Individueller Leistungsmultiplikator Musterklauseln

Individueller Leistungsmultiplikator. Mittels eines individuellen Leistungsmultiplikators berücksichtigt der Aufsichtsrat zudem die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder neben den finanziellen und nicht-finanziellen Be- messungsgrundlagen. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat daher zur Beur- teilung der individuellen Leistung für alle Vorstandsmitglieder kollektive Ziele fest, die sich von den individuellen Zielen für den Short Term Incentive unterscheiden, und teilt diese dem Vor- standsmitglied im Zuteilungsschreiben mit. Die individuelle Leistung wird insbesondere an- hand der Kriterien „Strategieentwicklung & -umsetzung“, „Marktdurchdringung & -entwicklung“, „Innovation“, „Operative Effizienz“ und „Lieferantenbeziehung“ bewertet. Nach Ablauf der Performance Periode bestimmt der Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung für jedes Vorstandsmitglied einen individuellen Leistungsmultiplikator. Der Leistungsmultipli- kator kann zwischen 0,7 und 1,3 betragen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Entwicklungen im Rahmen des Multi- plikators, den individuellen Leistungsmultiplikator in seinem Ermessen angemessen anzupas- sen.
Individueller Leistungsmultiplikator. Mittels eines individuellen Leistungsmultiplikators berücksichtigt der Aufsichtsrat zudem die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder neben den finanziellen und nicht-finanziellen Be- messungsgrundlagen. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres vereinbart der Aufsichtsrat daher zur Beurteilung der individuellen Leistung Kriterien und Ziele und teilt diese dem Vorstandsmitglied im Zuteilungsschreiben mit. Die individuelle Leistung wird insbesondere anhand der Kriterien „Strategieentwicklung & -umsetzung“, „Marktdurchdringung & -entwicklung“, „Innovation“, „Operative Effizienz“ und „Lieferantenbeziehung“ bewertet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bestimmt der Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung der individuellen Ziele für jedes Vorstandsmitglied einen individuellen Leistungsmultiplikator. Der Leistungsmultiplikator kann zwischen 0,7 und 1,3 betragen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Entwicklungen im Rahmen des Multi- plikators, den individuellen Leistungsmultiplikator in seinem Ermessen angemessen anzupas- sen.