Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Musterklauseln

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens sind wir verpflichtet, Sie bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so sind wir verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald uns bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so werden wir Sie unverzüglich über den Wechsel informieren. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. MSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Kunden über den Wechsel zu informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens plantours & Partner wird den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Stehen bei der Buchung einzelne oder alle ausführenden Fluggesellschaften noch nicht fest, wird plantours & Partner dem Kunden die Fluggesellschaften nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen werden, und die konkrete Nennung nachholen, sobald plantours & Partner die Fluggesellschaften bekannt sind, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die oder eine dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird plantours & Partner den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die Liste derjenigen Fluggesellschaften, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, wird im Internet geführt unter: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/ air-ban/
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 16.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrt- unternehmensverpflichtet MIC, Sie vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausfüh- renden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführen- den Fluggesellschaft sämtlicher im Rah- men der gebuchten Reise zu erbringen- den Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesell- schaft noch nicht fest, so ist der Reisever- anstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell- schaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstal- ter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kun- den informieren. Wechselt die dem Kun- den als ausführende Fluggesellschaft ge- nannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüg- lich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel un- terrichtet wird. Die Liste der Fluggesell- schaften mit EU-Betriebsverbot, früher („Blacklist“) ist auf folgender Internet- seite abrufbar: Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerforder- nisse sowie gesundheitspolizeiliche For- malitäten des Bestimmungslandes ein- schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evt. Änderungen vor Reiseantritt unterrich- ten. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evt. er- forderliche Impfungen sowie das Einhal- ten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzu- reichend der falsch informiert hat. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige dip- lomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eige- ne Pflichten verletzt hat.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet CUNARD, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist CUNARD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CUNARD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss XXXXXX den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss CUNARD den Kunden über den Wechsel informieren. XXXXXX muss unverzüglich alle angemessenen Schritte
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 13.1. RSSC informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. 12.1 DESIGNREISEN informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.