Insolvenzfestigkeit des Treuhandvertrages Musterklauseln

Insolvenzfestigkeit des Treuhandvertrages. Im Falle der Insolvenz des Förderkreises besteht das Risiko, dass das vom Förderkreis für die AnlegerInnen gehaltene Treuhandvermögen in die Insolvenzmasse des Förderkreises fällt und damit nicht insolvenzfest ist. Grund dafür ist, dass der Förderkreis als Treuhänder mit den Mitteln der AnlegerInnen Genossenschaftsanteile an Oikocredit erwirbt und damit den ihm ursprünglich anvertrauten Vermögensgegenstand in einen anderen umwandelt. Sollte darin ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip zu sehen sein, wird das Treuhandvermögen in die Insolvenzmasse des Förderkreises fallen. Dieses Risiko besteht auch, da der Förderkreis in der Vergangenheit Genossenschaftsanteile an Oikocredit auch aus dem Vereinsvermögen erworben hat und damit eine Vermischung von Vereins- und Treuhandvermögen bestand. Obwohl der Förderkreis heute Genossenschaftsanteile ausschließlich aus den treuhänderisch von AnlegerInnen anvertrauten Mitteln hält und damit eine Trennung von Vereins- und Treuhandvermögen herbeigeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zurückliegende Vermischung als fortwirkende Verletzung des insolvenzrechtlichen Trennungsgrundsatzes angesehen wird. Sollte das Treuhandvermögen nicht insolvenzfest sein, fällt es bei einer Insolvenz des Förderkreises in dessen Insolvenzmasse. AnlegerInnen sind dann nicht zur Aussonderung des Treuhandvermögens berechtigt und können ihre Ansprüche gegen den Förderkreis nur als Insolvenzforderung anmelden, die erst und nur insoweit befriedigt wird, wenn in der Insolvenzmasse des Förderkreises nach Begleichung vorrangiger Verbindlichkeiten Vermögen verbleibt. AnlegerInnen erhalten dann voraussichtlich nur eine anteilige, geringe Zahlung auf ihre Forderung und werden nicht vollständig befriedigt. Es besteht das Risiko des vollständigen Verlustes des Treuhandvermögens. Insolvenzverfahren können mehrere Jahre dauern und der Zeitpunkt einer möglichen Zahlung an die AnlegerInnen ist nicht absehbar. Im Falle einer Rechtsverfolgung durch AnlegerInnen können ggf. nutzlose Kosten entstehen. Diese müssen die AnlegerInnen tragen und diese verringern dann das sonstige Vermögen der AnlegerInnen. Soweit AnlegerInnen ihre Beteiligung fremdfinanziert haben, und die Rückflüsse in einer Insolvenz des Förderkreises nicht zur Bedienung von Zahlungspflichten einer solchen Fremdfinanzierung ausreichen, kann dies ebenfalls negative Auswirkungen auf das sonstige Vermögen der AnlegerInnen haben.

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