung für das folgende Abrechnungsquartal zum Zwecke der Abrechnung als HzV-Versicherte abgerechnet werdenHZV- Versicherte.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV Hausärzteverband seine Abrechnung der HzVHZV-Vergütung („HzVHZV-Abrech- nungAbrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf desdes 5. Kalendertages des auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Monats (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober) („HZV-Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der HZV-Abrechnung im Rechenzentrum. Bei verspäteter Übermittlung ist der Hausärzteverband berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der Kran- kenkasse (vgl. § 6dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der Hausärzteverband ist verpflichtet, die HZV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plau- sibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 7 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkriterien für den HAUSARZT zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften HZV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellt der Hausärzteverband die Abrechnungsdatei. Bei Abrechnungs- rügen der Krankenkasse überprüft der Hausärzteverband die Abrechnungsdatei erneut. Er ist verpflichtet, den von der Abrechnungsrüge betroffenen Teil der Abrechnungsdatei zu korrigieren, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 7 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Der Hausärzteverband prüft den Betrag der von der Krankenkasse erhaltenen Zahlungen (§ 6 dieser Anlage 3) sowie die Einhaltung der Zahlungsfrist wiederum nach Maßgabe des § 6 dieser Anlage 3 und übersendet dem HAUSARZT nach Erhalt der Zahlung von der Krankenkasse einen Abrechnungsnachweis („Abrechnungsnachweis“). Der Abrech- nungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HZV-Vergütung gemäß § 1 dieser Anlage 3, die Verwaltungspauschale sowie zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungsnachweises geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüfkriterien gemäß § 7 dieser Anlage 3 berechtigte Abrechnungsrügen.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis des Hausärzteverbandes un- verzüglich nach Erhalt zu prüfen und dem Hausärzteverband etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Hausärzteverband ist verpflichtet, Zahlungen der Krankenkasse in angemessen kurzer Frist nach Erhalt unter Berücksichtigung der Frist der erforderlichen Prüfung des Betrages auf Übereinstimmung mit dem Rechnungsbrief weiterzuleiten, Abschlagszahlungen spätestens zum 15. Kalendertag des jeweiligen Monats.
(9) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der Krankenkasse hinaus- gehender Ansprüche des HAUSARZTES wird sich der Hausärzteverband im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Der Hausärzte- verband ist zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES ver- pflichtet, sofern er dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstandung auf Grundlage der Abrechnungs- prüfkriterien nach § 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
(10) Sofern eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist, ist der Hausärzteverband bei grundsätzlichen, also eine Vielzahl von Hausärzten betreffenden Differenzen mit der Kran- kenkasse über die Abrechnung der HZV-Vergütung aufgrund der Anwendbarkeit oder Aus- legung einzelner Vergütungstatbestände nach dieser Anlage 3 nebst Anhängen berechtigt und verpflichtet, Ansprüche des HAUSARZTES gegenüber der Krankenkasse in gewillkür- ter Prozessstandschaft für den HAUSARZT geltend zu machen; der Hausärzteverband darf diese Ansprüche im Wege eines Musterverfahrens verfolgen und ist gleichzeitig berechtigt, die Klärung entsprechender Ansprüche weiterer Hausärzte bis zum Abschluss dieses Mus- terverfahrens zurückzustellen. Sollte die Führung des Musterverfahrens durch den Hau- särzteverband in Prozessstandschaft aus prozessualen Gründen nicht zulässig sein, ist der HAUSARZT verpflichtet, auf Anforderung des Hausärzteverbandes eine Abtretung seines entsprechenden Teils des Anspruches auf die HZV-Vergütung zum Zwecke der Führung eines Musterverfahrens vorzunehmen, sofern diese Abtretung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des HAUSARZTES, zur Durchsetzung dessen Anspruchs das Musterverfahren geführt wird, zumutbar ist. Die Erträge dieses Verfahrens stehen nach Ab- zug der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung dem HAUSARZT zu.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG Krankenkasse und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg geschlossenen "„Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Schutzimpfungen“. Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle sind alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutzimpfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung in der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 HZV- Abrechnung zu entnehmendokumentieren.
(1) Der BHÄV ist Hausärzteverband und MEDI e.V. sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-HZV- Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV vom Hausärzteverband und MEDI e.V. hierzu beauftragte Rechenzent- rum eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX XX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. Xxxxxx 0 00000 Xxxx 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 00000 00000000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt teilen der BHÄV der SVLFG Hausärzteverband und MEDI e.V. dem HAUSARZT und der Krankenkasse spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.
