In welcher Höhe leisten wir? Musterklauseln

In welcher Höhe leisten wir?. 1. Garantieverlängerung und Funktionsgarantie a) Im Schadenfall ersetzen wir die schadenbedingten Lohnkos- ten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers sowie die Ersatzteilkosten auf Basis der unverbindlichen Preisempfeh- lung des Herstellers am Schadentag, maximal jedoch in tat- sächlich angefallener Höhe (Reparaturkosten). Ersatzteilauf- schläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstel- lers ersetzen wir nicht. b) Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Aus- tauscheinheit, wie sie bei dem jeweils vorliegenden Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Ersatz- anspruch auf die Kosten des Einbaus einer derartigen Aus- tauscheinheit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. c) Die Höhe des Ersatzanspruchs wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. d) Für Fahrzeuge, die eine Gesamtfahrleistung von 200.000 km überschritten haben, oder die älter als 10 Jahre sind, gilt zusätzlich: Die maximale Ersatzleistung beträgt 2.000 Euro im laufenden Jahr des Versicherungsschutzes (Leistungsgrenze). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadeneintritts. Ersatz- leistungen für Schäden, die vor Überschreitung der Gesamt- fahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km oder des Fahrzeugalters von 10 Jahren im selben Jahr des Versicherungs- schutzes eingetreten sind, sind bis zur Höhe von 2.000 Euro auf diese Leistungsgrenze anzurechnen.
In welcher Höhe leisten wir?. 1. Im Schadenfall ersetzen wir die schadenbedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers sowie die Ersatz- teilkosten auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag, maximal jedoch in tatsächlich angefallener Höhe (Reparaturkosten). Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ersetzen wir nicht. 2. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Aus- tauscheinheit, wie sie bei dem jeweils vorliegenden Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Ersatz- anspruch auf die Kosten des Einbaus einer derartigen Aus- tauscheinheit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 3. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. 25A_01_01 XDP 4. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenfall von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Ver- sicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Es gilt grundsätzlich als ein einziger Schadenfall, wenn ein Bauteil funktionsunfähig im Sinne von Xxxxxx XX wird. Abweichend hiervon liegt auch dann nur ein einziger Schadenfall vor, wenn mehrere Bauteile in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang funktions- unfähig im Sinne von Ziffer II werden. 5. Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs und Fahrzeugalter wirken sich wie folgt auf die Leistungshöhe aus: Für Fahrzeuge, die eine Gesamtfahrleistung von 200.000 km überschritten haben oder die älter als 10 Jahre sind, gilt zusätzlich: Die maximale Ersatzleistung beträgt 2.000 Euro im laufenden Jahr des Versicherungsschutzes (Leistungsgrenze). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadeneintritts. Ersatzleistungen für Schäden, die vor Überschreitung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km im selben Jahr des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind bis zur Höhe von 2.000 Euro auf diese Leistungsgrenze anzurechnen.
In welcher Höhe leisten wir?. 1. Im Schadenfall ersetzen wir die schadenbedingten Lohn- und Er- satzteilkosten. Die Lohn- und Ersatzteilkosten werden zu 100% er- setzt. Dabei werden die garantiebedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers ersetzt. Die Ersatzteilkosten wer- den auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag, maximal jedoch in tatsächlich angefallener Höhe (Re- paraturkosten) ersetzt. Ersatzteilaufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ersetzen wir nicht. Die Mehrwert- steuer erstatten wir nur, soweit für das versicherte Fahrzeug keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. 2. Für Fahrzeuge, die eine Gesamtfahrleistung von 200.000 km über- schritten haben, gilt zusätzlich eine maximale Ersatzleistung in Höhe von 2.000 Euro je Schadenfall. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Scha- deneintritts. 3. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauschein- heit, wie sie bei dem jeweils vorliegenden Schaden üblicherweise ein- gebaut wird, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Kosten einer derartigen Austauscheinheit sowie die entsprechenden Lohnkos- ten zum Einbau der Austauscheinheit. Einen Anspruch auf die ausge- tauschten Teile besteht für Sie nicht. 4. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird beschränkt durch den Wieder- beschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaf- fungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (Total- schaden), beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den um den Rest- wert verminderten Wiederbeschaffungswert.
In welcher Höhe leisten wir?. Wir leisten in der Höhe der am Tag des Ereignisses entstandenen Stornogebühren, welche die Garantie auslösen können, gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters als Unterzeichner des Vertrags, mit einem Höchstbetrag und dem Selbstbehalt, der in der Tabelle der Garantiebeträge angegeben ist.
In welcher Höhe leisten wir?. Der in der Tabelle der Garantiebeträge angegebene Betrag stellt nach Abzug des Selbstbehalts den maximalen rückerstattbaren Betrag für alle Schadensfälle während der Garantiefrist dar.
In welcher Höhe leisten wir?. 1. Im Schadenfall ersetzen wir die schadenbedingten Lohnkosten gemäß den Arbeitsrichtwerten des Herstellers sowie die Ersatzteilkosten auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers am Schadentag, ma- ximal jedoch in tatsächlich angefallener Höhe (Reparaturkosten). Ersatzteil- aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ersetzen wir nicht. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, soweit für das versicherte Fahrzeug keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Es werden nur Reparaturkosten erstattet, soweit uns diese per Rechnung nachgewiesen worden sind. Eine fiktive Abrechnung (auf Basis einer reinen Kostenkalkulation) ist ausgeschlossen. 2. Die Lohnkosten werden zu 100% ersetzt. Ausgehend von der Betriebs- leistung des Bauteils werden im Fall des Schadeneintritts Materialkosten zu folgenden Sätzen erstattet. Erstattung der Materialkosten: bis 50.000 km 100 % bis 60.000 km 90 % bis 70.000 km 80 % bis 80.000 km 70 % bis 90.000 km 60 % bis 100.000 km 50 % > 100.000 km 40 % 3. Für Fahrzeuge in der Gebrauchtwagen-Garantie PerfectCar PRO, Quer- einsteiger PerfectCar PRO, die zum Schadenzeitpunkt eine Fahrleistung von 200.000 km überschritten haben, ist die maximale Erstattungshöhe im Schadenfall auf 2.000,– Euro je Schaden begrenzt. Für Fahrzeuge in der Servicegarantie und für nachträglich auf Gasantrieb umgerüstete Fahrzeuge, die zum Schadenzeitpunkt eine Fahrleistung von 200.000 km überschritten haben oder älter als 6 Jahre sind, ist die maximale Erstattungshöhe im Schadenfall auf 2.000,– Euro je Schaden begrenzt. MatNr.: 25161 Stand 07/2021 4. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei dem jeweils vorliegenden Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Kosten einer derartigen Aus- tauscheinheit sowie die entsprechenden Lohnkosten zum Einbau der Aus- tauscheinheit. Einen Anspruch auf die ausgetauschten Teile besteht für Sie nicht. 5. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird beschränkt durch den Wiederbeschaf- fungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Auftretens des Schadens. Über- schreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (Totalschaden), beschränkt sich der Er- satzanspruch auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. 6. Unsere Versicherungsleistung mindert sich je Schadenfall um einen even- tuell bestehenden Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehaltes entnehmen Sie der Garanti...

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  • Welche Rechte haben Sie? Sie haben das Recht über die bei uns gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie außerdem das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

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  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

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