Inklusion. Die Berliner Hochschulen sind Orte der Teilhabe. Für Studierende mit Beein- trächtigungen oder chronischen Krankheiten wird ein barrierefreies Studium ermöglicht. Die Hochschulen nehmen weitere effiziente und passgenaue Maß- nahmen zur Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Zu- lassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sind im Hinblick auf Härtefälle und Nachteilsausgleiche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Des Wei- teren werden die Beratungsangebote inhaltlich und strukturell weiter verbessert und die Informations- und Mitwirkungsrechte einer oder eines Behindertenbe- auftragten gemäß § 28a BerlHG sichergestellt. Die kontinuierliche Arbeitsfähig- keit der oder des Behindertenbeauftragten wird gewährleistet. Die Hochschulen arbeiten beim Ausbau der IT-Barrierefreiheit eng zusammen. Bei Bauvorhaben (Neubau und Bestand) wird die bauliche Barrierefreiheit berücksichtigt. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration von Studienbewerberin- nen und Studienbewerbern sowie von Studierenden mit Behinderung nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe aus ei- ner Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studierendenwerk Berlin entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studierendenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2018 jährlich ▇▇▇.▇▇▇ € aus Mitteln au- ßerhalb des Hochschulvertrages zur Verfügung. Darüber hinausgehende Auf- wendungen des Studierendenwerks erstatten die Hochschulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander, unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind.
Appears in 4 contracts
Inklusion. Die Berliner Hochschulen sind Orte (1) Im Sinne des Übereinkommens der TeilhabeVereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bekräftigen die Länder die Bedeutung des Grundsatzes der Inklusion als eines umfassenden Konzepts menschlichen Zu- sammenlebens. Für Studierende Dieser Grundsatz gilt auch für die schulische Bildung.
(2) Inklusive Bildungsangebote ermöglichen Kindern und Jugendlichen mit Beein- trächtigungen oder chronischen Krankheiten wird ein barrierefreies Studium ermöglichtund ohne Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf die gleichbe- rechtigte Teilhabe an den Angeboten von Schule. Die Hochschulen nehmen weitere effiziente Schulorganisation, Curri- cula und passgenaue Maß- nahmen zur Inklusion im Sinne Lehrerbildung sollen so gestaltet werden, dass ein Lernumfeld ge- schaffen wird, in dem sich alle Kinder und Jugendlichen bestmöglich entfalten und einbringen können.
(3) Bei der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Zu- lassungs-, Studien- Entwicklung inklusiver Bildungsangebote bedarf es der engen Ab- stimmung aller beteiligten Personen und Prüfungsordnungen sind im Hinblick auf Härtefälle und Nachteilsausgleiche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Des Wei- teren werden die Beratungsangebote inhaltlich und strukturell weiter verbessert und die Informations- und Mitwirkungsrechte einer oder eines Behindertenbe- auftragten gemäß § 28a BerlHG sichergestelltInstitutionen. Die kontinuierliche Arbeitsfähig- keit Länder entwickeln dabei in eigener Verantwortung weitere Schritte der oder des Behindertenbeauftragten wird gewährleistet. Die Hochschulen arbeiten beim Ausbau der IT-Barrierefreiheit eng zusammen. Bei Bauvorhaben Verbesserung, auch durch verstärkte Formen einer bereichs- und rechtskreisübergreifenden Zusammen- arbeit.
(Neubau 4) Für Schülerinnen und Bestand) wird die bauliche Barrierefreiheit berücksichtigt. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration von Studienbewerberin- nen und Studienbewerbern sowie von Studierenden mit Behinderung nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe aus ei- ner Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studierendenwerk Berlin entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studierendenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2018 jährlich ▇▇▇.▇▇▇▇ € aus Mitteln au- ßerhalb mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann in den verschiedenen Schulstufen auch eine Beschulung an einer Förderschule bzw. sonderpädagogischen Bildungseinrichtung erfolgen, um den individuellen Gegebenheiten der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ sowie dem elterlichen Wahlrecht des Hochschulvertrages zur Verfügung. Darüber hinausgehende Auf- wendungen des Studierendenwerks erstatten die Hochschulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander, unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sindschulischen Lernorts Rechnung zu tragen.
Appears in 1 contract
Sources: Ländervereinbarung Über Die Gemeinsame Grundstruktur Des Schulwesens
Inklusion. Die Berliner Hochschulen und die Charité sind Orte der Teilhabe. Für Studierende mit Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen oder chronischen Krankheiten wird ein barrierefreies Studium ermöglicht. Die Hochschulen nehmen Charité nimmt weitere effiziente und passgenaue Maß- nahmen Maßnahmen zur Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Zu- lassungs-Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sind im Hinblick auf Härtefälle und Nachteilsausgleiche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Des Wei- teren Weiteren werden die Beratungsangebote inhaltlich und strukturell weiter verbessert verbes- sert und die Informations- und Mitwirkungsrechte einer oder eines Behindertenbe- auftragten Behinderten- beauftragten gemäß § 28a BerlHG Berliner Hochschulgesetz sichergestellt. Die kontinuierliche Arbeitsfähig- keit Arbeitsfähigkeit der oder des Behindertenbeauftragten wird gewährleistet. Die Hochschulen arbeiten Charité arbeitet beim Ausbau der IT-Barrierefreiheit eng mit den Hochschulen zusammen. Bei Bauvorhaben (Neubau und Bestand) wird die bauliche Barrierefreiheit berücksichtigt. Die Hochschulen erfüllen Charité erfüllt ihre Aufgaben zur Integration von Studienbewerberin- nen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sowie von Studierenden mit Behinderung nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe aus ei- ner einer Hand erfolgt. Hierzu schließen schließt die Hochschulen Charité mit dem Studierendenwerk Berlin entsprechende VereinbarungenVer- einbarungen. Das Land stellt dem Studierendenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2018 jährlich ▇▇▇.▇▇▇ € 750 T€ aus Mitteln au- ßerhalb außerhalb des Hochschulvertrages Hochschulvertra- ges zur Verfügung. Darüber hinausgehende Auf- wendungen Aufwendungen des Studierendenwerks Studierenden- werks erstatten die Hochschulen und die Charité im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander, unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden ent- standen sind.
Appears in 1 contract
Sources: Vertrag