Inhalt der Pflegeleistungen. 2 Inhalt der ambulanten Pflegeleistungen (1) Inhalt der Pflegeleistungen sind im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen in der anerkannten Pflegestufe. Die Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sekundärerkrankungen. (2) Leistungen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB V erfüllt sind, sind nicht Inhalt der Leistungen nach dem SGB XI. (3) Die Durchführung und Organisation der Pflege gemäß dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, die Einbeziehung aktivierender Pflege und die Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI sind Bestandteil der Pflegeleistungen. Im Rahmen der Pflege sind die Angehörigen/die pflegende Bezugsperson zu beraten und anzuleiten. (4) Zu den Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden Ver- richtungen: Ziele der Körperpflege Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebe- dürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen und der Zeitpunkt der Körperpflege ist mit dem Pflegebedürftigen und seinem sozialen Umfeld abzustimmen. Die Pflegekraft unterstützt unter Wahrung der Intimsphäre den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema "Ausscheiden/Ausscheidungen". Die Körperpflege umfaßt im einzelnen: – das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschge- legenheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung zur Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum/zur Friseur/in, Hautpflege; – die Zahnpflege; diese umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene; – das Kämmen; einschl. Herrichten der Tagesfrisur; – das Rasieren; einschl. der Gesichtspflege; – Darm- und/oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung (außer Katheterismus/ Anlegen und Entfernen eines Urinals und Instillation mittels Katheter / Schlauch) sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und/oder Darmentleerung mit Anleitung zum Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. Hautpflege zur Dekubitusprophylaxe, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Ambulanten Pflegerischen Versorgung, Rahmenvertrag Zur Ambulanten Pflegerischen Versorgung
Inhalt der Pflegeleistungen. 2 Inhalt der ambulanten Pflegeleistungen
(1) Inhalt der Pflegeleistungen sind im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur Unterstützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen in der anerkannten Pflegestufe. Die Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sekundärerkrankungen.
(2) Leistungen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB V erfüllt sind, sind nicht Inhalt der Leistungen nach dem SGB XI.
(3) Die Durchführung und Organisation der Pflege gemäß richten sich nach dem allgemeinen allgemein anerkannten Stand der medizinisch-medizinisch- pflegerischen Erkenntnisse. Diese sind in den Expertenstandards Pflegequalität gesetzlich verbindlich definiert und anzuwenden. Die Pflegeleistungen sind in der Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der nach §84 Abs. 5 SGB XI vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale zu erbringen. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören folgende Hilfen: Hilfeleistung Bemerkungen Hautpflege Kosmetische Artikel sind vom Bewohner zu stellen. Waschen (am Waschbecken oder mit Schüssel im Bett) Duschen (Ganzkörperwäsche unter der Dusche) alternierend mit Baden 1x wöchentlich Baden (Ganzkörperwäsche in der Badewanne, sitzend alternierend mit Duschen 1x wöchentlich oder liegend) Zahnpflege (Vor- und Nachbereitung sowie Putzvorgang, Zahnpflegemittel, Reinigungsmittel für Zahn- Reinigung des Zahnersatzes und Mundpflege) ersatz und Haftcreme sind vom Bewohner zu stellen. Die Einrichtung haftet nur im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für Zahnersatz. Kämmen (bei Haarersatz kämmen sowie aufsetzen) Das Legen von Xxxxxxxx z. X. Xxxxxxxxxxx, das Haarschneiden und – waschen gehören nicht zu den Pflegeleistungen, kann im Friseursalon durch ins Haus kommende Frisösen gegen Entgelt vereinbart werden. Rasieren (wahlweise Trocken- oder Nassrasur und damit Rasierutensilien sind vom Bewohner zu stel- im Zusammenhang stehende Gesichtspflege) len, Gesichtspflege bei Damen wie z.B. die Einbeziehung aktivierender Pflege Rasur, das Schminken sind keine Pflegeleistungen. Nagelpflege Kosmetische Nagelpflege sowie Fußnagelbe- handlung gehören nicht zum Leistungsange- bot. Der ambulante Besuch einer Fußpflege wird vom Pflegepersonal vermittelt. Darm- und Blasenentleerung (Harn und Stuhlgangs- Hygieneversorgung und die Qualitätsvereinbarung Intimhygiene kontrolle, Reinigung und Versorgung von künstlich nach § 80 SGB XI dem Toilettengang sind Bestandteil eingeschlossen