Prämien Musterklauseln

Prämien. Die Prämie hat eine jährliche Fälligkeit. Die Möglichkeit, die Zahlung der Prämie in halbjährliche Raten aufzuteilen ist nur im Falle des Verlängerungsangebots der Gesell- schaft gemäß Artikel 10 der Versicherungsbedingungen vorgesehen. Informationsblatt - S. 4 von 13 Die Prämie kann in den Verkaufsstellen SisalPay von Sisal oder LIS PAGA von Lottomatica Servizi, mit Kreditkar- te, Apple Pay oder per Banküberweisung bzw. mit On- line-Überweisung von MyBank gezahlt werden. Nur nach einem Verlängerungsangebot der Gesellschaft (gemäß Artikel 10 der Versicherungsbedingungen) ist es möglich, per Postzahlschein zu bezahlen. Falls der Vertrag eine Ratenzahlung vorsieht und der Versicherungsneh- mer bei Vertragsabschluss erklärt hat, die Zahlung per Kreditkarte vornehmen zu wollen, wird die für die Zahlung der ersten Rate angegebene Zahlungs- modalität automatisch auch auf die Zahlung der folgenden Raten übertragen, mit Belastung des ge- schuldeten Betrags 10 Tage vor der Fälligkeit der je- weiligen Rate, ohne dass der Versicherungsnehmer darüber noch einmal extra informiert wird. Die Prämie wird auf der Grundlage der individuellen, im Tarif vorgesehenen Parameter festgesetzt. Der entspre- chende Betrag schließt die Provisionen ein, die dem even- tuellen Vermittler von der Gesellschaft zuerkannt werden. Falls vereinbart, wird bei halbjährlicher Ratenzah- lung der Prämie ein anderer Tarif als bei der Prämie ohne Raten angewandt sowie ein Zuschlag von 8% der Jahresprämie für Verwaltungsgebühren. Hinweis: Bei Wechsel des Fahrzeugs im Rahmen der Tarifform Bonus/Malus, d.h. im Falle von Verkauf, Inzah- lunggabe, Verschrottung, endgültiger Stilllegung bzw. endgültiger Ausfuhr des versicherten Fahrzeugs kann die Gesellschaft nur den Teil der Prämie, der sich auf die nicht genutzte Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht, zurücker- statten. Es wird der Teil der Jahresprämie ab dem Datum der Vertragsauflösung bis zum Datum der letzten be- zahlten Rate, abzüglich der Steuern und steuerähnlichen Abgaben (Nationaler Gesundheitsdienst SSN), zurücker- stattet. Falls der Versicherungsnehmer darum bittet, den Versicherungsvertrag eines zerstörten, verschrotteten oder exportierten Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug, dessen Eigentümer er ist, zu übertragen, wird die Gesell- schaft die Prämie mit der für das neue Fahrzeug zu zah- lenden verrechnen. Für den Wechsel ist die Zahlung von 15,00 Euro brutto für Wechselkosten vorgese- hen, wie im Art. 3 der Versicherungsbedingungen (S. 15) aus...
Prämien. 29 Schadensfälle 35 Ausschlüsse 39
Prämien. Die Prämie pro Tag ergibt sich aus der Rahmenvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer-Verein.
Prämien. Die Prämie kann sich nach Ermessen von Remitly ändern. Für Empfehlungen, die vor Änderung der Prämie abgeschlossen wurden, werden jedoch die zu diesem Zeitpunkt gültigen Prämien gutgeschrieben. Möglicherweise gelten zusätzliche Einschränkung hinsichtlich einer Prämiengutschrift an Sie, über die wir Sie im Rahmen dieser Vereinbarung oder über unsere Services informieren. Prämien sind Werbeaktionen. Sie haben keinen Barwert und können nicht übertragen oder gegen Bargeld oder sonstige Geldwerte eingetauscht werden.
Prämien. 1. Die Jahresprämie bestimmt sich nach dem bei Abschluss der Polizze gültigen Prämientarif.
Prämien. Die Prämien des Tarifs sind Jahresprämien in EUR. Die gesetzliche Versicherungssteuer (derzeit 19 %), die ungekürzt an die Finanzverwaltung abgeführt wird, ist eingeschlossen. Nebengebühren werden nicht erhoben. Die Prämien sind unabhängig von der gewünschten Laufzeit.
Prämien. A4.1 Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versiche- rungsperiode festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prä- mie inkl. Eidgenössische Stempelabgabe wird bei der Aushändi- gung der Police, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. A4.2 Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die im Verlaufe der Versi- cherungsperiode fällig werdenden Raten unter Vorbehalt von Art. A4.3 der AB hiernach bloss als gestundet. A4.3 Wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Versiche- rungsperiode aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die bezahl- te Prämie, welche auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfällt, zurück und fordert Raten, die später fällig werden, nicht mehr ein. Die Bestimmungen der versicherten Sparten über die Prämienabrechnung bleiben vorbehalten. A4.4 Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt nicht, A4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag im Schadenfall wäh- rend des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt; A4.4.2 wenn die Gesellschaft zufolge Wegfalls des Risikos die Versiche- rungsleistung erbracht hat. A4.5 Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten (inkl. Eidgenössische Stempelabgabe) verur- sacht werden oder eintreten. A4.6 Zusätzlich zur Prämie hat der Versicherungsnehmer der Ge- sellschaft die Eidgenössische Stempelabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt. Für die Berechnung der Stempelabgabe wird von dem zum Zeitpunkt der Prämien- rechnung gültigen Abgabesatz ausgegangen.
Prämien. 4.1 Die Prämien werden an dem Tage fällig, der in der Police eingetragen ist, und sind für jedes Versicherungsjahr im Voraus zu bezahlen.