Regelmäßige Überprüfung Musterklauseln

Regelmäßige Überprüfung. Feste Vergütungsbestandteile müssen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, überprüft werden. Die Relevanz der festen Vergütung besteht darin, das Risiko eines übermäßig risikoorientierten Verhaltens zu verringern, Initiativen, die sich auf kurzfristige Ergebnisse konzentrieren, zu verhindern und Flexibilität in Bezug auf den Vergütungsmix (feste vs. variable Vergütung) zu ermöglichen.
Regelmäßige Überprüfung. Im Rahmen von internen Audits werden regelmäßig Zugangsberechtigungen zu Datenverarbei- tungssystemen kontrolliert und auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Bei der Beendigung oder Veränderung der Anstellung von Mitarbeitern werden nicht mehr be- nötigte Zugriffsberechtigungen entzogen.
Regelmäßige Überprüfung. Sicherheitssysteme werden regelmäßig auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit hin über- prüft.
Regelmäßige Überprüfung. Die in diesem Anhang 2 aufgeführten Maßnahmen werden mindestens einmal jährlich durch die Geschäftsführung und die IT-Leitung in Zusam- menarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten überprüft. Für den Fall, dass bei der Überprüfung herauskommt, dass sich technologische Stan- dards oder organisatorische Prozesse geändert haben und solche Än- derungen eine Anpassung der hier aufgelisteten Maßnahmen erforderlich machen, werden die dadurch erforderlich werdenden Anpassung unver- züglich umgesetzt. Dabei wird der Grundsatz der Angemessenheit be- achtet. Änderungen werden zudem auf ad hoc Basis durchgeführt, so- fern dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Die Überprüfung sowie daraus resultierende Änderungen werden dokumentiert und ab- gelegt. Workflow Collaboration Software | xxxxxxxxxx.xxx | xxxx@xxxxxxxxxx.xxx | 040 28483260 Revent GmbH Xxxxxxxxxxxx 00X 00000 Xxxxxxx , den , den Ort, Datum Ort, Datum Revent GmbH Auftraggeber Geschäftsführung Workflow Collaboration Software | xxxxxxxxxx.xxx | xxxx@xxxxxxxxxx.xxx | 040 28483260
Regelmäßige Überprüfung. (§ 9.6 des Umwandlungsplans)
Regelmäßige Überprüfung. Die in diesem Anhang 2 aufgeführten Maßnahmen werden mindestens einmal jährlich durch die Geschäftsführung und die IT-Leitung in Zusam- menarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten überprüft. Für den Fall, dass bei der Überprüfung herauskommt, dass sich technologische Stan- dards oder organisatorische Prozesse geändert haben und solche Än- derungen eine Anpassung der hier aufgelisteten Maßnahmen erforderlich machen, werden die dadurch erforderlich werdenden Anpassung unver- züglich umgesetzt. Dabei wird der Grundsatz der Angemessenheit be- achtet. Änderungen werden zudem auf ad hoc Basis durchgeführt, so- fern dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Die Überprüfung sowie daraus resultierende Änderungen werden dokumentiert und ab- gelegt. Workflow Collaboration Software | xxxxxxxxxx.xxx | xxxx@xxxxxxxxxx.xxx | 040 28483260 Revent GmbH Xxxxxxxxxxxx 00X 00000 Xxxxxxx
Regelmäßige Überprüfung. Sämtliche Maßnahmen zum Datenschutz werden im Rahmen von internen Audits regelmäßig überprüft.
