IN WELCHEN FÄLLEN IST DER VERSICHERUNGSSCHUTZ AUSGESCHLOSSEN?. (1) Nicht versichert sind, sofern nicht gesondert in der Vertragsübersicht vereinbart: a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa; b) motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samt Zubehör; c) Video-, Film- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten; d) Schäden an Sportgeräten, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen; e) Vermögensfolgeschäden. (2) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart, a) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren; b) wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. (3) Einschränkungen des Versicherungsschutzes, sofern in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart, a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Foto- apparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert. b) EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unter- haltungsgeräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) sowie Software sind insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis 500,- EUR. c) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten verschlossenen Behältnis (z.B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden. d) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und sonstige medizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sind insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme, höchstens bis 250,- EUR versichert. e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu 300,- EUR. f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen. g) Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (4) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunter-brechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
IN WELCHEN FÄLLEN IST DER VERSICHERUNGSSCHUTZ AUSGESCHLOSSEN?. (1) Nicht versichert sind, sofern Wir leisten nicht gesondert in der Vertragsübersicht vereinbart:für Schäden,
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visabei denen die bestehende (Haupt-)Kaskoversicherung des Fahrzeugvermieters keinen Versicherungsschutz vorsieht;
b) motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samt Zubehördie bei Beteiligung an legalen oder illegalen Wettfahrten entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten;
c) Video-, Film- die sich auf den von den jeweiligen Vermietern nicht geneh- migten Straßen und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und KostbarkeitenRouten oder nicht für den Autoverkehr vorgesehenen Strecken ereignen;
d) Schäden an Sportgerätenwenn Sie als Fahrer durch alkoholische Getränke, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehenDrogen, Medikamente oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen;
e) Vermögensfolgeschädendie durch einer dem Mietvertrag zuwiderlaufenden Nutzung des Mietfahrzeuges; entstehen;
f) die durch fehlerhafte Bedienung oder Verschleiß entstehen;
g) die durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden entstehen.
h) die durch direkte oder indirekte Einwirkung von Naturkräften auf das Mietfahrzeug entstehen.
(2) Kein Versicherungsschutz bestehtDie Versicherung erstreckt sich nicht auf die nachfolgend aufge- führten Fahrzeug- und Zubehörteile, sofern in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart,auch wenn diese fest mit dem gemieteten Kraftfahrzeug verbunden sind:
a) für Schäden Bar- und Küchengeräte,
b) Xxxxxxxxxx, Markisen, SpezialauЫauten und Vorzelte und hydraulische Ladebordwand,
c) Funkrufempfänger und Multifunktionsgeräte (Audio-, Video- und/oder Telekommunikationsgeräte inklusive Zubehör),
d) Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, auch kombiniert z.B. mit Radio,
(3) Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
a) bei Fahrzeugnutzung durch VergessenPersonen im Alter unter 21 Jahren und über 74 Jahren oder durch eine Person, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlierendie nicht versi- cherte Person ist;
b) wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
(3) Einschränkungen des Versicherungsschutzesbei Fahrzeugnutzung durch Personen, sofern die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind oder sich in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart,
a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Foto- apparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
b) EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unter- haltungsgeräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) sowie Software sind insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis 500,- EUR.Probezeit befinden;
c) Schmucksachen aufgrund von Veränderungen, von Verbesserungen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten verschlossenen Behältnis (z.B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.von Verschleißreparaturen:
d) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen aufgrund von Minderung an Wert und sonstige medizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sind insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme, höchstens bis 250,- EUR versichert.von Minderung an äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit;
e) Geschenke für Überführungs- und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichertZulassungskosten, höchstens bis zu 300,- EURfür Nutzungsausfall, für Zoll, für Kosten eines Ersatzwagens und für Treibstoff.
f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
g) Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunter-brechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
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IN WELCHEN FÄLLEN IST DER VERSICHERUNGSSCHUTZ AUSGESCHLOSSEN?. (1) Nicht versichert sind, sofern Wir leisten nicht gesondert in der Vertragsübersicht vereinbart:für Schäden,
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visabei denen die bestehende (Haupt-)Kaskoversicherung des Fahrzeugvermieters keinen Versicherungsschutz vorsieht;
b) motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samt Zubehördie bei Beteiligung an legalen oder illegalen Wettfahrten entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten;
c) Video-, Film- die sich auf den von den jeweiligen Vermietern nicht geneh- migten Straßen und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und KostbarkeitenRouten oder nicht für den Autoverkehr vorgesehenen Strecken ereignen;
d) Schäden an Sportgerätenwenn Sie als Fahrer durch alkoholische Getränke, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehenDrogen, Medikamente oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen;
e) Vermögensfolgeschädendie durch einer dem Mietvertrag zuwiderlaufenden Nutzung des Mietfahrzeuges; entstehen;
f) die durch fehlerhafte Bedienung oder Verschleiß entstehen;
g) die durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden entstehen.
h) die durch direkte oder indirekte Einwirkung von Naturkräften auf das Mietfahrzeug entstehen.
(2) Kein Versicherungsschutz bestehtDie Versicherung erstreckt sich nicht auf die nachfolgend aufge- führten Fahrzeug- und Zubehörteile, sofern in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart,auch wenn diese fest mit dem gemieteten Kraftfahrzeug verbunden sind:
a) für Schäden Bar- und Küchengeräte,
b) Xxxxxxxxxx, Markisen, SpezialauЫauten und Vorzelte und hydraulische Ladebordwand,
c) Funkrufempfänger und Multifunktionsgeräte (Audio-, Video- und/oder Telekommunikationsgeräte inklusive Zubehör),
d) Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, auch kombiniert z.B. mit Radio,
(3) Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz
a) bei Fahrzeugnutzung durch VergessenPersonen im Alter unter 21 Jahren und über 74 Jahren oder durch eine Person, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlierendie nicht versi- cherte Person ist;
b) wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
(3) Einschränkungen des VersicherungsschutzesBei Fahrzeugnutzung durch Personen, sofern die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind oder sich in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart,
a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Foto- apparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
b) EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unter- haltungsgeräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) sowie Software sind insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis 500,- EUR.Probezeit befinden
c) Schmucksachen aufgrund von Veränderungen, von Verbesserungen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten verschlossenen Behältnis (z.B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.von Verschleißreparaturen:
d) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen aufgrund von Minderung an Wert und sonstige medizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sind insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme, höchstens bis 250,- EUR versichert.von Minderung an äu- ßerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit;
e) Geschenke für Überführungs- und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichertZulassungskosten, höchstens bis zu 300,- EURfür Nutzungsausfall, für Zoll, für Kosten eines Ersatzwagens und für Treibstoff.
f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
g) Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunter-brechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
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IN WELCHEN FÄLLEN IST DER VERSICHERUNGSSCHUTZ AUSGESCHLOSSEN?. (1) Nicht versichert sind, sofern nicht gesondert in der Vertragsübersicht vereinbart:
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
b) motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samt Zubehör;
c) Video-, Film- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten;
d) Schäden an Sportgeräten, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen;
e) Vermögensfolgeschäden.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart,
a) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
b) wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
(3) Einschränkungen des Versicherungsschutzes, sofern in der Vertragsübersicht nicht abweichend vereinbart,
a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Foto- apparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 50% der Versicherungssumme versichert.
b) EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unter- haltungsgeräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) sowie Software sind insgesamt bis zu 20 20% der Versicherungssumme versichert, höchstens bis 500,- EUR.
c) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten verschlossenen Behältnis (z.B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.
d) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und sonstige medizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sind insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme, höchstens bis 250,- EUR versichert.
e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 10% der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu 300,- EUR.
f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
g) Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunter-brechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
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