(2) Der BHÄV versendet Hausärzteverband und MEDI e.V. versenden an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzVHZV-Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzVHZV- Versichertenverzeichnis im Sinne des § 9 Abs. 2 des HZV-VersichertenverzeichnisVertrages). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzVHZV- Versicherten gelten mit Wirkung für das folgende Abrechnungsquartal zum Zwecke der Abrechnung als HZV-Versicherten können im folgenden Abrechnungsquartal als HzV-Versicherte abgerechnet werdenVersicherte.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV Hausärzteverband und MEDI e.V. seine Abrechnung der HzVHZV-Vergütung („HzVHZV-Abrech- nungAbrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal Abrechnungs- quartal spätestens bis zum Ablauf desdes 5. Kalendertages des auf das jeweilige Abrech- nungsquartal folgenden Monats (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober) („HZV- Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der HZV-Abrechnung im Rechenzentrum. Bei verspäteter Übermittlung sind der Hausärzteverband und MEDI e.V. berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der Krankenkasse (vgl. § 4 dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind verpflichtet, die HZV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 7 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkriterien für den HAUSARZT zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften HZV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellen der Hausärzteverband und MEDI e.V. die Testabrechnung sowie die Abrechnungsdatei. Bei Beanstandungen der Krankenkasse innerhalb der Testprüffrist und bei Abrechnungsrügen der Krankenkasse überprüfen der Hausärzteverband und MEDI e.V. die Testabrechnung bzw. die Abrechnungsdatei erneut. Sie sind verpflichtet, den Teil der Testabrechnung bzw. der Abrechnungsdatei zu korrigieren, der von einer Beanstandung der Krankenkasse im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 sowie der Abrechnungsrüge betroffenen ist, sofern und soweit dieser Teil der Testabrechnung den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 7 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Der Hausärzteverband und MEDI e.V. prüfen den Betrag aller von der Krankenkasse erhaltenen Zahlungen (§ 4 Abs. 2 dieser Anlage 3) sowie die Einhaltung der Zahlungsfrist wiederum nach Maßgabe des § 7 dieser Anlage 3 und übersenden dem HAUSARZT nach Erhalt der Zahlung von der Krankenkasse einen Abrechnungsnachweis („Abrechnungs- nachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HZV-Vergütung gemäß § 1 dieser Anlage 3, die Verwaltungspauschale, die einbehaltene Praxisgebühr sowie zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungsnachweises geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüfkriterien gemäß § 7 dieser Anlage 3 berechtigte Abrechnungsrügen.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis des Hausärzteverbandes und MEDI e.V. unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und dem Hausärzteverband und MEDI e.V. etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind verpflichtet, Zahlungen der Krankenkasse in angemessen kurzer Frist nach Erhalt unter Berücksichtigung der Frist der erforderlichen Prüfung des Betrages auf Übereinstimmung mit dem Rechnungsbrief weiterzuleiten, Abschlagszahlungen spätestens zum 15. Kalendertag des jeweiligen Monats.
(9) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der Krankenkasse hinausgehender Ansprüche des HAUSARZTES werden sich der Hausärzteverband und MEDI e.V. im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt haben, dass die Beanstandung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach § 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutz- impfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men Rahmen des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung Vereinigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages Rahmenvertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag Folgever- trag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(43) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen.
(1) Der BHÄV ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV hierzu beauftragte Rechenzent- rum Rechen- zentrum ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.
(2) Der BHÄV versendet an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats Mo- nats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzV-Versicherten für das folgende fol- gende Abrechnungsquartal (HzV-Versichertenverzeichnis). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten ge- nannten HzV-Versicherten können im folgenden Abrechnungsquartal als HzV-Versicherte abgerechnet abge- rechnet werden.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV seine Abrechnung der HzV-Vergütung („HzV-Abrech- nungHzV- Abrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf desdes 10. Kalendertages des auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Monats (10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober) („HzV-Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeit- punkt des Eingangs der HzV-Abrechnung bei dem von dem BHÄV beauftragten Rechenzent- rum. Bei verspäteter Übermittlung ist der BHÄV berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der SVLFG (vgl. § 5 dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der BHÄV prüft die HzV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 6 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkrite- rien für den HAUSARZT.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Abs. 4 geprüften HzV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellt der BHÄV die Abrechnungsdatei. Bei Abrechnungsrügen der SVLFG überprüft der BHÄV die Abrechnungsdatei erneut. Er ist verpflichtet, den von der Abrechnungs- rüge betroffenen Teil der Abrechnungsdatei zu korrigieren, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 6 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Nach Erhalt der Zahlung von der SVLFG übersendet der BHÄV dem HAUSARZT einen Ab- rechnungsnachweis („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HzV-Vergütung und die Verwaltungskostenpauschale. Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt ebenso zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungs- nachweises berechtigte Abrechnungsrügen.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises dem BHÄV unverzüglich mitzutei- len.
