Beginn der Versicherung Musterklauseln

Beginn der Versicherung. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem auf der Versicherungspolice bestätigten Datum.
Beginn der Versicherung a) Wird Ihr Versicherungsantrag angenommen, beginnt die Versicherung am Tag des Zugangs des Antrags bei uns als Versicherer um 24 Uhr. Wurde ein späterer Beginn der Versicherung vereinbart, ist dieser Tag für den Versicherungsbeginn maßgeblich. Die Versicherung beginnt unter keinen Umständen zu einem Zeitpunkt vor Zugang des Antrages bei uns; eine Rückwärtsversicherung ist ausgeschlossen. b) Bei bestehendem Versicherungsschutz richtet sich unsere Haftung nach dem jeweiligen Haftungszeitraum gemäß § 10 AVBPflanze.
Beginn der Versicherung. Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Das heißt, der Versicherungsvertrag kommt entweder durch Antrag Ihrerseits und Übersendung des Versicherungs- scheins unsererseits oder durch Übersendung des Versicherungsscheins unsererseits und Annahmeerklärung Ihrerseits wirksam zustande, sofern Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht (siehe Ziffer 7.) Gebrauch machen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- gebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unver- züglich nach Fälligkeit im Sinne von § 9 RSB/RR 2016 zahlen und eine eventuell vorhandene Wartezeit abgelaufen ist.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Versicherte ist von diesem Zeitpunkt an für die reglementarischen Leistungen versichert.
Beginn der Versicherung. Die Versicherung beginnt mit dem Tage nach Eingang des schriftlichen oder elektro- nischen Antrages bei der Berufsgenossenschaft, sofern nicht ausdrücklich ein späte- rer Zeitpunkt beantragt wird (§ 6 Abs. 2 SGB VII). Berufskrankheiten und Krankhei- ten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können (§ 9 Abs. 2 SGB VII), de- ren medizinische Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorla- gen, sind von der Versicherung ausgeschlossen; entsprechendes gilt für Leistungen nach § 3 BKV; die Berufsgenossenschaft kann zur Klärung eine ärztliche Untersu- chung vornehmen lassen.
Beginn der Versicherung. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für die Versicherung von Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder - änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wi▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇, Fax: +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇ Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an uns geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so haben wir Ihnen diese ohne Abzüge zurückzuzahlen. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
Beginn der Versicherung. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt.
Beginn der Versicherung. 01.01.2022, 00:00 Uhr
Beginn der Versicherung. 1 Der Antrag auf Versicherungsabschluss erfolgt schriftlich mit dem vorgedruckten Formular der Agrisano Versicherungen AG. Der Versiche- rungsabschluss ist frühestens auf den ersten eines Folgemonats möglich. 2 Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Versicherer dem An- tragsteller die Annahme des Antrags mitgeteilt hat, frühestens jedoch ab dem in der Police aufgeführten Tag. 3 Der Versicherungsschutz ist für jede Person von dem im Anmelde- formular genannten Termin an bis zum Zeitpunkt der Aushändigung der Versicherungspolice provisorisch. Tritt während der Dauer des provisori- schen Versicherungsschutzes ein Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn aus den beizubringenden Unterlagen hervor geht, dass der Versicherungsfall auf eine Krankheit, einen Unfall oder auf Unfallfolgen zurückzuführen ist, der bereits vor Be- ginn des provisorischen Versicherungsschutzes bestanden hat. 4 Mit dem erstmaligen Versicherungsabschluss erhält der Versiche- rungsnehmer die Versicherungspolice und die AVB. 5 Für Versicherte der Kollektivversicherung beginnt die Versicherung bei Antritt des Arbeitsverhältnisses.