Investitionsgrundsätze. Die Investitionen der Emittentin erfolgen aus den liquiden Mitteln, die ihr aus der Emission der angebotenen Inhaberschuldverschreibungen zufließen. Die Nutzung von Bankkrediten ist nicht vorgesehen. Die Emittentin hat sich zur Einhaltung der folgenden Investitionskriterien verpflichtet, die für die Investition in die Vergabe von Finanzierungen insgesamt gelten: 1. Die Emittentin plant den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen und die Vergabe von Finanzierungen jeweils im Bereich der Projektentwicklungen oder der Zwischenfinanzierung von Immobilien. Sie wird dabei in folgende Vermögensgegenstände (im Folgenden insgesamt die „Immobilienprojekte“) investieren: a. Beteiligungen an und/oder Finanzierungen von immobilienhaltenden Gesellschaften bzw. Immobilienprojektentwicklungsgesellschaften; b. Beteiligungen an und/oder unmittelbare Finanzierungen von Zwischengesellschaften, die - ggf. unter Verwendung einer mehrstufigen Gesellschafts- bzw. Investitionsstruktur - Investitionen gem. lit. a) tätigen.; c. Die Emittentin kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten bis zu 100 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Bankguthaben halten, um es entsprechend der vorgenannten Anlagestrategie erstmalig zu investieren bzw. im Falle von kurzlaufenden Investitionen erneut zu investieren. Bis zu 10 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals kann zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Liquiditätsreserve ständig in Bankguthaben gehalten werden. 2. Sämtliche unter Nr. 1 lit. a) und b) genannten Gesellschaften bzw. - ggf. auch mehrstufigen- Zwischengesellschaften haben ihren Sitz in Deutschland oder Österreich. Es kann sich dabei um Unternehmen der Unternehmensgruppe der SORAVIA Gruppe handeln. Investitionen in Gesellschaften, bei denen es sich um ein Investmentvermögen (AIF) gemäß Kapitalanlagegesetzbuch handelt, sind hingegen nicht zulässig. 3. Die Emittentin darf Finanzierungen ausschließlich außerhalb der Erlaubnispflicht des § 32 KWG vergeben, insbesondere an ihr Mutterunternehmen und an ihre Schwester- und Tochterunternehmen im Rahmen des § 2 Absatz 1 Nr. 7 KWG sowie an Dritte (d.h. an solche, die nicht mittelbar oder unmittelbar Mutterunternehmen oder Schwester- oder Tochterunternehmen sind) in Form von Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt (Nachrangdarlehen). Finanzierungsvergaben an Dritte erfolgen ausschließlich an Unternehmen (d.h. an juristische Personen und Personengesellschaften). 4. Die Emittentin wird das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital über die unter Nr. 1 lit. a) und b) genannten Gesellschaften bzw. ggf. auch mehrstufigen Zwischengesellschaften letztendlich in folgende Immobilien investieren: a. zu mindestens 90 % in Neubau- und Revitalisierungsvorhaben; b. zu mindestens 60 % in Immobilienvorhaben mit wohnwirtschaftlicher Nutzung (mit Fokus auf Quartiersentwicklungen mit Hauptnutzung Wohnen einschließlich besonderer Formen wie Serviced-Apartments, betreutes Wohnen oder studentisches Wohnen); c. zu mindestens 90 % in Immobilien in Metropolregionen in Österreich und Deutschland ab 100.000 Einwohnern; d. zu mindestens 80 % in Immobilienvorhaben mit einem voraussichtlichen Verkehrswert nach Fertigstellung von mindestens 1.000.000 Euro; e. zu mindestens 90 % in Immobilien, für die der Emittentin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung (eine sogenannte „Financial Due Diligence“) vorliegt. Die Einhaltung der Investitionskriterien wird nicht durch eine externe Person überwacht.
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Samples: Private Placement Memorandum, Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt
Investitionsgrundsätze. Die Investitionen der Emittentin erfolgen aus den liquiden Mitteln, die ihr aus der Emission der angebotenen Inhaberschuldverschreibungen zufließen. Die Nutzung von Bankkrediten ist nicht vorgesehen. Die Emittentin hat sich zur Einhaltung der folgenden Investitionskriterien verpflichtet, die für die Investition in die Vergabe von Finanzierungen insgesamt gelten:
1. Die Emittentin plant den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen und die Vergabe von Finanzierungen jeweils im Bereich der Projektentwicklungen oder der Zwischenfinanzierung von Immobilien. Sie wird dabei in folgende Vermögensgegenstände (im Folgenden insgesamt die „Immobilienprojekte“) investieren:
a. Beteiligungen an und/oder Finanzierungen von immobilienhaltenden Gesellschaften bzw. Immobilienprojektentwicklungsgesellschaften;
b. Beteiligungen an und/oder unmittelbare Finanzierungen von Zwischengesellschaften, die - ggf. unter Verwendung einer mehrstufigen Gesellschafts- bzw. Investitionsstruktur - Investitionen gem. lit. a) tätigen.;
c. Die Emittentin kann für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten bis zu 100 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Bankguthaben halten, um es entsprechend der vorgenannten Anlagestrategie erstmalig zu investieren bzw. im Falle von kurzlaufenden Investitionen erneut zu investieren. Bis zu 10 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals kann zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Liquiditätsreserve ständig in Bankguthaben gehalten werden.