(8) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der SVLFG hinausgehender Ansprüche des HAUSARZTES wird sich der BHÄV im Benehmen mit dem HAUSARZT um ei- ne Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der SVLFG bemühen. Der BHÄV ist zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstan- dung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach § 6 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
(1) Zum Zwecke der Abrechnung übersendet der BHÄV eine Abrechnungsdatei („Abrechnungsda- tei“) als zahlungsbegründende Unterlage. Der BHÄV bedient sich zur Erfüllung seiner Verpflich- tung des in § 4 dieser Anlage genannten Rechenzentrums (§ 295a Abs.2 SGB V). Die Abrech- nungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge der von ihr für den jeweiligen HAUSARZT geprüften HzV-Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 1 einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen im Sinne des § 10 Abs. 3 des HzV-Vertrages aus.
(2) Die SVLFG hat eine Prüf- und Zahlungsfrist von 19 Kalendertagen, innerhalb derer sie die Ab- rechnungsdatei gemäß den in § 6 dieser Anlage 3 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft („SVLFG-Prüf- und Zahlungsfrist“). Ist die SVLFG der Auffassung, dass der ihr übermittelten Abrechnungsdatei ganz oder in Teilen keine ordnungsgemäße Abrechnung zugrunde liegt, hat sie dies innerhalb der SVLFG-Prüffrist dem BHÄV schriftlich und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Abrechnungsrüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Ab- rechnungsmängel gilt nicht als Abrechnungsrüge.
a) Erfolgt innerhalb der SVLFG-Prüf- und Zahlungsfrist nach Abs. 2 keine Abrechnungsrüge, ist die SVLFG verpflichtet, den Rechnungsbetrag nach Eingang der vollständigen Rech- nung bei der SVLFG innerhalb der oben genannten Frist per Datenträger-Eilzahlung an den BHÄV auszuzahlen. Kommt die SVLFG mit der Auszahlung in Verzug, ist sie verpflichtet, den ausstehenden Rechnungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver- zinsen.
b) Erfolgt innerhalb der SVLFG-Prüf- und Zahlungsfrist eine Abrechnungsrüge, ist die SVLFG, hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Abrechnungsrüge betroffen ist (unbeanstandete Abrechnungspositionen), gemäß Abs. 2 zur Zahlung verpflichtet. § 11a des HzV-Vertrages bleibt unberührt (Ausgleich von Überzahlungen).
(3) Die SVLFG hat die Zahlung auf das schriftlich vom BHÄV benannte Konto der HÄVG („Rech- nungskonto“) zu leisten. Eine Änderung der Kontoverbindung wird der BHÄV spätestens 10 Tage vor ihrer Wirksamkeit der SVLFG schriftlich mitteilen.
(4) Die SVLFG leistet als Bestandteil der HzV-Vergütung drei monatliche Abschlagszahlungen pro Quartal. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt 15,00 EUR pro bei dem XXXXXXXX in dem jeweiligen Abrechnungsquartal eingeschriebenen HzV-Versicherten. Die Zahlung erfolgt monat- lich jeweils zum 1. Kalendertag für den Vormonat (z. B. für das 1. Quartal: am 1. Februar, 1. Xxxx, 1. April; für das 2. Quartal: am 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, usw.).
(5) Die SVLFG kann gegenüber dem HAUSARZT binnen 24 Monaten nach Erhalt der Abrech- nungsdatei Berichtigungen, die sich bei der Prüfung der Abrechnung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit ergeben, geltend machen.
(6) Beanstandungen des HAUSARZTES im Hinblick auf den Abrechnungsnachweis wird der BHÄV mit der SVLFG außergerichtlich klären.
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Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG IKK und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung Durch- führung von Schutzimp- fungenSchutzimpfungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle Impfleistungen sind alle Impfleis- tungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen - Anlage 1" sind Bestandteil des in der HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 Abrechnung zu entnehmendokumentieren.