Regelmäßige Überprüfung. Die Aktualität der Verfahrensbeschreibung wird ☒jährlich ☐ (anderer Prüfturnus) überprüft. Erster Prüftermin (1 Jahr nach Meldung oder bei gravierenden Änderungen): 31.07.2019 Datum und Unterschrift Verantwortlicher (Instituts-/Einrichtungsleitung/Dezernent/Sachgebietsleitung) Kontrolle durchgeführt, keinen Handlungsbedarf festgestellt Datum Name Bearbeitungsvermerke (wird durch den Datenschutzbeauftragten ausgefüllt): 1) Weiterer Handlungsbedarf? 2) Wv. gemäß nächstem Prüftermin
Regelmäßige Überprüfung. Im Laufe der Einsatzzeit ist es sinnvoll, die Aufgabenumschreibung immer wieder einer Überprüfung zu unterziehen und neuen Erfordernissen anzupassen. Das vorliegende Formular will nicht festschreiben – wohl aber Absprachen und Vereinbarungen festhalten und zur Überprüfung anregen. So empfiehlt es sich erfahrungsgemäß grundsätzlich, diese Aufgabenumschreibung nach ihrem ersten Geltungsjahr zu überarbeiten, danach, sobald sich Zuständigkeitsbereiche ändern – bzw. spätestens alle fünf Jahre, z.B. im Rahmen des Mitarbeitergesprächs. Bei Änderungen von Zuständigkeitsbereichen ist sie jeweils allen Unterzeichnern erneut vorzulegen. Einordnung für Xxxxxxxx Dienstvorgesetzter der Xxxxxxxx ist der Erzbischof; unmittelbarer Vorgesetzter für die Xxxxxxxx im Pastoralen Raum / Pastoralverbund ist der Leiter des Pastoralen Raums / Pastoralverbunds. Vorgesetzter für die leitenden Pfarrer im Pastoralen Raum / Pastoralverbund ist der Dechant. Vorgesetzter für die Dechanten ist der Personaldezernent für das pastorale Personal. Es gelten die kirchenrechtlichen Bestimmungen des CIC, die dienstrechtlichen Bestimmungen in der jeweils aktuellen Sammlung des Rechts im Erzbistum Paderborn, das Zukunftsbild des Erzbistums Paderborn (24.10.2014) sowie die Dienstanweisungen und Vereinbarungen des Bereichs Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat. Einordnung für Ständige Diakone Dienstvorgesetzter der Ständigen Diakone ist der Erzbischof; unmittelbarer Vorgesetzter der Leiter des Pastoralen Raums / Pastoralverbunds. Es gelten die kirchenrechtlichen Bestimmungen des CIC, die Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der BRD und die Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie (01.02.2000), die dienstrechtlichen Bestimmungen in der jeweils aktuellen Sammlung des Rechts im Erzbistum Paderborn, das Zukunftsbild des Erzbistums Paderborn (24.10.2014) sowie die Dienstanweisungen und Vereinbarungen des Bereichs pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat. Vertragliche Einordnung für Gemeindereferent/inn/en Dienstvorgesetzter der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ist der Generalvikar, unmittelbarer Vorgesetzter der Pastoralverbunds-Leiter. Innerhalb der Aufgabenumschreibung sind weitere mit der Leitung einer Gemeinde im Pastoralverbund beauftragte Xxxxxxxx nachgeordnet weisungsbefugt. Es gelten das Rahmenstatut für Gemeindereferent/en /-innen und Pastoralreferent/en /-innen (...
Regelmäßige Überprüfung. 9. Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen kann diese Vereinbarung mit Zustimmung beider Vertragsparteien jederzeit ändern. Der Ausschuss für Finanzdienstleistungen überprüft diese Vereinbarung wenigstens alle zwei Jahre. In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss für Finanzdienstleistungen auf der Grundlage der Gespräche und Erörterungen im Ausschuss über konkrete Streitfälle unter Berücksichtigung den Vertragsparteien gemeinsamer internationaler aufsichts- rechtlicher Verpflichtungen eine gemeinsame Auffassung über die Anwendung von Artikel 13.16 Absatz 1 entwickeln. Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Verpflichtung zur Stärkung der Finanzstabilität. Der Dialog über die Regelung des Sektors Finanzdienstleistungen im Ausschuss für Finanzdienstleistungen stützt sich auf die multilateral vereinbarten Grundsätze und aufsichtsrechtlichen Normen. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, sich bei der Erörterung auf Fragen mit grenzüber- schreitenden Auswirkungen zu konzentrieren, wie z. B. auf den grenzüberschreitenden Wertpapierhandel (einschließlich der Mög- lichkeit, weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Portfolioverwaltung einzugehen) und auf die jeweiligen Regelwerke für gedeckte Schuldverschreibungen und Besicherungsanforderungen in der Rückversicherung, sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Niederlassungen zu erörtern.