Information des Kunden über Online-Banking-Verfügungen. Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die mittels Online-Banking getätigten Verfügungen über die Postbox (siehe Ziffer 12 dieser Sonderbedingungen) oder einen anderen Weg, wenn und soweit sie mit den Kunden gesondert und ausdrücklich für die Erteilung von Kontoinformationen einen solchen gesonderten Weg vereinbart hat.
Appears in 4 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Vereinbarung Über Das Online Banking