Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen". (2) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutz- impfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rahmen des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassen- ärztlichen Vereinigung und der Krankenkasse über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen des Rahmenvertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist. (3) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen.
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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung
Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen".
(2) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutz- impfungen Schutzimpfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rahmen des HzV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassen- ärztlichen Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkasse über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen des dieses Rahmenvertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag zwischen der Krankenkasse und mit der Kassenärztlichen Vereinigung für die Krankenkasse vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzV-Vertrag geschlossen ist.
(3) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen.
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Impfleistungen. (1) Der Leistungsumfang zur Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Verordnung des Impfstoffes richten sich nach der jeweils aktuellen Fassung der zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen "Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen".
(2) Alle Impfleistungen analog den Ziffern der "Vereinbarung über die Durchführung von Schutz- impfungen - Anlage 1" sind Bestandteil des HzVHZV-Vertrages und werden als Einzelleistungen im Rahmen des HzVHZV-Vertrags abgerechnet. Die Vergütung zur Durchführung der Impfung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Rahmenvertrages zwischen der Kassen- ärztlichen Vereinigung und der Krankenkasse über Schutzimpfungen und Prophylaxe. Die Regelungen des Rahmenvertrages gelten auch nach Auslaufen oder Kündigung so lange fort, bis ein Folgevertrag zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart ist oder eine eigenständige Vereinbarung für den HzVHZV-Vertrag geschlossen ist.
(3) Die Dokumentation der Impfleistung wird analog den EBM-Ziffern durchgeführt. Einzelheiten sind dem Anhang 1 dieser Anlage 3 zu entnehmen.
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