Beginn der Versicherung. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem auf der Versicherungspolice bestätigten Datum.
Beginn der Versicherung a) Wird Ihr Versicherungsantrag angenommen, beginnt die Versicherung am Tag des Zugangs des Antrags bei uns als Versicherer um 24 Uhr. Wurde ein späterer Beginn der Versicherung vereinbart, ist dieser Tag für den Versicherungsbeginn maßgeblich. Die Versicherung beginnt unter keinen Umständen zu einem Zeitpunkt vor Zugang des Antrages bei uns; eine Rückwärtsversicherung ist ausgeschlossen.
Beginn der Versicherung. Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenser- klärungen voraus. Das heißt, der Versicherungsvertrag kommt entweder durch Antrag Ihrerseits und Übersendung des Versicherungsscheins unsererseits oder durch Übersen- dung des Versicherungsscheins unsererseits und Annahmeerklärung Ihrerseits wirksam zustande, sofern Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht (siehe Zif fer 7.) Gebrauch machen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Zif f. 2.3 VBRAI zahlen.
Beginn der Versicherung. 1) Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Versicherte ist von diesem Zeitpunkt an für die reglementarischen Leistungen versichert.
Beginn der Versicherung. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für die Versicherung von Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder - änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wixxxxxxxx. 00, 0000 Xxxx, E-Mail: xxxx@xxx.xx, Fax: +00 (0) 000 0000 000 Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an uns geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so haben wir Ihnen diese ohne Abzüge zurückzuzahlen. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
Beginn der Versicherung. 8 .1 Die Versicherung beginnt mit dem in der Police oder mit dem in einer schriftlichen Antragsbestätigung des Versicherers angegebenen Datum.
Beginn der Versicherung. 1 Der Antrag auf Versicherungsabschluss erfolgt schriftlich mit dem vorgedruckten Formular der Agrisano Versicherungen AG. Der Versicherungsabschluss ist jederzeit auf den ersten eines Monats möglich.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem Tage nach Eingang des schriftlichen oder elektro- nischen Antrages bei der Berufsgenossenschaft, sofern nicht ausdrücklich ein späte- rer Zeitpunkt beantragt wird (§ 6 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten und Krankhei- ten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können (§ 9 Abs. 2 SGB VII), de- ren medizinische Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorla- gen, sind von der Versicherung ausgeschlossen; entsprechendes gilt für Leistungen nach § 3 BKV; die Berufsgenossenschaft kann zur Klärung eine ärztliche Untersu- chung vornehmen lassen.
Beginn der Versicherung. Wird vom Versicherer nicht eine provisorische Deckungszusage abgegeben, gilt der Versicherungsver- trag mit der Zustellung der Annahmeerklärung oder der Versicherungspolice als abgeschlossen. Die Versicherungsdeckung beginnt frühestens mit dem in der Versicherungspolice oder in der schriftlichen Er- klärung aufgeführten Datum. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für alle Vertragsände- rungen. Zu beachten ist die in Art. 2.5 vorgesehene Frist.