Inhaltstypen Musterklauseln

Inhaltstypen. Die folgenden Seiteninhalte müssen mindestens vorhanden sein. Eine verbindliche Liste von Inhaltstypen wird im Rahmen der Detailkonzeption vom Auftragnehmer erstellt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. • Text Überschrift, Unterüberschrift, Inhalt mit Rich Text Editor • Text und Bilder Überschrift, Unterüberschrift, Inhalt mit Rich Text Editor, beliebig viele Bilder mit Optionen zur Vergrößerung, Verlinkung und Eingabe von Alternativtext • Bilder Beliebig viele Bilder mit Optionen zur Vergrößerung, Verlinkung sowie Eingabe von Bildunterschrift und Alternativtext, Copyrighthinweis und Nutzungsrechte, mehrere Bilder können als Galerie ausgegeben werden, untereinander und nebeneinander • Akkordeon Beliebig viele Akkordeonelemente mit der Option, Inhalte der hier genannten Typen einzusetzen • Inhaltsteaser Überschrift, Unterüberschrift, Inhalt mit Rich Text Editor, Bild (s.o.), Linkziel • Download Datei, Titel, Beschreibung (Dateityp und Dateigröße werden vom CMS ermittelt und bereitgestellt) • Breaking News Titel, Untertitel, Text, Bild, Link, Kategorie • Verwandte Themen und Dienstleistungen Auswahl bzw. Festlegung von Seiten und Inhalten, konfigurierbar nach Ausgabeart (Liste, Karten, Slider) Anzahl, Mehr-Link, Sortierung • Karte Adressdaten (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Geodaten (Longitude, Latitude), Manuelle Pin-Position (Drag & Drop), HTML-Snippet aus einem Kartenexport • Datensatz (strukturierte Daten) Auswahl von einem oder mehreren Datensätzen (Kategorien, Tags, Einzel- und Mehrfachauswahl), Darstellungsoptionen hinsichtlich Anzeige von Suche und Filtern, Anzahl, Sortierung • Slider Auswahl von Bildern, Text und Link (ggf. Button) je Slide, Arten der Animation, automatisches/manuelles Sliding • Audio-Elemente Link zu geteilten Inhalten auf Soundcloud, Spotify bzw. vergleichbarem Portal sowie lokale Dateien, auch mehrere Audio-Elemente, untereinander und nebeneinander • Video-Elemente Link zu geteilten Videos auf YouTube oder Vimeo bzw. vergleichbarem Portal sowie lokale Dateien, auch mehrere Videos, untereinander und nebeneinander • HTML Inhalt als reiner Text für z.B. iFrames, Snippets von Drittanbietern Alle Inhalte müssen kategorisierbar sein und mit Tags z.B. für Lebenslagen (vgl. Kap. 4.7. Suchfunktion) versehen werden können. Auch Inhalte müssen über eine Option zur zeitlichen Steuerung der Veröffentlichung und Änderung per Datum und Uhrzeit verfügen. Eingegebene E-Mail-Adressen werden vom System automatisch zum SPAM-Schutz verschlüsselt ausg...

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  • Inhalte 4 Grundannahmen • Budgetneutrale Umstellung Stand 31.12.2019 auf 01.01.2020 • Keine erneute Antragsstellung für Sozialhilfe u. EGH, wenn es sich um Fälle aus BW handelt • Neufälle u. Änderungen der Bedarfe: Anwendung BEI BW, aber Einstufung in bestehende Leistung (KVJS erarbeitet Kriterien) §5 Neue Angebote • Neue Angebote sind grdstzl. auch in der Übergnagsphase möglich, in Ausnahmefällen auch basierend auf alter Systematik §6 Überleitungsregelungen mit Trennung Fachleistung von existenzsichernden Leistungen LT I.2.1 – I.2.3, LIBW, LT I.6 • Bislang stationäre Angebote ermitteln Flächen, Aufteilung bzgl. Fachleistung oder Unterkunft • Flächenaufteilung wird prozentual zur Aufteilung des IK, HK und NK verwendet (KdU-Tool, Anlage 1) • Kosten über 125 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes (im SBK 377,- €) werden durch die EGH als Fachleistung übernommen, sofern eine der Voraussetzungen des §42 a V S. 4 Nr. 1-4 vorliegt • Nachweis der Kosten durch „Mietbescheinigung“ (Nachweis Anlage 3) • Prüfung durch Leistungsträger nur bzgl. offensichtlicher Unplausibilität • Rechenweg budgetneutrale Umstellung Gesamtentgelt (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag jeweils multipliziert mit 30,42 Tage) zzgl. Barbetrag + Bekleidungspauschale (jeweils Stand 31.12.2019) abzgl. angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Wohnraum nach § 42a SGB XII abzgl. Regelsatz Regelbedarfsstufe 2 ergibt Monatsbetrag Eingliederungshilfeleistung (inklusive Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII im Sinne des § 113 SGB Absatz 5 IX) am 01.01.2020 dividiert durch 30,42 Tage ergibt neuen Tagessatz Eingliederungshilfeleistung Im Einzelfall bei Gewährung EGH-Leistungen: Berücksichtigung individueller Mehrbedarfe i.S.d. §30 SGB XII im Rahmen der existenzsichernden Leistungen Maßgeblich ist, wer für die Deckung des jeweiligen Mehrbedarfs sorgt.

