Common use of Inklusion Clause in Contracts

Inklusion. Die Berliner Hochschulen sind Orte der Teilhabe. Für Studierende mit Beein- trächtigungen oder chronischen Krankheiten wird ein barrierefreies Studium ermöglicht. Die Hochschulen nehmen weitere effiziente und passgenaue Maß- nahmen zur Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Zu- lassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sind im Hinblick auf Härtefälle und Nachteilsausgleiche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Des Wei- teren werden die Beratungsangebote inhaltlich und strukturell weiter verbessert und die Informations- und Mitwirkungsrechte einer oder eines Behindertenbe- auftragten gemäß § 28a BerlHG sichergestellt. Die kontinuierliche Arbeitsfähig- keit der oder des Behindertenbeauftragten wird gewährleistet. Die Hochschulen arbeiten beim Ausbau der IT-Barrierefreiheit eng zusammen. Bei Bauvorhaben (Neubau und Bestand) wird die bauliche Barrierefreiheit berücksichtigt. Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben zur Integration von Studienbewerberin- nen und Studienbewerbern sowie von Studierenden mit Behinderung nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe aus ei- ner Hand erfolgt. Hierzu schließen die Hochschulen mit dem Studierendenwerk Berlin entsprechende Vereinbarungen. Das Land stellt dem Studierendenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2018 jährlich 000.000 € aus Mitteln au- ßerhalb des Hochschulvertrages zur Verfügung. Darüber hinausgehende Auf- wendungen des Studierendenwerks erstatten die Hochschulen im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander, unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden sind.

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Inklusion. Die Berliner Hochschulen und die Charité sind Orte der Teilhabe. Für Studierende mit Beein- trächtigungen Beeinträchtigungen oder chronischen Krankheiten wird ein barrierefreies Studium ermöglicht. Die Hochschulen nehmen Charité nimmt weitere effiziente und passgenaue Maß- nahmen Maßnahmen zur Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention vor. Zu- lassungs-Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sind im Hinblick auf Härtefälle und Nachteilsausgleiche zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Des Wei- teren Weiteren werden die Beratungsangebote inhaltlich und strukturell weiter verbessert verbes- sert und die Informations- und Mitwirkungsrechte einer oder eines Behindertenbe- auftragten Behinderten- beauftragten gemäß § 28a BerlHG Berliner Hochschulgesetz sichergestellt. Die kontinuierliche Arbeitsfähig- keit Arbeitsfähigkeit der oder des Behindertenbeauftragten wird gewährleistet. Die Hochschulen arbeiten Charité arbeitet beim Ausbau der IT-Barrierefreiheit eng mit den Hochschulen zusammen. Bei Bauvorhaben (Neubau und Bestand) wird die bauliche Barrierefreiheit berücksichtigt. Die Hochschulen erfüllen Charité erfüllt ihre Aufgaben zur Integration von Studienbewerberin- nen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern sowie von Studierenden mit Behinderung nach Maßgabe des Berliner Hochschulgesetzes mit dem Ziel, dass die Hilfe aus ei- ner einer Hand erfolgt. Hierzu schließen schließt die Hochschulen Charité mit dem Studierendenwerk Berlin entsprechende VereinbarungenVer- einbarungen. Das Land stellt dem Studierendenwerk für diesen Zweck ab dem Haushaltsjahr 2018 jährlich 000.000 € 750 T€ aus Mitteln au- ßerhalb außerhalb des Hochschulvertrages Hochschulvertra- ges zur Verfügung. Darüber hinausgehende Auf- wendungen Aufwendungen des Studierendenwerks Studierenden- werks erstatten die Hochschulen und die Charité im Verhältnis ihrer Zuschüsse zueinander, unabhängig davon, an welcher Hochschule die Aufwendungen entstanden ent- standen sind.

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