Insolvenzfestigkeit des Treuhandvertrages Musterklauseln

Insolvenzfestigkeit des Treuhandvertrages. Im Falle der Insolvenz des Förderkreises besteht das Risiko, dass das vom Förderkreis für die AnlegerInnen gehaltene Treuhandvermögen in die Insolvenzmasse des Förderkreises fällt und damit nicht insolvenzfest ist. Grund dafür ist, dass der Förderkreis als Treuhänder mit den Mitteln der AnlegerInnen Genossenschaftsanteile an Oikocredit erwirbt und damit den ihm ursprünglich anvertrauten Vermögensgegenstand in einen anderen umwandelt. Sollte darin ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip zu sehen sein, wird das Treuhandvermögen in die Insolvenzmasse des Förderkreises fallen. Dieses Risiko besteht auch, da der Förderkreis in der Vergangenheit Genossenschaftsanteile an Oikocredit auch aus dem Vereinsvermögen erworben hat und damit eine Vermischung von Vereins- und Treuhandvermögen bestand. Obwohl der Förderkreis heute Genossenschaftsanteile ausschließlich aus den treuhänderisch von AnlegerInnen anvertrauten Mitteln hält und damit eine Trennung von Vereins- und Treuhandvermögen herbeigeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zurückliegende Vermischung als fortwirkende Verletzung des insolvenzrechtlichen Trennungsgrundsatzes angesehen wird. Sollte das Treuhandvermögen nicht insolvenzfest sein, fällt es bei einer Insolvenz des Förderkreises in dessen Insolvenzmasse. AnlegerInnen sind dann nicht zur Aussonderung des Treuhandvermögens berechtigt und können ihre Ansprüche gegen den Förderkreis nur als Insolvenzforderung anmelden, die erst und nur insoweit befriedigt wird, wenn in der Insolvenzmasse des Förderkreises nach Begleichung vorrangiger Verbindlichkeiten Vermögen verbleibt. AnlegerInnen erhalten dann voraussichtlich nur eine anteilige, geringe Zahlung auf ihre Forderung und werden nicht vollständig befriedigt. Es besteht das Risiko des vollständigen Verlustes des Treuhandvermögens. Insolvenzverfahren können mehrere Jahre dauern und der Zeitpunkt einer möglichen Zahlung an die AnlegerInnen ist nicht absehbar. Im Falle einer Rechtsverfolgung durch AnlegerInnen können ggf. nutzlose Kosten entstehen. Diese müssen die AnlegerInnen tragen und diese verringern dann das sonstige Vermögen der AnlegerInnen. Soweit AnlegerInnen ihre Beteiligung fremdfinanziert haben, und die Rückflüsse in einer Insolvenz des Förderkreises nicht zur Bedienung von Zahlungspflichten einer solchen Fremdfinanzierung ausreichen, kann dies ebenfalls negative Auswirkungen auf das sonstige Vermögen der AnlegerInnen haben.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.