Common use of Investitionen und Regulierungsmaßnahmen Clause in Contracts

Investitionen und Regulierungsmaßnahmen. (1) Für die Zwecke dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, des Schutzes der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. (2) Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei – auch durch Änderung ihrer Gesetze – Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar. (3) Zur Klarstellung: Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt, a) sofern keine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention besteht oder b) sofern dies im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Erneuerung oder Aufrechterhaltung der Subvention zu erfüllenden Bedingungen erfolgt, keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts dar. (4) Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt ist weder dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention9 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, wenn eine solche Maßnahme erforderlich ist, um internationalen Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien nachzukommen, oder von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde10 angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss.

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Samples: Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta)

Investitionen und Regulierungsmaßnahmen. (1) Für die Zwecke dieses Kapitels . Die Vertragsparteien bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, des Schutzes Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten sowie Förderung und des Schutzes Schutz der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen. (2) . Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei auch durch Änderung ihrer Gesetze Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt Kapitel dar. (3) . Zur Klarstellung: Der Beschluss einer Vertragspartei, eine Subvention oder eine Bezuschussung nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, stellt, a) sofern keine nicht nach internem Recht oder aufgrund eines Vertrags eine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention oder Bezuschussung besteht oder b) sofern dies der Beschluss im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Erneuerung Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention oder Bezuschussung zu erfüllenden Bedingungen erfolgtgefasst wird, keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts Kapitels dar. (4) . Zur Klarstellung: Dieser Abschnitt Dieses Kapitel ist weder dahin gehend auszulegen, dass er es eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention9 Subvention0 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, wenn eine solche Maßnahme erforderlich ist, um internationalen Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien nachzukommen, oder von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde10 Behörde0 angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss.

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Samples: Investitionsschutzabkommen