Infektionen Musterklauseln
Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzun- gen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt 2. Satz 2 entsprechend.
Infektionen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie – durch Insektenstiche oder -bisse oder – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten.
5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 aus - geschlossen sind, in den Körper gelangten.
5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend.
Infektionen. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die Krankheitserreger durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.2 in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei • Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. • Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind. Diese Einschränkungen entfallen für Tollwut und Wundstarrkrampf.
Infektionen. (zu Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB 2014) Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls versichert: • Cholera • Diphterie • Gürtelrose • Keuchhusten • Lepra • Masern • Mumps • Paratyphus • Pfeiffersches Drüsenfieber • Pocken • Röteln • Scharlach • Spinale Kinderlähmung • Tuberkulose • Typhus • Windpocken. Voraussetzung: Der Ausbruch der Infektionserkrankung fand frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn statt. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete. Zusätzlich versichert gelten Infektionskrankheiten, die durch Insekten- stiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, wie • Borreliose • Brucellose • Dreitagefieber • Enzephalitis • Fleckfieber • FSME • Gelbfieber • Malaria • Meningitis • Pest wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird. Als Unfallereignis gelten auch • Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen. • sonstige Folgen von Insektenstichen und -bissen (z.B. allergische Reaktionen. • Wundinfektionen und Blutvergiftungen. • sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhaut- verletzung, einschließlich allergischer Reaktionen, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde. Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergi- schen Reaktion stattfinden, gelten als Krankenhaustagegeld- und Ge- nesungsgeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich: • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für welche ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Infektionen. Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall:
8.1 Eingeschlossene Infektionskrankheiten
Infektionen. (Zu Ziffer 1.3 und 5.2.4 AUB CIF4ALL 2021)
Infektionen. Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich - mit Tollwut oder Wundstarrkrampf oder - mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Un- fallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärzt- lichen Behandlung bedürfen. - mit einer durch Zeckenbiss übertragenen Xxxxxxxxxx-Meningo- Enzephalitis (FSME) oder Lyme-Borreliose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung frühestens 1 Monat nach Beginn oder spä- testens 1 Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. Bei den in diesem Bedingungen beschriebenen Leis- tungsarten beginnen die dort genannten Fristen nicht dem Unfall (Zeckenstich), sondern erst mit der erstmaligen Diagnose der Infek- tion durch einen Arzt - durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für den ausnahmswei- sen Versicherungsschutz besteht (Ziffer 4.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Infektionen. Der Ausschluss-Tatbestand der Ziffer A.4.2.3 GUB 2018 „Infektionen die nicht nach Ziffer 1.4.4 GUB 2018 versichert sind“ gilt nur für die Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) i.S.d. Ziffer 2 dieser Besonderen Versicherungsbedingungen.
Infektionen. Es gelten folgende Ausnahmen:
5.2.4.1 Tollwut, Wundstarrkrampf und andere Krankheitserreger