  • Inhalt Vorwort § 1 Ziel § 2 Gegenstand § 3 Indikatoren § 4 Bewertungssystematik für das indikatorengestützte Verfahren § 5 Darstellungsform der Indikatorenergebnisse § 6 Aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zu berücksichtigende Ergebnisse § 7 Bewertungssystematik für Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 8 Darstellungsform der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI § 9 Von Pflegeeinrichtungen bereitzustellende Einrichtungsinformationen inkl. Darstellungs- form § 10 Inkrafttreten und Kündigung § 11 Übergangsregelung Anlage 1: Qualitätsdarstellung Anlage 2: Bewertungssystematik für die Indikatoren Anlage 3: Darstellung der Indikatoren Anlage 4: Informationen über die Pflegeeinrichtung Anlage 5: Darstellung der von den Pflegeeinrichtungen bereitgestellten Informationen Anlage 6: Zu veröffentlichende Prüfergebnisse Anlage 7: Bewertungssystematik der Prüfergebnisse Anlage 8: Darstellung der Prüfergebnisse Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der Pflege- einrichtungen sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (2016) wurden die Anforde- rungen an die Qualitätsdarstellung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund haben die Ver- tragsparteien nach § 113 SGB XI (GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- ger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, im Folgenden Vertragsparteien genannt) durch den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b SGB XI wissen- schaftliche Einrichtungen mit der Entwicklung der Grundlagen für die Qualitätsprüfung und die Qualitätsberichterstattung beauftragt. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Ergebnisse wurde die vorliegende Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) ausgestaltet. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bun- desebene waren hieran beteiligt. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nach Maßgabe von § 118 SGB XI mitgewirkt. Erstmalig werden für die Qualitätsdarstellung im vollstationären Bereich Qualitätsinformatio- nen genutzt, die aus 15 Qualitätsindikatoren stammen (§ 113 Abs. 1a SGB XI). Qualitätsindika- toren stehen für zehn Themenbereiche zur Verfügung, für die nach übereinstimmender Auf- fassung der Vertragsparteien die Versorgungsqualität (Ergebnisqualität) bewertet werden kann. Hierfür erheben alle Pflegeeinrichtungen in sechsmonatigem Abstand festgelegte Qua- litätsdaten und übermitteln diese an eine fachlich unabhängige Institution nach § 113 Abs. 1b SGB XI (Datenauswertungsstelle), welche die Daten statistisch prüft und einrichtungs- bzw. fallbeziehbar auswertet. Weiterhin sind für die Information der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen die Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI zugrunde zu legen. Diese Informationen werden um Angaben, die die Pflegeeinrichtungen zur Verfü- gung stellen (z. B. zur Erreichbarkeit der Pflegeeinrichtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln), ergänzt. Für jede vollstationäre Pflegeeinrichtung werden entsprechende Qualitätsdaten ver- öffentlicht. Bei dieser Qualitätsdarstellung handelt es sich um für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen relevante Informationen, die unterschiedlichen Quellen entstammen und bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Prüfdienst) führen weiterhin im Auftrag der Lan- desverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderli- chen Strukturen und Prozesse der Qualität der Leistungen der Pflegeeinrichtungen geprüft. Das Themenspektrum der Qualitätsprüfung ist umfassender als die für die Qualitätsdarstel- lung relevanten Aspekte. Die Qualitätsprüfung zielt somit auf eine umfassende Prüfung vieler Qualitätsaspekte einer Pflegeeinrichtung ab und ist Grundlage für die Bescheide der Landes- verbände der Pflegekassen über ggf. festgestellte Mängel und auferlegte Maßnahmen für ihre Beseitigung. Die aus der Prüfung des MDK bzw. des PKV-Prüfdienstes resultierenden Ergebnisse für die Qualitätsdarstellung (§ 115 Abs. 1a SGB XI) und das von den Landesver- bänden der Pflegekassen durchgeführte Qualitätssicherungsverfahren (§ 115 Abs. 2 bis 5 SGB XI) haben somit unterschiedliche Funktionen. Die Vertragsparteien beschließen gemäß § 113b Absatz 1 SGB XI durch den Qualitätsaus- schuss Pflege Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Dar- stellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege, QDVS). Die der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege zugrunde liegenden (pflege-) wissenschaftlichen Erkenntnisse, Instrumente und Verfahren sind dynamische In- strumente, die dem aktuellen Stand der Kenntnisse anzupassen und weiterzuentwickeln sind. Diese Vereinbarung gilt für alle Einrichtungen der vollstationären Langzeit- (§ 43 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI). Die Regelungen zu dem indikatorengestützen Verfahren gelten für die vollstationäre Langzeitpflege; die Regelungen zu den Qualitätsprüfungen und zur Dar- stellung der einrichtungsbezogenen Informationen gelten für die vollstationäre Langzeit- und Kurzzeitpflege. Die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI beschließen durch diese Vereinbarung die Verfahren und die Form der Qualitätsdarstellung gemäß § 115 Abs. 1a SGB XI, mit dem die von Pflege- einrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität verständlich, übersichtlich und ver- gleichbar dargestellt werden. Die Darstellung der Ergebnisse soll pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen relevante Informationen zur Verfügung stellen, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung als eine Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.