Investmentanteile und deren Anlagegrenzen Musterklauseln

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Der Fondsmanager darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Der Fondsmanager erwirbt für den Fonds überwiegend Anteile in allen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und G20. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Eine Investition des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens in Investmentanteile ist abweichend von den Anlagebedingungen derzeit nicht vorgesehen.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Investmentanteile an OGAW und Gemischten Sondervermögen Vorbehaltlich der oben genannten steuerlichen Anlagegrenzen darf die Gesellschaft bis zu 100 Prozent des Wertes des Fonds in Anteile an OGAW und Gemischten Sondervermögen (auch in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital) sowie vergleichbaren offenen ausländi- schen Investmentvermögen („OGAW-Zielfonds“ bzw. „Gemischte Zielfonds“) anlegen. Diese können ihrerseits Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Derivate und Anteile an anderen In- vestmentvermögen erwerben oder halten. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds folgende Arten von OGAW- und Gemischten Zielfonds in fol- genden Rechtsordnungen: • In- und ausländische Aktienfonds, • in- und ausländische Rentenfonds und • in- und ausländische Geldmarktfonds. Aktienfonds sind in- oder ausländischen Investmentvermögen, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind. Rentenfonds sind in- oder ausländischen Investmentvermögen, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind. Geld- marktfonds sind in- oder ausländischen Investmentvermögen, die nach ihren Anlagebedingungen überwiegend in Bankguthaben oder Geldmarktinstrumenten investieren. Die OGAW- und Gemischten Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchstens 10 Prozent des Wertes des Fonds in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Die Gesellschaft darf die hier genannten Grenzen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Fonds sowie nach vollzogener Verschmelzung durch den übernehmenden Fonds jeweils unter Beach- tung des Grundsatzes der Risikostreuung überschreiten.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Eine Investition des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteile ist abweichend von den Anlage- bedingungen derzeit nicht vorgesehen.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteile im Sinne von § 8 der AAB anlegen.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen: ◼ Für den Fonds können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an OGAW oder EU-OGAW erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds). ◼ Für den Fonds können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an OGAW oder EU-OGAW erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds). ◼ Für den Fonds können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an OGAW oder EU-OGAW erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzu- rechnen. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in An- teile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Eine Investition des Fonds in Investmentanteile ist abweichend von den Anlagebedingungen derzeit nicht vor- gesehen.
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Derivate
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 100 Prozent des Wertes des Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese andere offene in- und ausländischen Investmentvermögen sind. In Anteilen an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wer- tes von OGAW-Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes von OGAW-Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Die Gesellschaft erwirbt für OGAW-Fonds Anteile aus verschiedenen Rechtsordnungen, sofern in den Besonde- ren Anlagebedingungen oder in der Beschreibung der Anlage- politik diesbezüglich keine Einschränkung gemacht wird. Kon- kret handelt es sich bei den zu erwerbenden Zielfonds um Publikumsfonds, die zum Net Asset Value (NAV) bei der jewei- ligen Kapitalverwaltungsgesellschaft bezogen oder um Ex- change Traded Funds (ETF), die über einen Börsenplatz oder OTC über einen Marktintermediär gehandelt werden. Vor Er- werb wird ein Selektionsprozess durchlaufen, welcher fest im Investmentprozess der Gesellschaft verankert ist. Der Analyse- prozess beinhaltet sowohl quantitative als qualitative Bau- steine und mündet nach einer Stärken-/Schwächen-Analyse in einem Zielfonds-Gesamturteil. Der quantitative Analyse- baustein kann u.a. die folgenden Parameter umfassen: Größe des Sondervermögens, Performance, Kostenstruktur, Liquidi- tät etc. In der qualitativen Analyse werden insbesondere die Investmentphilosophie, Investmentprozess und das Risikoma- nagement überprüft. Nach positivem Gesamt-Votum wird der Zielfonds unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anlage- grundsätze und –grenzen für das Sondervermögen erworben. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen höchs- tens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Invest- mentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderungen: – Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammen- arbeit zwischen der Bafin und der Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. – Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Trennung von Verwal- tung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe...