Individuelle Beitragsgarantie Musterklauseln

Individuelle Beitragsgarantie. (4) Bei Vertragsabschluss legen Sie fest, wie viel Prozent (zwischen 10 % und 80 % bei Versicherungen gegen laufenden Bei- trag bzw. zwischen 10 % und 90 % bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag) der Beitragssumme zum vereinbarten Ren- tenbeginn zur Verfügung stehen soll (Garantiequote). Die aus der Garantiequote und der Beitragssumme berechnete in- dividuelle Beitragsgarantie wird zum vereinbarten Rentenbeginn von uns garantiert und ist Grundlage für die Berech- nung der garantierten Rente. Die Beitragssumme errechnet sich aus den ursprünglich vereinbarten, während der Bei- tragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträgen (ohne Beitragsanteile für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversiche- rungen). Zu Beginn der Versicherung entspricht die individuelle Beitragsgarantie dem Garantiekapital.
Individuelle Beitragsgarantie. (4) Bei Vertragsabschluss legen Sie fest, wie viel Prozent (zwischen 10 % und 80 % bei Versicherungen gegen lau- fenden Beitrag bzw. zwischen 10 % und 90 % bei Ver- sicherungen gegen Einmalbeitrag) der Beitragssumme zum vereinbarten Rentenbeginn zur Verfügung stehen soll (Garantiequote). Die aus der Garantiequote und der Beitragssumme berechnete individuelle Beitragsgaran- tie wird zum vereinbarten Rentenbeginn von uns garan- tiert und ist Grundlage für die Berechnung der garantier- ten Rente. Die Beitragssumme errechnet sich aus den ur- sprünglich vereinbarten, während der Beitragszahlungs- dauer zu zahlenden Beiträgen (ohne Beitragsanteile für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen). Zu Beginn der Versicherung entspricht die individuelle Beitragsgarantie dem Garantiekapital.
Individuelle Beitragsgarantie. (2) Bei der individuellen Beitragsgarantie legen Sie fest, wie viel Prozent Ihrer Beitragssumme bei Ren- tenbeginn garantiert vorhanden sein sollen. Sie kön- nen bis zu 80 % der Beitragssumme wählen. Die Bei- tragssumme entspricht allen für die Vertragsdauer vereinbarten Beiträgen. Beiträge für eine eingeschlos- sene [→] BUZ zählen nicht dazu. Die Höhe der Bei- tragsgarantie legen Sie bei Abschluss des Vertrags fest. Die Beitragsgarantie erhöht sich durch Zuzah- lungen. Sie können die Beitragsgarantie vor Renten- beginn auf bis zu 80 % erhöhen. Mehr dazu finden Sie in § 28 Absatz 4. – Sie stoppen Ihre Beiträge (siehe § 22) oder – Sie senken Ihre Beiträge (siehe § 17). In beiden Fällen berechnen wir die garantierten Leis- tungen neu. Das kann bedeuten, dass das neuberech- nete [→] Garantiekapital zum Rentenbeginn geringer als der gewählte Prozentsatz der gezahlten Beitrags- summe ist. Wie hoch die garantierten Leistungen nach einem Beitrags-Stopp sind, finden Sie in Ihrem [→] Versi- cherungsschein.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.