(1) Der BHÄV ist Hausärzteverband und MEDI sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-HzV- Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV vom Hausärzteverband und MEDI hierzu beauftragte Rechenzent- rum eingesetzte Rechenzentrum ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. Xxxxxx 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 00000 00000000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt teilen der BHÄV der SVLFG Hausärzteverband und MEDI dem HAUSARZT spätestens 1 und der XXX xxxxxxxxxx 0 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals Abrech- nungsquartals schriftlich mit.
(2) Der BHÄV versendet an den Hausärzteverband und MEDI stellen dem HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner sei- ner HzV-Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (Informationsbrief Patien- tenteilnahmestatus) zur Verfügung. Diese Information erfolgt auf Basis des von der Krankenkasse gemäß § 10 Abs. 2 des HzV-Versichertenverzeichnis). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten Vertrages übermittelten HzV-Versicherten können im folgenden Abrechnungsquartal als HzV-Versicherte abgerechnet werdenVersicherten- verzeichnisses.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV Hausärzteverband und MEDI seine Abrechnung der HzV-Vergütung („HzV-Abrech- nungAbrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal Abrech- nungsquartal spätestens bis zum Ablauf desdes 5. Kalendertages des auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Monats (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober) („HzV-Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der HzV-Ab- rechnung im Rechenzentrum. Bei verspäteter Übermittlung sind der Hausärztever- band und MEDI berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der IKK erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der Hausärzteverband und MEDI sind verpflichtet, die HzV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 6 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkriterien für den HAUSARZT zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften HzV-Abrech- nung des HAUSARZTES erstellen der Hausärzteverband und MEDI die Testabrech- nung sowie die Abrechnungsdatei. Bei Beanstandungen der IKK innerhalb der Test- prüffrist und bei Abrechnungsrügen der IKK überprüfen der Hausärzteverband und MEDI die Testabrechnung bzw. die Abrechnungsdatei erneut. Sie sind verpflichtet den Teil der Testabrechnung bzw. der Abrechnungsdatei zu korrigieren, der von einer Be- anstandung der IKK im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 sowie der Abrechnungs- rüge betroffen ist, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Ab- rechnung nach § 6 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Der Hausärzteverband und MEDI prüfen den Betrag aller von der IKK erhaltenen Zah- lungen sowie die Einhaltung der Zahlungsfrist wiederum nach Maßgabe des § 7 dieser Anlage 3 und stellt dem HAUSARZT nach Erhalt der Zahlung von der IKK einen Ab- rechnungsnachweis („Abrechnungsnachweis“) online unter www.arztportal.haus- xxxxxxxxxxxxx.xx zum Download bereit. Die Bereitstellung des Abrechnungsnachwei- ses kann auch in Papierform erfolgen. Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HzV-Vergütung gemäß § 1 dieser Anlage 3, die Verwaltungspauschale sowie zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungsnachwei- ses geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüfkriterien gemäß § 6 dieser An- lage 3 berechtigte Abrechnungsrügen.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den bereitgestellten Abrechnungsnachweis unverzüg- lich nach Erhalt zu prüfen und dem Hausärzteverband und MEDI etwaige Beanstan- dungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzu- teilen.
(8) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der IKK hinausgehen- der Ansprüche des HAUSARZTES werden sich der Hausärzteverband und MEDI im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der IKK bemühen. Der Hausärzteverband und MEDI sind zur außergerichtlichen Klärung von Beanstan- dungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Ab- rechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt haben, dass die Be- anstandung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach § 6 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
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Samples: HZV Vergütung Und Abrechnung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutz- impfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men Rahmen des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung Vereinigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages Rahmenvertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag Folgever- trag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen.
(1) Der BHÄV ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV hierzu beauftragte Rechenzent- rum Rechen- zentrum ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.
