Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen Musterklauseln

Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inver- kehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikati- onsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteini- sche Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommu- nikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Überein- stimmung mit dem EWR-Recht - insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) - in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kommunikationsan- lagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind. Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Kommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inverkehrbringen von Kommunikations- anlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstüt- zung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbe- sondere auf Fragen in Bezug auf:
Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen in nicht harmonisierten Frequenzbändern – Meldung gemäss Artikel 6 Absatz 4 der R&TTE-Richtlinie
Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen. Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Kommunikationsanlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 99/5/EG, im Wesentlichen übereinstimmt. In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Kommunikationsgesetz (KomG) sowie dem Zollvertragsrecht ist die Liechtensteinische Regierung für die Regelung des Inverkehrbringens von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liech- tenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Kommunikationsanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht – insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) – in Verkehr gebracht worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Kom- munikationsanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht in Verkehr gebracht worden sind. 5 Fassung gemäss Revision vom 9. Dez. 2009, in Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Jan. 2010 (AS 2010 4077). 6 SR 0.631.112.514.6 Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständi- gen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformi- tätsbewertung von Kommunikationsanlagen sowie in Fragen betreffend das Inver- kehrbringen von Kommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf: