Einstufung. Die Bank stuft Sie im Rahmen dieser Geschäftsverbindung generell als Privatkunde im Sinne des § 67 Abs. 3 WpHG ein. Sofern eine abweichende Einstu- fung gewünscht ist, ist das Formular „Einverständniserklärung zur Neueinstufung von Professionellen Kunden“ beizulegen, das unter xxxxx://xxx.xxxxxx- xxxx.xx/Xxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx-Xxxx-000 zu finden ist.
Einstufung. Die Lehrpersonen der Volksschulen von Appenzell Ausserrhoden werden nach Art. 21 Abs. 1 AVO Volksschu- le entweder der Kategorie I (Primarstufe und Kindergarten) oder der Kategorie II (Sekundarstufe I und Förder- lehrpersonen aller Stufen mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik und einem Stufendiplom) zugeordnet. Die in Ziff. 6 eingetragene Einstufung gilt zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrages. Der Beginn des Arbeitsvertrages ist in Ziff. 3 aufgeführt. Bei einer Neuanstellung ist der Beginn des Arbeitsvertrages identisch mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Löst der Arbeitsvertrag einen bestehenden ab, so liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses vor dem Beginn des neuen Arbeitsvertrages. Von den Kategorien I und II abweichende Besoldungen gibt es in den folgenden drei Fällen: • Müssen ausnahmsweise Personen, welche über keine Lehrdiplome verfügen, für eine Lehrtätigkeit einge- setzt werden, werden sie mit 90 % der jeweiligen Besoldungskategorie, höchstens aber nach der jeweili- gen Klasse A besoldet (Art. 22 Abs. 7 AVO Volksschule). • Lehrende mit einer kantonalen Anerkennung der Ausbildung Schulische Heilpädagogik und einem Stufen- lehrdiplom erhalten die Besoldung von 95 % der Kategorie II (Art. 22 Abs. 6 AVO Volksschule). • Müssen ausnahmsweise Personen mit einem Lehrdiplom für eine Lehrtätigkeit auf einer anderen Stufe ein- gesetzt werden, werden sie nach der Stufe besoldet, für welche sie ein Lehrdiplom besitzen, höchstens aber auf der Höhe der zu unterrichtenden Stufe (Art. 22 Abs. 8 AVO Volksschule). Nebst der Besoldungskategorie werden auch die Klasse und die Stufe (z.B. C6) im Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsvertrages eingetragen.
Einstufung. Die Einstufung innerhalb der Vergütungsgruppen richtet sich nach der Berufszeit. Berufszeit ist die Zeit der beim MDR oder einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Berufsjahre in einer Tätigkeit, die der für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeit beim MDR in Art und Bedeu- tung entspricht oder höher zu bewerten ist. Berufszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden nur entsprechend den nachfolgenden Rege- lungen angerechnet: - nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden für zwei Berufsjahre eine Steigerungsstufe, für vier oder mehr dieser Jahre zwei Steigerungsstufen angerechnet, - nach Vollendung des 28. Lebensjahres kann darüber hinaus zusätzlich für je zwei weitere Jahre je eine Steigerungsstufe angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der MDR nach den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Nachweisen. Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert ist, wird die Grundvergü- tung bis zur Endstufe jeweils zum Beginn des Monats, in dem die vereinbarte Stufenzeit nach dem Vergütungsstrukturtarifvertrag vollendet wird, auf die nächste Stufe erhöht. Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses werden nicht auf die Stufenzeit angerechnet. Abwei- chend davon erfolgt für solche Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht, bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren eine Anrechnung auf die Stufenzeit. Die Anrechnung erfolgt nur für je ein Kind pro Arbeitnehmerin. Sind beide Elternteile Arbeitnehmer des MDR, kommt die Anrechnung bis zu der genannten Höchstdauer jedem Elternteil jeweils in dem Umfang zu Gute, in dem der betreffende Elternteil tatsächlich Elternzeit in Anspruch genom- men hat.27 Die turnusmäßige Steigerung kann im Einvernehmen mit dem Personalrat versagt werden, solange die Leistung der Arbeitnehmerin trotz wiederholter schriftlicher Ermahnungen qualitativ und quan- titativ eine turnusmäßige Steigerung nicht rechtfertigt. Leistungsminderungen der Arbeitnehmerin, die durch Krankheit oder Alter bedingt sind, dürfen nicht zum Versagen der turnusmäßigen Steige- rung führen. Wird einer Arbeitnehmerin in Sonderfällen innerhalb einer Vergütungsgruppe eine Stufe gewährt, die über den tariflichen Mindestanspruch hinausgeht, so wird die Grundvergütung erst zu dem Zeitpunkt gesteigert, zu dem sie nach tariflicher Einstufung und nachfolgender turnusmäßiger Stei- gerung die nächste Stufe erreicht hätte. Bei Höhergruppierung wird für die Arbeitnehmerin diejenige Steigerungsstufe der höheren Gruppe wirk...
Einstufung. Die Arbeitnehmer in der Einarbeitungszeit werden in eine der Funktionsgruppen gemäß Artikel 13 des vorliegenden Vertrags eingestuft. Vorbehaltlich des Nachstehenden gelangen sie in den Genuss sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Vertrags. Die Bestimmungen bezüglich des 13. Monatsgehalts gelten hingegen nicht, da dieses während des 1. Jahres der betriebsinternen Grundausbildung in Höhe von 50 % gezahlt wird.
Einstufung. Der Angestellte ist entsprechend seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Vordienstzeiten in die je- weilige Verwendungsgruppe der Lohn- und Gehalts- tabelle einzureihen. Voraussetzung für die Einstufung in eine Verwen- dungsgruppe ist, dass der Mitarbeiter entsprechend seiner von der Verwendungsgruppe vorausgesetzten Ausbildung eingesetzt wird. Grundlage für die Einstu- fung ist jedenfalls die ausgeübte Tätigkeit. Vordienstzeiten sind Dienstzeiten von mindestens 3- monatiger ununterbrochener Dauer beim selben oder einem anderen Arbeitgeber sowie Zeiten von mindes- tens 3-monatiger ununterbrochener selbstständiger Tätigkeit, jeweils im selben oder einem vergleichbaren Berufsbild. Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten gelten nicht als Vordienstzeiten. Vordienstzeiten im gleichen Beruf sind dem Angestell- ten im Ausmaß bis zu 5 Jahren anzurechnen. Vor- dienstzeiten in einem vergleichbaren Beruf sind dem Angestellten in diesem Ausmaß nur anzurechnen, wenn sie im selben Betrieb erbracht wurden.
Einstufung. Für die Einstufung der Redakteure sind die Berufsjahre, die Art der Beschäftigung, die Aufgabenstellung und die Qualifikation maßgebend. Allein aus Impressumsangaben in den dpa-Diensten ist eine Einstufung nicht abzuleiten.
Einstufung. I Die Besoldung erfolgt gemäss Besoldungsreglement des Verbands Zür- cher Musikschulen.
II Die Einstufung beträgt bei Arbeitsbeginn
III Kategorie Besoldungsstufe
I Der vorliegende Arbeitsvertrag regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrperson.
II Die Lehrperson Name steht ab Datum
IV Der Lohn wird monatlich ausbezahlt.
V Zusätzlich wird der 13. Monatslohn in anteilsmässigen Raten ausbezahlt.
Einstufung. Der Verpflichtung der Lehrperson, an ihrer Qualität zu arbeiten und sich wei- terzubilden, steht hier die Verpflichtung der Schule gegenüber, diese Weiter- bildung zu fördern.
Einstufung. Die Arbeitnehmerin befindet sich im xxx Berufsjahr und wird in die Beschäftigungsgruppe xxx Gehaltsgebiet xxx des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben eingestuft. Die Arbeitnehmerin erklärt, dass keine weiteren Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind und sie richtig eingestuft ist. Die Arbeitnehmerin tritt jeweils mit xxx in ein neues Berufsjahr.
Einstufung. Die Einstufung des/der Angestellten erfolgt laut Kollektivvertrag für ................. .................................................................................................... auf Grund der nachgewiesenen Vordienstzeiten einvernehmlich in die ..........................gruppe ...... mit ........ ........................jahren, wobei das nächste ..................................jahr am beginnt.