Informationsmedien. Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte Anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen: i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien
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Samples: Allgemeine Tarifbestimmungen Und Beförderungsbedingungen
Informationsmedien. Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte Anspruchsbegründenden anspruchsbegründenden (= „relevanten“) Verspätung am Zielort gerechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen
ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen
iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien
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Samples: Beförderungsbestimmungen
Informationsmedien. Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im Sinne dieser Fahrgastrechte Anspruchsbegründenden anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet werden muss, insbesondere folgende fol- gende Medien zu berücksichtigen:
i. 1. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in den Stationen
ii2. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in den Zügen und Stationen
iii3. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
iv4. verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.
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Informationsmedien. Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer ei- ner im Sinne dieser Fahrgastrechte Anspruchsbegründenden anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet ge- rechnet werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen
ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen
iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien
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Samples: Beförderungsbedingungen