Interkommunale Zusammenarbeit Musterklauseln

Interkommunale Zusammenarbeit. Wir streben eine verstärkte Interkommunale Zusammenarbeit mit unseren Nachbarkommu- nen an • Regelmäßige Überprüfung des Leistungsportfolios unserer Beteiligungen mit dem Ziel eines der Infrastruktur und Lebensqualität dienenden Angebots
Interkommunale Zusammenarbeit. Kontrastreiche Naturlandschaft
Interkommunale Zusammenarbeit. 1. Die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard erklärt, dass sie verbindlich die Raum- schaft/Clusterbildung im Landkreis Karlsruhe (Anlage 1) anerkennt. 2. Die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard tritt der interkommunalen Zusammenarbeit in der Raumschaft / Cluster bei und trägt zu ihrem Gelingen bei. 3. Der Landkreis Karlsruhe unterstützt im Rahmen des landkreisweiten Backbones die Möglichkeiten des innerörtlichen Ausbaus mit leistungsfähigen FTTC\FTTB der Ge- meinde Karlsdorf-Neuthard.
Interkommunale Zusammenarbeit. 1 Die neue Kirchgemeinde tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten die Rechtsnachfolge der Vertragsgemeinden an bei a. Zweckverbänden, b. juristischen Personen des Privatrechts,
Interkommunale Zusammenarbeit. Übernahme der beste- henden Zusammenar- beitsformen Art. 41 1 Die fusionierte Gemeinde übernimmt sämtliche zum Fusionszeit- punkt bestehenden, interkommunalen Zusammenarbeitsformen (IKZ) der vertragschliessenden Gemeinden und die damit zusammenhängenden Rechtsgrundlagen.
Interkommunale Zusammenarbeit. Seit dem Jahr 2014 wurde die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsförderungen in der Region intensiviert. Insbesondere zwischen den Wirtschaftsförderungen von Stadt und Landkreis Gießen wurde ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, das in eine intensive und strategische Kooperation mündete. Ein ähnlicher Weg wird zurzeit mit dem Lahn-Dill-Kreis beschritten. Dieses Miteinander soll auch auf den Landkreis Marburg-Biedenkopf und die Stadt Marburg erweitert werden, insbesondere um die Region Mittelhessen in ihrer Wahrnehmung nach außen hin zu stärken. Ein lebendiger und attraktiver ländlicher Raum darf von der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht abgeschnitten werden. Deshalb ist es notwendig, die soziale und kulturelle Infrastruktur weitgehend zu erhalten. Das neue integrierte Entwicklungskonzept der Region Gießener Land setzt hierzu gute Impulse und ermöglicht Anschubfinanzierungen durch EU-Gelder. Ebenso animiert der Landkreis durch gezielte Förderprogramme Interessenten zur energetischen Sanierung von denkmalgeschützten Häusern und Altbauten. Zudem wollen die Koalitionspartner noch intensiver dafür werben, dass Familien sich für den Altbestand im Dorfkern interessieren. Hierzu braucht es gute Beratungsangebote für interessierte Bürgerinnen und Bürger, aber auch ein Umdenken bei Planungen und Denkmalpflege, die zur Attraktivität der Dorfkerne beitragen. Ein Altbauberatungszentrum soll Dreh- und Angelpunkt einer solchen Politik für den ländlichen Raum werden. Ebenso wichtig bleibt die Erreichbarkeit der Dörfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Für die Teilräume Nord und Ost werden hierzu Studien zur Reaktivierung der Schiene durchgeführt bzw. sind angedacht. Alternative Mobilitätskonzepte für den ländlichen Raum, wie z. B. Bürgerbus-System, Mitbringbörse, App-gesteuerte Anwendungen, Mobilität als Nachbarschaftshilfe oder Mitfahrdienste sind zu diskutieren, auszuprobieren und - möglichst im Rahmen von LEADER-Programmen - aktiv zu unterstützen und zu evaluieren. Mit Beschluss des Kreistages vom Oktober 2015 wurde ein Altbau-, Beratungs- und Informations-Zentrum (AlBIZ) in Grünberg eingerichtet. Das AlBIZ soll in Zukunft kreisweit eine Leuchtturmfunktion erfüllen und Beratung, Information und Begleitung zu allen Themen rund um den Altbau und die Denkmalpflege bieten. Eines der Ziele des AlBIZ ist es, alte Häuser modernen Wohnansprüchen anzupassen. Hierzu gehören auch Aspekte des barrierefreien/-armen Wohnens. Hierzu soll das AlBIZ selbst barrierefrei, bzw...
Interkommunale Zusammenarbeit. Klimaschutz funktioniert nur in interkommunaler Zusammenarbeit. Die 2015 zwischen den Landkreisen Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf und Gießen geschlossene Vereinbarung zur intensiven Zusammenarbeit soll mit Umsetzungsprojekten unterfüttert werden. Insbesondere soll die Tragfähigkeit einer mittelhessischen Klimaschutzagentur geprüft werden.
Interkommunale Zusammenarbeit. 1. Die Stadt Karlsruhe tritt der interkommunalen Zusammenarbeit bei und trägt zu ihrem Gelingen bei. 2. Der Landkreis Karlsruhe unterstützt im Rahmen des landkreisweiten Backbones die Möglichkeiten des Ausbaus mit leistungsfähigen FTTB im Pilotgebiet „Gewerbegebiet Rheinhafen“ und gegebenenfalls in den Karlsruher Höhenstadtteilen in der Stadt Karlsruhe.
Interkommunale Zusammenarbeit. Wir wollen, dass die interkommunale Zusammenarbeit noch stärker als bisher vorangetrieben wird, um die Verwaltung effizienter zu machen. Die interkommunale Zusammenarbeit soll die Qualität der Verwaltung steigern und Kompetenzzentren herausbilden. Sollten im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit Potentiale entstehen, die eine Reduzierung der Mitarbeiter/innen in der Stadt Niddatal nach sich ziehen würde, ist diese Personalreduzierung allenfalls durch die Nichtbesetzung vakanter Stellen zu realisieren. Die interkommunale Zusammenarbeit wird von Mitarbeitern/innen auch die Übernahme von neuen, verantwortungsvollen Aufgaben mit sich bringen. Wir setzen uns dafür ein, dass Mitarbeiter/innen ihren Aufgaben entsprechend entlohnt werden und bei einer Veränderung der Aufgaben entsprechend für die neuen Aufgaben qualifiziert und entwickelt werden.

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  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten: