Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der Betriebskran- kenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen". (2) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutz- impfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rahmen des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassen- ärztlichen Vereinigung und der Betriebskrankenkasse über Schutzimpfungen und Prophy- laxe. Die Regelungen dieses Rahmenvertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Betriebskran- kenkasse vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlos- sen ist. (3) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen.
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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der Betriebskran- kenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen".
(2) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutz- impfungen Schutzimpfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen Einzel- leistungen im Rahmen des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen zwi- schen der Kassen- ärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung und der Betriebskrankenkasse über Schutzimpfungen Schutzimp- fungen und Prophy- laxeProphylaxe. Die Regelungen dieses Rahmenvertrages gelten auch nach Auslaufen Aus- laufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Vereini- gung für die Betriebskran- kenkasse Betriebskrankenkasse vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlos- sen geschlossen ist.
(3) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten Einzelhei- ten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen.
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