Prämie Der im Versicherungsschein ausgewiesene erste Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf der Widerrufsfrist zu zahlen. Bei Lastschrifteinzug ziehen wir den Betrag erst nach dieser Frist ein. Bitte denken Sie an die rechtzeitige Beitragszah- lung, weil der Versicherer im Falle eines Zahlungsverzuges nach § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Rücktritt berechtigt und im Versicherungsfall leistungsfrei sein kann. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Prämienzahlung lesen Sie bitte die Regelung im Gesetz und in den Vertragsbedin- gungen. Die Lastschriftermächtigung wird mit Antragsun- terzeichnung erklärt, wenn dort die Kontodaten vollständig eingetragen sind. Abweichende Erklärungen sind in einer gesonderten Lastschriftermächtigung vorzunehmen.
Prämien Die Prämie hat eine jährliche Fälligkeit. Die Möglichkeit, die Zahlung der Prämie in halbjährliche Raten aufzuteilen ist nur im Falle des Verlängerungsangebots der Gesell- schaft gemäß Artikel 10 der Versicherungsbedingungen vorgesehen. Informationsblatt - S. 4 von 13 Die Prämie kann in den Verkaufsstellen SisalPay von Sisal oder LIS PAGA von Lottomatica Servizi, mit Kreditkar- te, Apple Pay oder per Banküberweisung bzw. mit On- line-Überweisung von MyBank gezahlt werden. Nur nach einem Verlängerungsangebot der Gesellschaft (gemäß Artikel 10 der Versicherungsbedingungen) ist es möglich, per Postzahlschein zu bezahlen. Falls der Vertrag eine Ratenzahlung vorsieht und der Versicherungsneh- mer bei Vertragsabschluss erklärt hat, die Zahlung per Kreditkarte vornehmen zu wollen, wird die für die Zahlung der ersten Rate angegebene Zahlungs- modalität automatisch auch auf die Zahlung der folgenden Raten übertragen, mit Belastung des ge- schuldeten Betrags 10 Tage vor der Fälligkeit der je- weiligen Rate, ohne dass der Versicherungsnehmer darüber noch einmal extra informiert wird. Die Prämie wird auf der Grundlage der individuellen, im Tarif vorgesehenen Parameter festgesetzt. Der entspre- chende Betrag schließt die Provisionen ein, die dem even- tuellen Vermittler von der Gesellschaft zuerkannt werden. Falls vereinbart, wird bei halbjährlicher Ratenzah- lung der Prämie ein anderer Tarif als bei der Prämie ohne Raten angewandt sowie ein Zuschlag von 8% der Jahresprämie für Verwaltungsgebühren. Hinweis: Bei Wechsel des Fahrzeugs im Rahmen der Tarifform Bonus/Malus, d.h. im Falle von Verkauf, Inzah- lunggabe, Verschrottung, endgültiger Stilllegung bzw. endgültiger Ausfuhr des versicherten Fahrzeugs kann die Gesellschaft nur den Teil der Prämie, der sich auf die nicht genutzte Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht, zurücker- statten. Es wird der Teil der Jahresprämie ab dem Datum der Vertragsauflösung bis zum Datum der letzten be- zahlten Rate, abzüglich der Steuern und steuerähnlichen Abgaben (Nationaler Gesundheitsdienst SSN), zurücker- stattet. Falls der Versicherungsnehmer darum bittet, den Versicherungsvertrag eines zerstörten, verschrotteten oder exportierten Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug, dessen Eigentümer er ist, zu übertragen, wird die Gesell- schaft die Prämie mit der für das neue Fahrzeug zu zah- lenden verrechnen. Für den Wechsel ist die Zahlung von 15,00 Euro brutto für Wechselkosten vorgese- hen, wie im Art. 3 der Versicherungsbedingungen (S. 15) ausgeführt, auf die verwiesen wird.
Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.
RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.
Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.
Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen
Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.
Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versi- cherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Auf- nahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: - Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung. - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs- missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag, - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung. - Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer. - Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versiche- rungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. - Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.
Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.
Sperre 11.1 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden bei VorLiegen der gesetzLichen Voraussetzungen zu sperren. Der MobiLfunkanbieter wird dem Kunden die Sperre in der RegeL schriftLich, fernmündLich, per SMS oder per E-MaiL im Vorhinein ankündigen. 11.2 Der MobiLfunkanbieter behäLt sich weiterhin das Recht vor, den MobiLfunkanschLuss des Kunden ohne Ankündigung und ohne EinhaLtung einer Wartefrist zu sperren, wenn (1) der Kunde VeranLassung zu einer fristLosen Kündigung des VertragsverhäLtnisses gegeben hat und die von dem MobiL- funkanbieter erkLärte fristLose Kündigung wirksam ist oder (2) das EntgeLtaufkommen im VergLeich zu den 6 vorangegangenen Abrechnungszeiträumen (monatLich) in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese EntgeLtforderung beanstanden wird. 11.3 Die Sperre wird, soweit technisch mögLich und dem AnLass nach sinnvoLL, auf bestimmte Dienste beschränkt. Eine VoLLsperre des MobiLfunkanschLusses erfoLgt frühestens nach AbLauf einer einwöchigen Sperre für abgehende Verbindungen. Die Sperre wird aufgehoben, sobaLd der Grund für die Sperre wegfäLLt. 11.4 Für die Sperre wird ein EntgeLt erhoben, das sich aus der PreisListe ergibt. 11.5 Trotz einer Sperre bLeibt der Kunde verpfLichtet, die nutzungsunabhängigen EntgeLte, insbesondere die monatLichen Grundpreise (insbesondere Basispreise, FLatrate-Preise, Mindestumsätze) zu zahLen, wenn er die Sperre zu vertreten hat. Es bLeibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem MobiLfunkanbieter überhaupt kein oder ein wesentLich niedrigerer Schaden entstanden ist.