Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV Musterklauseln

Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV. Die Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage hat der Anschlussnehmer zu tragen. Sie werden nach Pauschalsätzen in Rechnung gestellt.
Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV. 1. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt auf Antragstellung des Anschlussneh- mers durch die Hochsauerlandwasser GmbH oder durch von ihr beauftragte Dritte. Sie erfolgt in der Regel zugleich mit der Anbringung des Wasserzählers. Falls die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ausnahmsweise nicht zeitgleich mit dem Einbau des Wasserzählers erfolgt und der Hochsauerlandwasser GmbH dadurch ein zu- sätzlicher Aufwand entsteht, ist diese berechtigt, die anfallenden Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden zu berechnen. Diese Mehraufwendungen trägt der Anschluss- nehmer in Form einer Inbetriebsetzungspauschale in Höhe von: 50,00 € (netto) zzgl. 7 % MwSt. (3,50 €) = 53,50 € (brutto) 2. Erfolgt die Inbetriebsetzung durch von der Hochsauerlandwasser GmbH beauftragte Dritte, können die Kosten der Inbetriebsetzung abweichend von der Regelung zu Ziffer 1 auf der Grundlage der beim beauftragten Dritten entstandenen Kosten weiterberechnet werden. 3. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, zahlt der Anschlussnehmer die für jeden weiteren vergebli- chen Versuch der Inbetriebsetzung entstandenen Kosten gemäß der Ziffern 1 oder 2. 4. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann dem Anschlussnehmer durch die Hoch- sauerlandwasser GmbH verweigert werden, wenn der Baukostenzuschuss oder die Hausanschlusskosten nicht oder nicht vollständig geleistet wurden.
Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV. 6.1 Der Anschlussnehmer hat einen Antrag über einen zugelassenen Installateur auf Inbe- triebnahme zu stellen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz erfolgt durch die Stadtwerke Altdorf GmbH oder ihre Beauftragten. Dem Antrag sind folgende Unter- lagen beizufügen: » eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan » der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll » Angaben über etwaige Eigenversorgung 6.2 Die Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage hat der Abnehmer zu tragen. Sie werden nach Pauschalsätzen in Rechnung gestellt.
Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV. 5.1. Die SWW oder deren Beauftragte schließen die Anlage (Kundenanlage) an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH bzw. deren Beauftragte. Die Kosten hierfür werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungsversuche jeweils den gleichen Betrag. Erfolgt die Inbetriebsetzung durch Beauftragte, sind diese zur Kostenberechnung berechtigt.
Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die StWL bzw. deren Beauftragte. Die Kosten hierfür werden dem Kunden mit dem Verrechnungssatz für eine Monteurstunde in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der An- schlussnehmer hiefür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag.
Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch Einbau eines Zählers sowie das Öffnen der Hauptabsperrvorrichtung durch die Stadtwerke oder deren Beauftragte. Die erste Inbetriebsetzung erfolgt unentgeltlich. Wenn durch Mängel in der Kundenanlage die Inbetriebsetzung wiederholt werden muss, können die Stadtwerke die anfallenden Kosten dem Anschlussnehmer in Rechnung stellen. Der Kunde erstattet den Stadtwerken die Kosten für jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß Preisblatt nach tatsächlichem Aufwand.

Related to Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.