(2) Der BHÄV versendet an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats Mo- nats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzV-Versicherten für das folgende fol- gende Abrechnungsquartal (HzV-Versichertenverzeichnis). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten ge- nannten HzV-Versicherten können im folgenden Abrechnungsquartal als HzV-Versicherte abgerechnet abge- rechnet werden.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV seine Abrechnung der HzV-Vergütung („HzV-Abrech- nungHzV- Abrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf desdes 10. Kalendertages des auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Monats (10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober) („HzV-Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeit- punkt des Eingangs der HzV-Abrechnung bei dem von dem BHÄV beauftragten Rechenzent- rum. Bei verspäteter Übermittlung ist der BHÄV berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der SVLFG (vgl. § 5 dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der BHÄV prüft die HzV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 6 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkrite- rien für den HAUSARZT.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Abs. 4 geprüften HzV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellt der BHÄV die Abrechnungsdatei. Bei Abrechnungsrügen der SVLFG überprüft der BHÄV die Abrechnungsdatei erneut. Er ist verpflichtet, den von der Abrechnungs- rüge betroffenen Teil der Abrechnungsdatei zu korrigieren, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 6 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Nach Erhalt der Zahlung von der SVLFG übersendet der BHÄV dem HAUSARZT einen Ab- rechnungsnachweis („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HzV-Vergütung und die Verwaltungskostenpauschale. Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt ebenso zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungs- nachweises berechtigte Abrechnungsrügen.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises dem BHÄV unverzüglich mitzutei- len.
(8) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der SVLFG hinausgehender Ansprüche des HAUSARZTES wird sich der BHÄV im Benehmen mit dem HAUSARZT um ei- ne Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der SVLFG bemühen. Der BHÄV ist zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstan- dung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach § 6 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
(1) Zum Zwecke der Abrechnung übersendet der BHÄV eine Abrechnungsdatei („Abrechnungsda- tei“) als zahlungsbegründende Unterlage. Der BHÄV bedient sich zur Erfüllung seiner Verpflich- tung des in § 4 dieser Anlage genannten Rechenzentrums (§ 295a Abs.2 SGB V). Die Abrech- nungsdatei enthält die von den teilnehmenden HAUSÄRZTEN abgerechneten und geprüften Abrechnungspositionen für ihre erbrachten Leistungen und weist die Beträge der von ihr für den jeweiligen HAUSARZT geprüften HzV-Vergütung im Sinne des § 10 Abs. 1 einschließlich der geleisteten Abschlagszahlungen im Sinne des § 10 Abs. 3 des HzV-Vertrages aus.
(2) Die SVLFG hat eine Prüf- und Zahlungsfrist von 19 Kalendertagen, innerhalb derer sie die Ab- rechnungsdatei gemäß den in § 6 dieser Anlage 3 aufgeführten Abrechnungsprüfkriterien prüft („SVLFG-Prüf- und Zahlungsfrist“). Ist die SVLFG der Auffassung, dass der ihr übermittelten Abrechnungsdatei ganz oder in Teilen keine ordnungsgemäße Abrechnung zugrunde liegt, hat sie dies innerhalb der SVLFG-Prüffrist dem BHÄV schriftlich und begründet unter Angabe eines konkreten Mangels mitzuteilen („Abrechnungsrüge“). Eine unbegründete Mitteilung über Ab- rechnungsmängel gilt nicht als Abrechnungsrüge.
a) Erfolgt innerhalb der SVLFG-Prüf- und Zahlungsfrist nach Abs. 2 keine Abrechnungsrüge, ist die SVLFG verpflichtet, den Rechnungsbetrag nach Eingang der vollständigen Rech- nung bei der SVLFG innerhalb der oben genannten Frist per Datenträger-Eilzahlung an den BHÄV auszuzahlen. Kommt die SVLFG mit der Auszahlung in Verzug, ist sie verpflichtet, den ausstehenden Rechnungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver- zinsen.
b) Erfolgt innerhalb der SVLFG-Prüf- und Zahlungsfrist eine Abrechnungsrüge, ist die SVLFG, hinsichtlich des Betrages, der nicht von der Abrechnungsrüge betroffen ist (unbeanstandete Abrechnungspositionen), gemäß Abs. 2 zur Zahlung verpflichtet. § 11a des HzV-Vertrages bleibt unberührt (Ausgleich von Überzahlungen).
(3) Die SVLFG hat die Zahlung auf das schriftlich vom BHÄV benannte Konto der HÄVG („Rech- nungskonto“) zu leisten. Eine Änderung der Kontoverbindung wird der BHÄV spätestens 10 Tage vor ihrer Wirksamkeit der SVLFG schriftlich mitteilen.
(4) Die SVLFG leistet als Bestandteil der HzV-Vergütung drei monatliche Abschlagszahlungen pro Quartal. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt 15,00 EUR pro bei dem XXXXXXXX in dem jeweiligen Abrechnungsquartal eingeschriebenen HzV-Versicherten. Die Zahlung erfolgt monat- lich jeweils zum 1. Kalendertag für den Vormonat (z. B. für das 1. Quartal: am 1. Februar, 1. Xxxx, 1. April; für das 2. Quartal: am 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, usw.).
