Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Musterklauseln

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sind wir verpflichtet, Sie bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so sind wir verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald uns bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so werden wir Sie unverzüglich über den Wechsel informieren. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführen- den Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Luftbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Flug- gesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Flugge- sellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziff. 9 wird verwiesen. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Gemeinschaftliche Liste“) ist auf folgen- der Internetseite xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/ air-ban/index_de.htm abrufbar.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist MSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald MSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren. 13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird MSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx- ban/ list_de.htm abrufbar.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. RSSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist RSSC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald RSSC weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird RSSC den Kunden informieren. 13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird RSSC den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von RSSC oder direkt über xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx abrufbar und in den Geschäftsräumen von RSSC einzusehen.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens plantours & Partner wird den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Stehen bei der Buchung einzelne oder alle ausführenden Fluggesellschaften noch nicht fest, wird plantours & Partner dem Kunden die Fluggesellschaften nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen werden, und die konkrete Nennung nachholen, sobald plantours & Partner die Fluggesellschaften bekannt sind, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die oder eine dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird plantours & Partner den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die Liste derjenigen Fluggesellschaften, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, wird im Internet geführt unter: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/ air-ban/
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführen- den Fluggesellschaft sämtlicher im Rah- men der gebuchten Reise zu erbringen- den Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesell- schaft noch nicht fest, so ist der Reisever- anstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell- schaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstal- ter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kun- den informieren. Wechselt die dem Kun- den als ausführende Fluggesellschaft ge- nannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüg- lich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel un- terrichtet wird. Die Liste der Fluggesell- schaften mit EU-Betriebsverbot, früher („Blacklist“) ist auf folgender Internet- seite abrufbar:
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung EU-VO 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrt- unternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 12.1. Der Tour Preis beinhaltet keine internationale oder andere Flüge bzw. Flugpreise, es sei denn diese sind ausdrücklich in den Tourbeschreibungen erwähnt. GA wird zum Zeitpunkt der Buchungsfrage den bestmöglichsten Flug und den günstigsten Preis für diese Flugverbindung an den genannten Reisedaten ermitteln und mitteilen. Gleichwohl sind die genannten preise nicht fix und können sich bis zur Festbuchung jederzeit ändern. 12.2. GA vermittelt diese Flüge lediglich im Auftrage der jeweiligen Fluggesellschaft. Die Buchungsbedingungen der Fluggesellschaft sind anwendbar für die Vermittlung und für die Nutzung des Fluges. GA ist nicht verantwortlich für Änderungen des Flugplanes oder der Flugzeiten und hält für die Kunden auch keine Hinweise oder Warnungen diesbezüglich bereit. 12.3. GA informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.4. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist GA verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald GA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird GA den Kunden informieren. 12.5. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird GA den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist direkt über xxxx://xxx-xxx.xxxxxx.xx abrufbar und in den Geschäftsräumen von GA einzusehen.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens reisewelt ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald reisewelt sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist reisewelt verpflichtet, den Xxxxxx darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx-xxx/xxxx_xx.xxx
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luflfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschafl sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringen- den Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschafl noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschafl bzw. die Fluggesellschaflen zu nennen, die wahrschein- lich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschafl den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschafl genannte Fluggesellschafl, muss der Reise- veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemes- senen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http:// xxx-xxx.xxxxxx.xx.