Funktionsgarantie Musterklauseln

Funktionsgarantie. Bis zu einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 100.000 km werden die Material- und Lohnkosten zu 100% ersetzt, sofern sich aus den Regelungen unter Ziffer III. 1. keine Begrenzung ergibt. - Ist die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 100.000 km überschritten, gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro pro Schadenfall.
Funktionsgarantie. Im Rahmen der Funktionsgarantie wird kein Ersatz geleistet für die in der Garantieverlängerung nicht versicherten Positio- nen (Ziffer IV. 1. a) bis c)) sowie für die nachfolgenden Teile und Schäden und alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten:
Funktionsgarantie. Der Versicherungsschutz der Funktionsgarantie beginnt mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Garantieverlängerung, sofern der Vertrag nicht zu diesem Zeitpunkt beendet ist. Mit Vertragsende endet auch der Versicherungsschutz.
Funktionsgarantie. Die 1&1 Funktionsgarantie gilt während der gesamten Ver- tragslaufzeit und bezieht sich auf den Ausfall des Internetan- schlusses (z.B. Power-LED am Router blinkt und es besteht keine Verbindung) oder den Ausfall der 1&1 Internet-Telefonie. - Der Ausfall kann 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche gemeldet werden. In der Regel behebt 1&1 Störungen innerhalb von 24 Stunden. Die Frist beginnt am Werktag (Mo-Fr) nach der Störungsmel- dung. Ausgenommen sind Störungen, die durch hö- here Gewalt verursacht wurden. - Die Störung gilt im Rahmen der 1&1 Funktionsga- rantie als behoben, sofern der Grund für den Ausfall aufgelöst wurde. - Bei Störungen im Bereich Hardware, die einen Aus- tausch zur Folge haben, bemüht sich 1&1 diesen schnellstmöglich zu vollziehen. (siehe Abschnitt un- ten ‚Austausch von defekten Geräten‘) - Die Funktionsgarantie gilt nicht bei Hardware-be- dingtem Ausfall bei Tarifen ohne 1&1 HomeServer sowie Nutzung Ihres Anschlusses ohne 1&1 Home- Server, wenn der Router Grund des Ausfalls ist. - Bei fehlerhafter Konfiguration oder Verkabelung sei- tens des Kunden, Mobilfunk-Störungen, einzelnen Internet-Verbindungsabbrüchen und sofern der Kunde seine Mitwirkungspflicht (z. B. Akzeptanz ei- nes geringeren Bandbreiten-Profils zur Herstellung der Leitungsstabilität, telefonische Erreichbarkeit, eingeschalteter Router und Zugriff durch einen 1&1 Mitarbeiter auf den Router) verletzt, können keine weiteren Ansprüche abgeleitet werden. - 1&1 führt in unregelmäßigen Abständen eine auto- matische Aktualisierung der Firmware der von 1&1 zur Verfügung gestellten Hardware durch. Dies er- folgt unter Nutzung des TR-069 Protokolls. Die Up- dates dienen u. a. dazu, die Service-Qualität, sowie die optimale Funktionalität im Hinblick auf neue Ser- vices sicherzustellen. Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung dieser Updates einverstanden. Dem Kunden ist bekannt, dass die Funktionalität der Hardware während der Dauer des Firmware-Up- dates kurzfristig eingeschränkt sein kann. Sollte kein Update gewünscht werden, kann diese Funktion sei- tens der Kunden ausgeschaltet werden. 1&1 weist darauf hin, dass bei Störungen 1&1 von jeder Haf- tung auszuschließen ist, falls die Aktualisierungs- funktion oder das TR-069 Protokoll durch den Kun- den manuell abgeschaltet wurde. Die Haftungsrege- lungen in Ziff. A. 13 der AGB der 1&1 Telecom GmbH bleiben hiervon unberührt. - 1&1 ist berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen vo- rübergehend ganz oder teilweise einzustellen...
Funktionsgarantie. 1) Hat der Lieferant die Werkzeuge aufgrund einer Werkzeugbestellung von HWA zum Zweck der Produktfertigung für HWA hergestellt, übernimmt er die Garantie für die mangelfreie Funktionsfähigkeit der Werkzeuge während ihres Einsatzes. Dies gilt insbesondere für eine vereinbarte Mindestausbringungsmenge. Diese Mindestausbringungsmenge (Gesamt und pro Woche) müssen bei Beauftragung festgelegt werden. Soweit mit einem Werkzeug die vereinbarte Ausbringungsmenge nicht gefertigt werden kann, insbesondere aufgrund von Werkzeugbruch oder starkem Verschleiß, ist der Lieferant verpflichtet auf eigene Kosten ein Ersatzwerkzeug anzufertigen. Hinsichtlich des Eigentums an dem Ersatzwerkzeug gelten die Regelungen unter Ziffer IV. 2) Wurden die von HWA dem Lieferanten überlassenen Werkzeuge nicht vom Lieferanten oder in seinem Auftrag hergestellt, so hat der Lieferant bei Übernahme der Werkzeuge diese auf ihre Eignung für die vertraglich vereinbarte Belieferung von HWA zu überprüfen und HWA ggf. ein schriftliches Angebot über die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen zu unterbreiten. Mit der Durchführung der von HWA an ihn beauftragten Instandsetzungsmaßnahmen übernimmt der Lieferant die Garantie für die Funktionsfähigkeit der Werkzeuge im Umfang von Ziffer 1. XIII.
Funktionsgarantie. 1) Hat der Lieferant die Werkzeuge aufgrund einer Werkzeugbestellung von SD zum Zweck der Produkt- fertigung für SD hergestellt, übernimmt er die Garantie für die mangelfreie Funktionsfähigkeit der Werk- zeuge während ihres Einsatzes. Dies gilt insbesondere für eine vereinbarte Mindestausbringungsmenge. Soweit mit einem Werkzeug die vereinbarte Ausbringungsmenge nicht gefertigt werden kann, insbeson- dere aufgrund von Werkzeugbruch oder starkem Verschleiß, ist der Lieferant verpflichtet auf eigene Kos- ten ein Ersatzwerkzeug anzufertigen. Hinsichtlich des Eigentums an dem Ersatzwerkzeug gelten die Re- gelungen unter Xxxxxx XX.
Funktionsgarantie. Der Versicherungsschutz der Funktionsgarantie beginnt mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Garantieverlängerung, sofern der Vertrag nicht zu diesem Zeitpunkt beendet ist. Mit Vertragsende endet auch der Versicherungsschutz. XII.Wo besteht der Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland und bei einer vorübergehenden Nutzung in folgenden Ländern: Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich (ohne Überseegebiete), Griechenland, Großbritannien (inkl. Gibraltar, Guernsey, Jersey und Isle of Man, ohne Überseegebiete), Irland, Island, Italien, Kasachstan (der europäische Teil bis zum Ural), Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande (ohne Überseegebiete), Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland (der europäische Teil bis zum Ural), San Xxxxxx, Schweiz, Schweden, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei (der europäische Teil der Türkei), Ukraine, Ungarn, Vatikanstadt, Weißrussland und Zypern. Eine vorübergehende Nutzung liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet. XIII.Was passiert bei Außerbetriebsetzung, Veräußerung oder Zwangsversteigerung?

Related to Funktionsgarantie

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.