(5) Die SVLFG kann gegenüber dem HAUSARZT binnen 24 Monaten nach Erhalt der Abrech- nungsdatei Berichtigungen, die sich bei der Prüfung der Abrechnung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit ergeben, geltend machen.
(6) Beanstandungen des HAUSARZTES im Hinblick auf den Abrechnungsnachweis wird der BHÄV mit der SVLFG außergerichtlich klären.
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Samples: HZV Vergütung Und Abrechnung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen Schutzimpfu ngen sowie die Verordnung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG Krankenkasse und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung Durchfüh- rung von Schutzimp- fungenSchutzimpfungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle sind alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutzimpfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzVin der HZV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 Abrechnung zu entnehmendokumentieren.
(1) Der BHÄV Hausärzteverband ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzVHZV-Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV Hausärzte- verband hierzu beauftragte Rechenzent- rum eingesetzte Rechenzentrum („ Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. Xxxxxx - Xxxxxxx - Xxxxxx 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.00000 00000000
(2) Der BHÄV Hausärzteverband versendet an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzV-HZV- Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzV( HZV-VersichertenverzeichnisVersichertenverzeichnis im Sinne des HZV-Vertrages). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzVHZV-Versicherten können im folgenden gelten mit Wirkung für das folgende Abrechnungsquartal zum Zwecke der Abrechnung als HzV-Versicherte abgerechnet werdenHZV- Versicherte.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV Hausärzteverband seine Abrechnung der HzVHZV-Vergütung („HzVHZV-Abrech- nungAbrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf desdes 5. Kalendertages des auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Monats (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober) („ HZV-Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der HZV-Abrechnung im Rechenzentrum. Bei verspäteter Übermittlung ist der Hausärzteverband berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der Kran- kenkasse (vgl. § 4 dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der Hausärzteverband ist verpflichtet, die HZV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plau- sibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 7 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkriterien für den HAUSARZT zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften HZV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellt der Hausärzteverband die Abrechnungsdatei. Bei Abrechnungs- rügen der Krankenkasse überprüft der Hausärzteverband die Abrechnungsdatei erneut. Er ist verpflichtet, den von der Abrechnungsrüge betroffenen Teil der Abrechnungsdatei zu korrigieren, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abr echnung nach § 7 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Der Hausärzteverband übersendet dem HAUSARZT nach Erhalt der Zahlung von der Kran- kenkasse einen Abrechnungsnachweis („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungs- nachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HZV-Vergütung gemäß § 1 dieser Anlage 3, die Verwaltungskostenpauschale sowie zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungsnachweises geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüfkriterien ge- mäß § 7 dieser Anlage 3 berechtigte Abrechnungsrügen. Der Abrechnungsnachweis be- rücksichtigt außerdem geleistete Abschlagszahlungen sowie eine nach § 10 Abs. 3 des HZV-Vertrages erfolgte Aufrechnung der Krankenkasse.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis des Hausärzteverbandes un- verzüglich nach Erhalt zu prüfen und dem Hausärzteverband etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge binnen zwei Monaten nach Zugang mitzuteilen.
(8) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der Krankenkasse hinaus- gehender Ansprüche des HAUSARZTES wird sich der Hausärzteverband im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Der Haus- ärzteverband ist zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sons- tiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstandung auf Grundlage der Abrech- nungsprüfkriterien nach § 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG Krankenkasse und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungenSchutzimpfungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle sind alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutzimpfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des in der HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 Abrechnung zu entnehmendokumentieren.
(1) Der BHÄV ist zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-Vergütung des HAUSARZTES Hausarztes nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem vom BHÄV hierzu beauftragte Rechenzent- rum eingesetzte Rechen- zentrum ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxx Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt der BHÄV der SVLFG und dem HAUSARZT spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.00000 00000000
(2) Der BHÄV versendet an den HAUSARZT Hausarzt jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats Mo- nats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzV-Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzV-VersichertenverzeichnisVersichertenverzeichnis im Sinne des § 9 Abs. 2 des HzV-Vertrages). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzV-Versicherten können im folgenden gelten mit Wirkung für das folgende Abrechnungsquartal zum Zwecke der Abrechnung als HzV-Versicherte abgerechnet werdenHzV- Versicherte.