geschaffenen Ausgängen) Die Beseitigung von Fehlhandlungen des zu Pflegenden wie z. X. Xxxxxxxxxxxx sind inbe- griffen. Hilfeleistung Bemerkungen Mundgerechtes Zubereiten der PflegeleistungenNahrung Täglich drei Mahlzeiten und Nachmittags- (Hilfe bei der Speiseauswahl, portionsgerechte Vorgabe, kaffee, serviert wird in den Gemeinschafts- Mundgerechte Zubereitung) räumen, bei Krankheit im Zimmer. INahrungsaufnahme(Nahrungszufuhr, Überwachung der Ess- Auch Verabreichung von Sondennahrung über und Trinkmengen) PEG, einschließlich Pflege der Sonde, enterale Ernährung nur unter ärztlicher Aufsicht Hygienemaßnahmen Mundpflege, Händewaschen, Säubern Hilfeleistung Bemerkungen Betten und Lagern die Anwendung von Lagerungshilfen ist inbe- griffen. An- und Auskleiden Auswahl der Kleidungsstücke gemäß Witterung und Jahreszeit, sowie An-, Ablegen von Prothesen und Kompressions- strümpfen. Gehen, Stehen, Sturzprophylaxen Üben der Gehstrecke bis zu 8 m Rahmen innerhalb der Pflege Etage, Rollstuhlnutzung innerhalb des Heim- bereichs, Treppensteigen nicht als Üben ent- halten. Fixierung aufgrund Sturzgefahr setzt eine amts- richterliche Genehmigung voraus Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung Organisieren und Planen von Facharztbesuchen wird durch das Pflegepersonal unterstützt. Begleitung und Transport werden sowohl perso- nell als auch finanziell nicht übernommen Personen mit Weglauftendenz können nicht in der Einrichtung aufgenommen oder untergebracht werden Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Es gilt der Grundsatz der freien Arztwahl. Das Heim übernimmt die Angehörigen/Vermittlung zu einem Arzt als Hausarzt für den Bewohner, wenn sein bisheriger Arzt die pflegende Bezugsperson zu beraten und anzuleiten.
(4) Zu den Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden Ver- richtungen: Ziele der Körperpflege Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebe- dürftigenVersorgung im Heim nicht übernimmt. Die Intimsphäre Leistungen werden erbracht, soweit kein gesonderter Anspruch des Bewohners nach dem SGB V gegenüber der jeweiligen Krankenkasse besteht. Die nachgenannten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden nur unter folgenden Voraussetzungen angeboten: - sie sind vom behandelnden Arzt veranlasst und wurden in der Dokumentation der Einrichtung von ihm abgezeichnet - eine persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt ist zu schützen und nicht erforderlich - für die Durchführung der Zeitpunkt Pflegemaßnahme steht entsprechend qualifiziertes Personal dessen Befähigung durch den Arzt geprüft wurde, zur Verfügung - der Körperpflege Bewohner ist mit dem Pflegebedürftigen und seinem sozialen Umfeld abzustimmender Durchführung der ärztlichen Maßnahmen durch das Personal der Einrichtung einverstanden - die notwendigen Hilfsmittel gem. Die Pflegekraft unterstützt unter Wahrung der Intimsphäre § 33 SGB V werden durch den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema "Ausscheiden/Ausscheidungen". Die Körperpflege umfaßt im einzelnen: – das Waschen, Duschen und Baden; dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschge- legenheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung zur Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen, ggf. Kontaktherstellung zum/zur Friseur/in, Hautpflege; – die Zahnpflege; diese umfaßt insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene; – das Kämmen; einschl. Herrichten der Tagesfrisur; – das Rasieren; einschlBewohner beschafft bzw. der Gesichtspflege; – Darm- und/Anspruch darauf wird gegenüber der Krankenkasse durch den Bewohner durchgesetzt Hilfeleistungen Bemerkungen Terminvereinbarungen und Anmeldungen Soweit vom Hausarzt verordnet für fach- ärztliche, therapeutische oder Blasenentleerung; einschlanderweitige Behandlungen übernimmt das Heim, Be- gleitung und Transport nicht eingeschlossen. der Pflege Wundbehandlung Ist vom Arzt je Wunde zu dokumentieren. Verbände zu Prophylaxe Sowohl Stützverbände als auch Kompres- sionsverbände, - strümpfe eingeschlossen Infusionen und Injektionen Subkutane Infusionen und Injektionen, sowie bei der Katheter- und Urinalversorgung (außer Katheterismus/ Anlegen und Entfernen eines Urinals und Instillation mittels Katheter / Schlauch) namentlicher Benennung des Mit- arbeiters durch den Arzt intramuskuläre Injektionen werden geleistet, intravenöse Injektionen, sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und/oder Darmentleerung mit Anleitung zum Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. Hautpflege zur Dekubitusprophylaxe, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung anVersorgung entsprechender Infusionen sind dem Personal untersagt.
