Indexbeteiligung Musterklauseln

Indexbeteiligung. Im Rahmen der Indexbeteiligung nehmen Sie an der Entwicklung eines Index teil. Der Ertrag aus der Indexbeteiligung wird dabei jährlich auf das jeweilige Indexjahr bezogen ermittelt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Beiblatt zur Indexbeteiligung.
Indexbeteiligung. Im Rahmen der Indexbeteiligung erfolgt eine Teilhabe an der Wertwick- lung des von Ihnen gewählten Index. Dabei kommt es zunächst darauf an, wie sich der Index entwickelt. Die Wertentwicklung der Indexbeteili- gung ist nicht vorhersehbar. Ein Emittent gibt die Indexbeteiligung aus und ermittelt einmal pro In- dexjahr den erwirtschafteten Ertrag. Der Ertrag hängt unmittelbar mit der Indexentwicklung zusammen. Positive Erträge aus der jährlichen Index- beteiligung werden dem partizipierenden Vertragsvermögen gutge- schrieben. Dabei kann - je nach gewähltem Index - eine positive Wert- entwicklung durch eine zuvor festgelegte Höchstgrenze (Cap) be- schränkt sein. Ebenso kann - je nach gewähltem Index - eine monatliche negative Wertentwicklung durch eine zuvor festgelegte Untergrenze (Floor) begrenzt sein. Ergibt sich auf Jahressicht ein negatives Ergebnis aus der Indexbeteiligung, wird Ihr partizipierendes Vertragsvermögen nicht an dieser negativen Entwicklung beteiligt. Die Höhe des Preises der Indexbeteiligung ist abhängig von verschie- denen Faktoren des Kapitalmarkts - zum Beispiel von der Volatilität des Kapitalmarktes oder der Zinshöhe. Um für Sie günstige Konditionen für die Indexbeteiligung zu gewähr- leisten, fragen wir Preise von mehreren Emittenten an und sichern diese für ein oder mehrere Jahre. Ihren Antragsunterlagen können Sie folgende weitere Informationen ent- nehmen: - Beschreibung der Indexbeteiligung Ihres Vertrages und - mögliche Risiken.
Indexbeteiligung. Mit den jährlichen Überschussanteilen finanzieren wir die Beteiligung Ihrer Versicherung an der Wertentwicklung des im Versicherungsschein genannten Index. Hierbei wird anhand der Indexentwicklung nach dem folgenden Verfah- ren die so genannte Indexrendite ermittelt: Maßgeblich sind die monatlichen Wertentwicklungen des Index in den letzten 12 Monaten vor dem Indexstichtag. Diese werden anhand der Indexkurse zum jeweils ersten Handelstag eines Kalendermonats ermittelt. Positive Wert- entwicklungen werden jedoch nur zu einem bestimmten Anteil (Indexquote) berücksichtigt. Die Summe dieser Wer- te ist die Indexrendite. Sollte sich ein negativer Wert ergeben, so wird die In- dexrendite auf 0 % gesetzt („IndexChance“). Als weitere Möglichkeit der Indexbeteiligung können Sie die Indexbeteiligung mit Mindestrendite („IndexZins“) wählen. Bei „IndexZins“ erhöhen wir die Indexrendite auf die Min- destrendite, falls die Indexrendite unter der Mindestrendite liegt. Bei „IndexZins“ ist die Indexquote geringer als bei „IndexChance“. Sie können zwischen den beiden Möglichkeiten der Index- beteiligung wechseln. Den Wechsel müssen Sie uns in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail), spätestens 7 Tage vor einem Indexstichtag mitteilen. Er gilt dann für die Zeit nach diesem Stichtag. Bei Versicherung gegen Einmalbeitrag ist die Xxxx von „IndexZins“ nicht möglich. Die Bezugsgröße für die Indexrendite ist der Wert der Versicherung zum Indexstichtag des Vorjahres. Das Pro- dukt aus der Indexrendite und der Bezugsgröße wird Ihrem Vertrag am Indexstichtag gutgeschrieben und erhöht so den Wert Ihrer Versicherung. Die Indexquoten und die Mindestrendite werden jährlich neu festgelegt. Sie sind abhängig von der Höhe der jährli- chen Überschussanteile sowie von Einflüssen des Kapital- markts (z. B. Volatilität). Die aktuellen Indexquoten und die Mindestrendite finden Sie auf unserer Internetseite xxx.xxxxxxxxx-xxxx.xx oder Sie können sie bei uns erfra- gen.
Indexbeteiligung. Wenn laufende Überschussanteile (Absatz 1) für die Indexbeteiligung verwen- det werden, können Sie mit Ihrem Vertragsguthaben jährlich von der Wertent- wicklung des zugrunde gelegten Index profitieren. Die für die Indexbeteiligung verwendeten laufenden Überschussanteile werden dem Guthaben nicht gutge- schrieben. Welcher Index Ihrer Versicherung zugrunde liegt, finden Sie im Abschnitt "Ver- tragsübersicht" der Individuellen Kundeninformation.
Indexbeteiligung. Wir können die Indexbeteiligung unter Beteiligung eines Dritten (z.B. eines Rückversicherers oder einer Bank) durchführen. Wir verwenden dafür den jährlich ermittelten Zinsüberschussanteil. Wir finanzieren mit dem Zinsüberschussanteil zu Beginn des folgenden Indexjahres die Beteiligung an der Wertentwicklung der zu- grunde gelegten Indizes. An der Wertentwicklung der Indizes nimmt der klassische Teil Ihrer Versicherung vollständig oder teilweise entsprechend der von Ihnen gewählten Indexquoten teil. Die für Ihre Versicherung festgelegten Indizes messen die zeitliche Entwicklung der Kurse unterschiedlicher Wertpapiere und Investmenttitel. Die kollektive Veränderung dieser Kurse wird für den jeweiligen Index in einer gewichteten Kennzahl (Index-Punktestand) zusammengefasst. Für die Gewichtung der einzelnen Titel können unterschiedliche Verfahren herangezogen werden. Nähere Informationen zu den Indizes erhalten Sie online unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxx.

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  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Inte- ressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechts- grundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche- rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wider- ruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenver- arbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu- lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.