2. Sämtliche Die Emittentin wird die Nettoeinnahmen aus dem Angebot der Schuldverschreibungen so gemäß vorstehender Nr. 1 investieren, dass ihr eine Liquiditätsreserve von mindestens 20.000 Euro verbleibt. Die Liquiditätsreserve ist in Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu halten.
3. Die unter Nr. 1 lit. a) und b) genannten Gesellschaften bzw. - ggf. auch mehrstufigen- Zwischengesellschaften haben ihren Sitz überwiegend in Deutschland oder Österreich. Es kann sich dabei um Unternehmen der Unternehmensgruppe der SORAVIA Gruppe handeln. Investitionen in Gesellschaften, bei denen es sich um ein Investmentvermögen (AIF) gemäß Kapitalanlagegesetzbuch handelt, sind hingegen nicht zulässig.
34. Die Emittentin darf Finanzierungen ausschließlich außerhalb der Erlaubnispflicht des § 32 KWG vergeben, insbesondere an ihr Mutterunternehmen und an ihre Schwester- und Tochterunternehmen im Rahmen des § 2 Absatz 1 Nr. 7 KWG sowie an Dritte (d.h. an solche, die nicht mittelbar oder unmittelbar Mutterunternehmen oder Schwester- oder Tochterunternehmen sind) in Form von Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt (Nachrangdarlehen). Finanzierungsvergaben an Dritte erfolgen ausschließlich an Unternehmen (d.h. an juristische Personen und Personengesellschaften)KWG.
45. Die Emittentin ist berechtigt, abgekürzte Zahlungswege einvernehmlich mit den jeweils berechtigten Vertragspartnern zu vereinbaren, so dass die Emittentin selbst oder ihre Schuldner auch durch Verrechnung oder durch Zahlung an einen Dritten von ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen frei werden.
6. Die Emittentin wird das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital über die unter Nr. 1 lit.
a) und b) genannten Gesellschaften bzw. ggf. auch mehrstufigen Zwischengesellschaften letztendlich in folgende Immobilien investieren, dass ihr Gesamtportfolio die folgenden Merkmale aufweist:
a. zu mindestens 90 80 % in der Immobilienprojekte sind Neubau- und oder Revitalisierungsvorhaben;
b. zu mindestens 60 das Gesamtportfolio verfügt über mehr als 50 % in Immobilienvorhaben mit wohnwirtschaftlicher wohnwirtschaftliche Nutzung (mit Fokus auf Quartiersentwicklungen mit Hauptnutzung Wohnen einschließlich besonderer Formen wie Serviced-Apartments, betreutes Wohnen oder studentisches Wohnen) in Bezug auf die Gesamtfläche des Gesamtportfolios, wobei die Ermittlung des Prozentbetrages unter Einbeziehung der Höhe der an die jeweiligen Immobilienprojekte tatsächlich ausgereichten bzw. konkret geplanten Finanzierungsbeträge durchzuführen ist (gewichtete Betrachtung);
c. zu mindestens 90 70 % der Immobilienprojekte liegen in Immobilien in Metropolregionen Städten in Österreich und Deutschland ab 100.000 EinwohnernEinwohnern oder im Umkreis von maximal 50km zu solchen Städten;
d. zu mindestens 80 % in Immobilienvorhaben mit einem der Immobilienprojekte verfügen über einen voraussichtlichen Verkehrswert des Immobilienprojekts nach Fertigstellung von mindestens 1.000.000 Euro;
e. zu mindestens 90 % . Ein zeitweises Unterschreiten der vorgenannten Merkmale des Gesamtportfolios ist unbeachtlich, beispielsweise im Fall der Beendigung einer Beteiligung/Finanzierung und Reinvestition der hieraus resultierenden Rückflüsse in Immobilien, für die der Emittentin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung (eine sogenannte „Financial Due Diligence“) vorliegtneue Beteiligung/Finanzierung. Die Einhaltung der Investitionskriterien wird nicht durch eine externe Person überwacht.
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