Informationsbogen für den Einleger Musterklauseln

Informationsbogen für den Einleger. Einlagen bei der Bank sind geschützt durch: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH1 Sicherungsobergrenze: 100.000,00 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut2 Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden “aufaddiert” und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000,00 Euro. Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: Die Obergrenze von 100.000,00 Euro gilt für jeden einzelnen Einleger.3 Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstage ab dem 1. Juni 2016 Währung der Erstattung: Euro Kontaktdaten4 Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Postanschrift: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Telefon: +00 00 000000000 E-Mail: xxxx@xxx-xxxxxx.xx Weitere Informationen: xxxxx://xxx.xxx-xxxxxx.xx Empfangsbestätigung durch den/die Einleger (gesetzliche Vertreter des Einlegers): Eine Unterschrift ist hier nicht erforderlich. Sie bestätigen den Empfang mit Ihrer Unterschrift auf den Kontoeröffnungsunterlagen. Bitte beachten Sie die Erläuterungen in den Fußnoten auf der folgenden Seite. 1Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem vertraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000,00 Euro erstattet. 2Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal 100.000,00 Euro pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000,00 Euro auf einem Sparkonto und 20.000,00 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000,00 Euro erstattet. 3Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000,00 Euro für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000,00 Euro allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers b...
Informationsbogen für den Einleger. Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, mit dem „Informationsbogen für den Einleger“ unterrichten wir Sie gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 KWG über die gesetzliche Einlagensicherung. Außerdem sind Ihre Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt. Nähere Informationen dazu finden Sie im Internet unter folgender Adresse: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx.
Informationsbogen für den Einleger. Einlagen bei der European Bank for Financial Services GmbH sind geschützt durch: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH1 Sicherungsobergrenze: 100.000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut2 Die folgenden Marken sind Teil der European Bank for Financial Services GmbH: finvesto, fintego Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „auf- addiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 Euro2 Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: Die Obergrenze von 100.000 Euro gilt jeden einzelnen Einleger3
Informationsbogen für den Einleger. Einlagen bei Xxx Xxxxx. Sutor oHG (Sutor Bank) sind geschützt durch: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH 1) Sicherungsobergrenze: 100.000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut 2) Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 EUR 2) Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: Die Obergrenze von 100.000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger 3) Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 7 Arbeitstage 4) Währung der Erstattung: Euro Kontaktdaten: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Burgstraße 28 Postanschrift: 00000 Xxxxxx Xxxxxxxx 00 00 00 Xxxxxxxxxxx 00000 Xxxxxx Telefon: +00 (0)00 00 00 00 960 E-Mail: xxxx@xxx-xxxxxx.xx Weitere Informationen: xxx.xxx-xxxxxx.xx (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
Informationsbogen für den Einleger. Stamm-Nummer Name des Konto-/Depotinhabers Berenberg Xxx. Xxxxxxxxx, Xxxxxxx & Co. KG Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Mit dem „Informationsbogen für den Einleger“ unterrichten wir Sie gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes über die gesetzliche Einlagensicherung. Außerdem sind Ihre Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxx. Telefon: +00 00 00 00 00 000 E-Mail: xxxx@xxx-xxxxxx.xx Web: xxx.xxx-xxxxxx.xx 7 Arbeitstage4 Euro Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx Postanschrift: Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 Euro2 Die Obergrenze von 100.000 Euro gilt für jeden einzelnen Einleger3 Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: Währung der Erstattung: Kontaktdaten: 100.000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut2 Sicherungsobergrenze: Einlagen bei Joh. Xxxxxxxxx, Xxxxxxx & Co. KG sind geschützt durch: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH1 Gesetzliche Einlagensicherung BeGo 2018-03 Form B-02 DE Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf Seite 2
Informationsbogen für den Einleger. Die nachfolgenden Informationen ergeben sich aus § 23a KWG und der EU-Einlagensicherungsrichtlinie. Danach müssen alle Kreditinstitute ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung und jeweils einmal jährlich informieren. Die Informationen beziehen sich auf die Zugehörigkeit zum gesetzlich anerkannten Einlagensicherungssystem sowie die Verankerung des Rechtsanspruch zum Schutz von derzeit 100.000 EUR pro Einleger. Unabhängig davon bleibt die Institutssicherung der Sparkassen-Finanzgruppe bestehen, durch welche der Entschädigungsfall insgesamt vermieden werden und die Geschäftsbeziehung zum Kunden fortgeführt werden soll. X X ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN:
Informationsbogen für den Einleger. SEPA Lastschriftmandat Schritt für Schritt zum Abschluss.
Informationsbogen für den Einleger. (gesetzliches Einlagensicherungssystem)
Informationsbogen für den Einleger. Persönliche Daten

Related to Informationsbogen für den Einleger

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.