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Samples: Wohn Und Betreuungsvertrag
Inhalt der Pflegeleistungen. 2 3 Inhalt der ambulanten Pflegeleistungen
(1) Inhalt der Pflegeleistungen sind im Rahmen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen hauswirt- schaftlichen Versorgung die im Einzelfall erforderlichen Tätigkeiten zur UnterstützungUnter- stützung, zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme dieser der pflegerelevanten Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen in der anerkannten Pflegestufe. Die Hilfen bei den Verrichtungen der KörperpflegeKörperpfle- ge, der Ernährung und Mobilität dienen zugleich dem Ziel der Vorbeugung von Sekundärerkrankungen.
(2) Leistungen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB V erfüllt er- füllt sind, sind nicht Inhalt der Leistungen nach dem SGB XI.
(3) Die Durchführung und Organisation der Pflege gemäß dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, die Einbeziehung aktivierender Pflege und die Qualitätsvereinbarung nach § 80 SGB XI sind Bestandteil der Pflegeleistungen. Im Rahmen der Pflege sind die Angehörigen/die pflegende Bezugsperson zu beraten und anzuleiten.
(4) Zu den Pflegeleistungen gehören je nach Einzelfall Hilfen bei den nachfolgenden Ver- richtungennachfolgen- den Verrichtungen: Ziele der Körperpflege Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebe- dürftigenPflegebedürftigen. Die Intimsphäre ist zu schützen und der Zeitpunkt der Körperpflege Kör- perpflege ist mit dem Pflegebedürftigen und seinem sozialen Umfeld abzustimmenabzu- stimmen. Die Pflegekraft unterstützt unter Wahrung der Intimsphäre den selbstverständlichen Umgang mit dem Thema "“Ausscheiden/Ausscheidungen"Ausscheid- ungen“. Die Körperpflege umfaßt umfasst im einzelnen: – - das Waschen, Duschen und Baden; Baden dies beinhaltet ggf. auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport zur Waschge- legenheitWaschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, bei Bedarf Kontaktherstellung Kontakt- herstellung zur Fußpflege, das Haarewaschen und -trocknen–trocknen, ggf. Kontaktherstellung Kon- taktherstellung zum/zur Friseur/in, Hautpflege; – Hautpflege ggf. auch Hautpflege zur Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe - die Zahnpflege; diese umfaßt umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die Mundhygiene; – , bei Bedarf die Mundpflege zur Paroditis- und Soorpro- phylaxe, - das Kämmen; einschl. Herrichten der Tagesfrisur; – , - das Rasieren; einschl. der Gesichtspflege; – , - Darm- und/oder Blasenentleerung; einschl. der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung (außer Katheterismus/ Anlegen und Entfernen eines Urinals und Instillation mittels Katheter / Schlauch) sowie Pflege bei der physiologischen Blasen- und/oder und Darmentleerung mit Anleitung zum Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe, Teilwaschen einschl. Hautpflege zur DekubitusprophylaxeDekubi- tusprophylaxe, ggf. Wechseln der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche Abklärung an.
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Samples: R a H M E N v E R T R a G