(3) Der HAUSARZT Hausarzt übermittelt dem BHÄV seine Abrechnung der HzV-Vergütung („HzV-Abrech- nungHzV- Abrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal spätestens bis zum Ablauf desdes 10. Kalendertages des auf das jeweilige Abrechnungsquartal folgenden Monats (10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober) („HzV-Abrechnungsfrist“). Maß- geblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der HzV-Abrechnung im Rechenzentrum. Bei ver- späteter Übermittlung ist der BHÄV berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der Kranken- kasse (vgl. § 5 dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der BHÄV ist verpflichtet, die HzV-Abrechnung des Hausarztes auf Plausibilität nach Maß- gabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 7 dieser Anlage 3 genannten Ab- rechnungsprüfkriterien für den Hausarzt zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften HzV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellt der BHÄV die Abrechnungsdatei. Bei Beanstandungen der von der Krankenkasse gemäß § 2 Abs. 7 HzV-Vertrag benannten Stelle innerhalb der Prüffrist und bei Abrechnungsrügen der Krankenkasse überprüft der BHÄV die Abrechnungsdatei erneut. Er ist verpflichtet den Teil der Abrechnungsdatei zu korrigieren, der von einer Bean- standung der von der Krankenkasse gemäß § 2 Abs. 7 HzV-Vertrag benannten Stelle im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 sowie der Abrechnungsrüge betroffen ist, sofern und soweit er den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 7 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Der BHÄV prüft den Betrag aller von der Krankenkasse erhaltenen Zahlungen sowie die Einhaltung der Zahlungsfrist wiederum nach Maßgabe des § 6 dieser Anlage 3. Nach Er- halt der Zahlung von der Krankenkasse übersendet der BHÄV dem Hausarzt einen Ab- rechnungsnachweis („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HzV-Vergütung gemäß § 1 dieser Anlage 3, die Ver- waltungskostenpauschale, die einbehaltene Praxisgebühr sowie zum Zeitpunkt der Erstel- lung des Abrechnungsnachweises geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüfkrite- rien gemäß § 7 dieser Anlage 3 berechtigte Abrechnungsrügen.
(7) Der Hausarzt ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis des BHÄV unverzüglich nach Er- halt zu prüfen und dem BHÄV etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises so- wie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der Krankenkasse hinaus- gehender Ansprüche des Hausarztes wird sich der BHÄV im Benehmen mit dem Hausarzt um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Der BHÄV ist zur außergerichtli- chen Klärung von Beanstandungen des Hausarztes verpflichtet, sofern er dem Hausarzt nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt hat, dass die Beanstandung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach § 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG Krankenkasse und der Kas- senärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg geschlossenen "„Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(2) Der Leistungsumfang zur Durchführung Schutzimpfungen“. Unbeschadet der pauschalierten Vergütung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impf- stoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der SVLFG und der Kas- senärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen".
(3) Alle sind alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimp- fungen Schutzimpfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rah- men des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung in der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassenärztlichen Verei- nigung und der SVLFG über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen dieses Rahmen- vertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die SVLFG vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(4) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 HZV- Abrechnung zu entnehmendokumentieren.
(1) Der BHÄV ist Hausärzteverband und MEDI e.V. sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung der HzV-HZV- Vergütung des HAUSARZTES nach den Vorgaben dieser Anlage 3 verpflichtet. Das von dem BHÄV vom Hausärzteverband und MEDI e.V. hierzu beauftragte Rechenzent- rum eingesetzte Rechenzentrum („Rechenzentrum“) ist derzeit: HÄVG Xxxxxxxxxxxxx XxxX Rexxxxxxxxxxx XX Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. Xxxxxx 0 00000 Xxxx 51149 Köln Service-Hotline: 02203 0000 0000 Fax: 02203 0000 0000 00000 00000000 Das Rechenzentrum betreffende Änderungen teilt teilen der BHÄV der SVLFG Hausärzteverband und MEDI e.V. dem HAUSARZT und der Krankenkasse spätestens 1 Monat vor dem Beginn eines Abrechnungsquartals schriftlich mit.
(2) Der BHÄV versendet Hausärzteverband und MEDI e.V. versenden an den HAUSARZT jeweils bis spätestens zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal die Information über den Teilnahmestatus seiner HzVHZV-Versicherten für das folgende Abrechnungsquartal (HzVHZV- Versichertenverzeichnis im Sinne des § 9 Abs. 2 des HZV-VersichertenverzeichnisVertrages). Die jeweils in dieser Mitteilung genannten HzVHZV- Versicherten gelten mit Wirkung für das folgende Abrechnungsquartal zum Zwecke der Abrechnung als HZV-Versicherten können im folgenden Abrechnungsquartal als HzV-Versicherte abgerechnet werdenVersicherte.
(3) Der HAUSARZT übermittelt dem BHÄV Hausärzteverband und MEDI e.V. seine Abrechnung der HzVHZV-Vergütung („HzVHZV-Abrech- nungAbrechnung“) elektronisch jeweils bezogen auf ein Abrechnungsquartal Abrechnungs- quartal spätestens bis zum Ablauf desdes 5. Kalendertages des auf das jeweilige Abrech- nungsquartal folgenden Monats (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober) („HZV- Abrechnungsfrist“). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der HZV-Abrechnung im Rechenzentrum. Bei verspäteter Übermittlung sind der Hausärzteverband und MEDI e.V. berechtigt, eine Abrechnung gegenüber der Krankenkasse (vgl. § 4 dieser Anlage 3) erst im Folgequartal vorzunehmen.
(4) Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind verpflichtet, die HZV-Abrechnung des HAUSARZTES auf Plausibilität nach Maßgabe dieser Anlage 3 unter Zugrundelegung der in § 7 dieser Anlage 3 genannten Abrechnungsprüfkriterien für den HAUSARZT zu prüfen.
(5) Auf der Grundlage der im Sinne des vorstehenden Absatzes 4 geprüften HZV-Abrechnung des HAUSARZTES erstellen der Hausärzteverband und MEDI e.V. die Testabrechnung sowie die Abrechnungsdatei. Bei Beanstandungen der Krankenkasse innerhalb der Testprüffrist und bei Abrechnungsrügen der Krankenkasse überprüfen der Hausärzteverband und MEDI e.V. die Testabrechnung bzw. die Abrechnungsdatei erneut. Sie sind verpflichtet, den Teil der Testabrechnung bzw. der Abrechnungsdatei zu korrigieren, der von einer Beanstandung der Krankenkasse im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 sowie der Abrechnungsrüge betroffenen ist, sofern und soweit dieser Teil der Testabrechnung den Vorgaben für eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 7 dieser Anlage 3 (Abrechnungsprüfkriterien) widerspricht.
(6) Der Hausärzteverband und MEDI e.V. prüfen den Betrag aller von der Krankenkasse erhaltenen Zahlungen (§ 4 Abs. 2 dieser Anlage 3) sowie die Einhaltung der Zahlungsfrist wiederum nach Maßgabe des § 7 dieser Anlage 3 und übersenden dem HAUSARZT nach Erhalt der Zahlung von der Krankenkasse einen Abrechnungsnachweis („Abrechnungs- nachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt die im Abrechnungsquartal geleistete HZV-Vergütung gemäß § 1 dieser Anlage 3, die Verwaltungspauschale, die einbehaltene Praxisgebühr sowie zum Zeitpunkt der Erstellung des Abrechnungsnachweises geprüfte und nach Maßgabe der Abrechnungsprüfkriterien gemäß § 7 dieser Anlage 3 berechtigte Abrechnungsrügen.
(7) Der HAUSARZT ist verpflichtet, den Abrechnungsnachweis des Hausärzteverbandes und MEDI e.V. unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und dem Hausärzteverband und MEDI e.V. etwaige Beanstandungen des Abrechnungsnachweises sowie weitere Fehlbeträge unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind verpflichtet, Zahlungen der Krankenkasse in angemessen kurzer Frist nach Erhalt unter Berücksichtigung der Frist der erforderlichen Prüfung des Betrages auf Übereinstimmung mit dem Rechnungsbrief weiterzuleiten, Abschlagszahlungen spätestens zum 15. Kalendertag des jeweiligen Monats.
(9) Hinsichtlich über den Abrechnungsnachweis bzw. die Zahlung der Krankenkasse hinausgehender Ansprüche des HAUSARZTES werden sich der Hausärzteverband und MEDI e.V. im Benehmen mit dem HAUSARZT um eine Fehleranalyse und Fehlerkorrektur sowie gegebenenfalls eine Abrechnung im nächsten Quartal gegenüber der Krankenkasse bemühen. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind zur außergerichtlichen Klärung von Beanstandungen des HAUSARZTES verpflichtet, sofern sie dem HAUSARZT nicht mit dem Abrechnungsnachweis oder in sonstiger Weise schriftlich mitgeteilt haben, dass die Beanstandung auf Grundlage der Abrechnungsprüfkriterien nach § 7 dieser Anlage 3 ungerechtfertigt ist.
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Samples: Vergütungsvereinbarung