Beginn der Versicherung Musterklauseln

Beginn der Versicherung. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem auf der Versicherungspolice bestätigten Datum.
Beginn der Versicherung a) Wird Ihr Versicherungsantrag angenommen, beginnt die Versicherung am Tag des Zugangs des Antrags bei uns als Versicherer um 24 Uhr. Wurde ein späterer Beginn der Versicherung vereinbart, ist dieser Tag für den Versicherungsbeginn maßgeblich. Die Versicherung beginnt unter keinen Umständen zu einem Zeitpunkt vor Zugang des Antrages bei uns; eine Rückwärtsversicherung ist ausgeschlossen. b) Bei bestehendem Versicherungsschutz richtet sich unsere Haftung nach dem jeweiligen Haftungszeitraum gemäß § 10 AVBPflanze.
Beginn der Versicherung. Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenser- klärungen voraus. Das heißt, der Versicherungsvertrag kommt entweder durch Antrag Ihrerseits und Übersendung des Versicherungsscheins unsererseits oder durch Übersen- dung des Versicherungsscheins unsererseits und Annahmeerklärung Ihrerseits wirksam zustande, sofern Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht (siehe Zif fer 7.) Gebrauch machen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- punkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Zif f. 2.3 VBRAI zahlen.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Versicherte ist von diesem Zeitpunkt an für die reglementarischen Leistungen versichert.
Beginn der Versicherung. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für die Versicherung von Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Xxxxxxxxxx. 00, 0000 Xxxx, E-Mail: xxxx@xxx.xx, Fax: +00 (0) 000 0000 000 Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an uns geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so haben wir Ihnen diese ohne Abzüge zurückzuzahlen. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem Tage nach Eingang des schriftlichen Antrages bei der Berufsgenossenschaft, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt beantragt wird (§ 6 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können (§ 9 Abs. 2 SGB VII), deren medizinische Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen, sind von der Versicherung ausgeschlossen; entspre- chendes gilt für Leistungen nach § 3 BKV; die Berufsgenossenschaft kann zur Klärung eine ärztliche Untersuchung vornehmen lassen.
Beginn der Versicherung. 8 .1 Die Versicherung beginnt mit dem in der Police oder mit dem in einer schriftlichen Antragsbestätigung des Versicherers angegebenen Datum. 8 .2 Der Vertrag verlängert sich bei Erreichen des in der Police aufgeführten Ablaufdatums und nach jedem folgenden Versicherungsjahr stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Vertrags- kündigung erfolgt. 8 .3 Für Selbständigerwerbende, Betriebsinhaber und deren Familienmitglieder, sofern diese nicht in der Lohnbuchhaltung aufgeführt sind, muss die Aufnahme in die Versicherung einzeln beantragt werden. 8 .4 Für neu eintretende Arbeitnehmende beginnt die Ver- sicherung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Per- sonen, welche bei Beginn des Arbeitsvertrages bzw. bei Beginn der Versicherung wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder eines Gebrechens nicht oder nur teilweise arbeitsfähig sind, sind erst versichert, wenn sie im Rahmen ihres Arbeitsvertrages wieder voll arbeitsfähig sind. Die Aufnahme in die Versiche- rung erfolgt für die vereinbarte Deckung ohne Ge- sundheitsprüfung und es bestehen keine Ausschlüsse für wiederauftretende, vorbestandene Gesundheits- schäden (Volldeckung). 8 .5 Teilinvalide oder Arbeitnehmende, die infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im versicherten Betrieb nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, müssen am Tage ihrer Arbeitsaufnahme bzw. bei Beginn der Versicherung für die vereinbarte Teilzeit- beschäftigung voll arbeitsfähig sein. Für eine vor- übergehende oder dauernde Verschlimmerung des Leidens, das zur Teilinvalidität führte, ist die Leis- tungsdauer auf maximal 90 Tage begrenzt. 8 .6 Haben versicherte Personen aufgrund von Freizügig- keitsabkommen Anspruch auf günstigere Bedingun- gen, gelten diese.
Beginn der Versicherung. 1 Der Antrag auf Versicherungsabschluss erfolgt schriftlich mit dem vorgedruckten Formular der Agrisano Versicherungen AG. Der Versiche- rungsabschluss ist frühestens auf den ersten eines Folgemonats möglich. 2 Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Versicherer dem An- tragsteller die Annahme des Antrags mitgeteilt hat, frühestens jedoch ab dem in der Police aufgeführten Tag. 3 Der Versicherungsschutz ist für jede Person von dem im Anmelde- formular genannten Termin an bis zum Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungspolice provisorisch. Tritt während der Dauer des provisori- schen Versicherungsschutzes ein Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn aus den beizubringenden Unterlagen hervor geht, dass der Versicherungsfall auf eine Krankheit, einen Unfall oder auf Unfallfolgen zurückzuführen ist, der bereits vor Be- ginn des provisorischen Versicherungsschutzes bestanden hat. 4 Mit dem erstmaligen Versicherungsabschluss erhält der Versiche- rungsnehmer die Versicherungspolice und die AVB. 5 Für Versicherte der Kollektivversicherung beginnt die Versicherung bei Antritt des Arbeitsverhältnisses.
Beginn der Versicherung. Für die obligatorischen Leistungen beginnt die Versicherung am Tag, an dem das Arbeitsverhält- nis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da der Ar- beitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt, frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Für die überobligatorischen Leistungen beginnt die Versicherung insoweit analog wie für die ob- ligatorischen Leistungen, als Leistungen mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworben wurden bzw. die Gesundheitsprüfung zu keinem Vorbehalt oder Leistungsausschluss führte. Für selbständigerwerbende Mitglieder des Berufsverbandes beginnt der Vorsorgeschutz am im Anschlussvertrag genannten Termin.